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DEUTSCHE PRESSESTELLE FÜR VÖLKERRECHTE UND MENSCHENRECHTE

Charta der Vereinten Nationen und

Statut des Internationalen Gerichtshofs

 

 

Einführung 

Die Charta der Vereinten Nationen ist der Gründungsvertrag der Vereinten Nationen (United

Nations). Ihre universellen Ziele und Grundsätze bilden die Verfassung der Staatengemeinschaft,

zu der sich alle inzwischen 192 Mitgliedstaaten bekennen. Die Charta wurde

zum Abschluß der Konferenz über eine internationale Organisation am 26. Juni 1945 in San

Franzisko von 50 Gründungsstaaten unterzeichnet und ist am 24. Oktober 1945 in Kraft

getreten. Das Statut des Internationalen Gerichtshofs ist Bestandteil der Charta. Der hier

abgedruckte Text schließt die bis heute vorgenommenen Chartaänderungen ein. Der deutsche

Text wurde am 9. Juni 1973 als amtliche Fassung der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgesetzblatt

veröffentlicht.

Seit dem Inkrafttreten der Charta wurden zweimal Änderungen vorgenommen. Änderungen

der Artikel 23, 27 und 61 wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17.

Dezember 1963 angenommen und sind am 31. August 1965 in Kraft getreten. Die von der

Generalversammlung am 20. Dezember 1965 angenommene Änderung des Artikels 109 trat

am 12. Juni 1968 in Kraft. Durch die Änderung von Artikel 23 wurde die Mitgliederzahl des

Sicherheitsrats von 11 auf 15 erhöht. Infolge des abgeänderten Wortlauts von Artikel 27

werden Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen mit Zustimmung von neun –

statt früher sieben – Mitgliedern gefaßt. Bei Beschlüssen über alle anderen Fragen müssen

unter den neun zustimmenden Staaten – früher sieben – die fünf Ständigen Mitglieder des

Sicherheitsrates sein. Durch die Änderung von Artikel 61 wurde die Mitgliederzahl des

Wirtschafts- und Sozialrats (ECOSOC) von zunächst 18 auf 27, dann durch Beschluß der

Generalversammlung vom 20. Dezember 1971 (in Kraft getreten am 24. September 1973) auf

54 erhöht.

Die Änderung von Artikel 109 bezieht sich auf dessen ersten Absatz und bestimmt, daß eine

Allgemeine Konferenz der Mitglieder der Vereinten Nationen zum Zwecke der Revision der

vorliegenden Charta zu einem Zeitpunkt und an einem Ort abgehalten werden kann, die mit

Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und mit Zustimmung von neun –

statt früher sieben – beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats festgesetzt werden.

Die in Artikel 53 und Artikel 107 enthaltenen sogenannten Feindstaatenklauseln wurden durch

Resolution 49/58 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 für „obsolet“ erklärt.

- 2 -

 

 

 

Inhalt

 

Charta der Vereinten Nationen

 

Seite

 

Kapitel I

Kapitel II

Kapitel III

Kapitel IV

Kapitel V

Kapitel VI

Kapitel VII

und bei Angriffshandlungen

8

Kapitel VIII

Kapitel IX

Kapitel X

Kapitel XI

Kapitel XII

Kapitel XIII

Kapitel XIV

Kapitel XV

Kapitel XVI

Kapitel XVII

Kapitel XVIII

Kapitel XIX

Statut des Internationalen Gerichtshofs

 

Kapitel I Organisation des Gerichtshofs 19

Kapitel II Zuständigkeit des Gerichtshofs 23

Kapitel III Verfahren 24

Kapitel IV Gutachten 26

Kapitel V Änderungen 27

- 3 -

Charta der Vereinten Nationen

PRÄAMBEL

 

WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN -

FEST ENTSCHLOSSEN,

 

künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges

zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten

unsagbares Leid über die Menschheit gebracht

hat,

unseren Glauben an die Grundrechte des

Menschen, an Würde und Wert der menschlichen

Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von

Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob

groß oder klein, erneut zu bekräftigen,

Bedingungen zu schaffen, unter denen

Gerechtigkeit und die Achtung vor den

Verpflichtungen aus Verträgen und anderen

Quellen des Völkerrechts gewahrt werden

können,

den sozialen Fortschritt und einen besseren

Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern,

UND FÜR DIESE ZWECKE

 

Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in

Frieden miteinander zu leben,

unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden

und die internationale Sicherheit zu wahren,

Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen,

die gewährleisten, daß Waffengewalt nur

noch im gemeinsamen Interesse angewendet

wird, und

internationale Einrichtungen in Anspruch zu

nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen

Fortschritt aller Völker zu fördern -

HABEN BESCHLOSSEN, IN UNSEREM BEMÜHEN

UM DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE

ZUSAMMENZUWIRKEN.

 

Dementsprechend haben unsere Regierungen

durch ihre in der Stadt San Franzisko

versammelten Vertreter, deren Vollmachten

vorgelegt und in guter und gehöriger Form

befunden wurden, diese Charta der Vereinten

Nationen angenommen und errichten hiermit

eine internationale Organisation, die den Namen

“Vereinte Nationen“ führen soll.

KAPITEL I

Ziele und Grundsätze

Artikel 1

 

Die Vereinten Nationen setzen sich folgende

Ziele:

(1) den Weltfrieden und die internationale

Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck

wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um

Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu

beseitigen, Angriffshandlungen und andere

Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale

Streitigkeiten oder Situationen, die zu

einem Friedensbruch führen könnten, durch

friedliche Mittel nach den Grundsätzen der

Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu

bereinigen oder beizulegen;

(2) freundschaftliche, auf der Achtung vor dem

Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung

der Völker beruhende Beziehungen

zwischen den Nationen zu entwickeln und

andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des

Weltfriedens zu treffen;

(3) eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen,

um internationale Probleme wirtschaftlicher,

sozialer, kultureller und humanitärer

Art zu lösen und die Achtung vor den

Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle

ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts,

der Sprache oder der Religion zu fördern und zu

festigen;

(4) ein Mittelpunkt zu sein, in dem die

Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung

dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt

werden.

Artikel 2

 

Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im

Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach

folgenden Grundsätzen:

(1) Die Organisation beruht auf dem Grundsatz

der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.

(2) Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die

aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und

Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die

Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta

übernehmen.

(3) Alle Mitglieder legen ihre internationalen

Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß

der Weltfriede, die internationale Sicherheit und

die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.

- 4 -

(4) Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen

Beziehungen jede gegen die

territoriale Unversehrtheit oder die politische

Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder

sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen

unvereinbare Androhung oder Anwendung von

Gewalt.

(5) Alle Mitglieder leisten den Vereinten

Nationen jeglichen Beistand bei jeder

Maßnahme, welche die Organisation im Einklang

mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem

Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungsoder

Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen

Beistand.

(6) Die Organisation trägt dafür Sorge, daß

Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten

Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen

handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens

und der internationalen Sicherheit erforderlich

ist.

(7) Aus dieser Charta kann eine Befugnis der

Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten,

die ihrem Wesen nach zur inneren

Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine

Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten

einer Regelung auf Grund dieser

Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden;

die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach

Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht

berührt.

KAPITEL II

Mitgliedschaft

Artikel 3

 

Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen

sind die Staaten, welche an der Konferenz der

Vereinten Nationen über eine Internationale

Organisation in San Franzisko teilgenommen

oder bereits vorher die Erklärung der Vereinten

Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet

haben und nunmehr diese Charta unterzeichnen

und nach Artikel 110 ratifizieren.

Artikel 4

 

(1) Mitglied der Vereinten Nationen können alle

sonstigen friedliebenden Staaten werden, welche

die Verpflichtungen aus dieser Charta übernehmen

und nach dem Urteil der Organisation

fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu

erfüllen.

(2) Die Aufnahme eines solchen Staates als

Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt auf

Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluß

der Generalversammlung.

Artikel 5

 

Einem Mitglied der Vereinten Nationen, gegen

das der Sicherheitsrat Vorbeugungs- oder

Zwangsmaßnahmen getroffen hat, kann die

Generalversammlung auf Empfehlung des

Sicherheitsrats die Ausübung der Rechte und

Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig

entziehen. Der Sicherheitsrat kann die Ausübung

dieser Rechte und Vorrechte wieder zulassen.

Artikel 6

 

Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die

Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt,

kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch

die Generalversammlung aus der Organisation

ausgeschlossen werden.

KAPITEL III

Organe

Artikel 7

 

(1) Als Hauptorgane der Vereinten Nationen

werden eine Generalversammlung, ein Sicherheitsrat,

ein Wirtschafts- und Sozialrat, ein

Treuhandrat, ein Internationaler Gerichtshof und

ein Sekretariat eingesetzt.

(2) Je nach Bedarf können in Übereinstimmung

mit dieser Charta Nebenorgane eingesetzt

werden.

Artikel 8

 

Die Vereinten Nationen schränken hinsichtlich

der Anwartschaft auf alle Stellen in ihren Hauptund

Nebenorganen die Gleichberechtigung von

Männern und Frauen nicht ein.

KAPITEL IV

Die Generalversammlung

Zusammensetzung

Artikel 9

 

(1) Die Generalversammlung besteht aus allen

Mitgliedern der Vereinten Nationen.

(2) Jedes Mitglied hat höchstens fünf Vertreter

in der Generalversammlung.

- 5 -

Aufgaben und Befugnisse

Artikel 10

 

Die Generalversammlung kann alle Fragen und

Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen

dieser Charta fallen oder Befugnisse und

Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen

Organs betreffen; vorbehaltlich des Artikels 12

kann sie zu diesen Fragen und Angelegenheiten

Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten

Nationen oder den Sicherheitsrat oder an beide

richten.

Artikel 11

 

(1) Die Generalversammlung kann sich mit den

allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit

zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen

Sicherheit einschließlich der

Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungsregelung

befassen und in bezug auf diese

Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder

den Sicherheitsrat oder an beide richten.

(2) Die Generalversammlung kann alle die

Wahrung des Weltfriedens und der internationalen

Sicherheit betreffenden Fragen

erörtern, die ihr ein Mitglied der Vereinten

Nationen oder der Sicherheitsrat oder nach

Artikel 35 Absatz 2 ein Nichtmitgliedstaat der

Vereinten Nationen vorlegt; vorbehaltlich des

Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen

Empfehlungen an den oder die betreffenden

Staaten oder den Sicherheitsrat oder an beide

richten. Macht eine derartige Frage Maßnahmen

erforderlich, so wird sie von der Generalversammlung

vor oder nach der Erörterung an

den Sicherheitsrat überwiesen.

(3) Die Generalversammlung kann die

Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf

Situationen lenken, die geeignet sind, den Weltfrieden

und die internationale Sicherheit zu

gefährden.

(4) Die in diesem Artikel aufgeführten Befugnisse

der Generalversammlung schränken die

allgemeine Tragweite des Artikels 10 nicht ein.

Artikel 12

 

(1) Solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit

oder einer Situation die ihm in dieser Charta

zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die

Generalversammlung zu dieser Streitigkeit oder

Situation keine Empfehlung abgeben, es sei

denn auf Ersuchen des Sicherheitsrats.

(2) Der Generalsekretär unterrichtet mit Zustimmung

des Sicherheitsrats die Generalversammlung

bei jeder Tagung über alle die

Wahrung des Weltfriedens und der internationalen

Sicherheit betreffenden Angelegenheiten,

die der Sicherheitsrat behandelt;

desgleichen unterrichtet er unverzüglich die

Generalversammlung oder, wenn diese nicht

tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen,

sobald der Sicherheitsrat die Behandlung einer

solchen Angelegenheit einstellt.

Artikel 13

 

(1) Die Generalversammlung veranlaßt Untersuchungen

und gibt Empfehlungen ab,

a) um die internationale Zusammenarbeit auf

politischem Gebiet zu fördern und die

fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts

sowie seine Kodifizierung zu begünstigen;

b) um die internationale Zusammenarbeit auf

den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens,

der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu

fördern und zur Verwirklichung der Menschenrechte

und Grundfreiheiten für alle ohne

Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der

Sprache oder der Religion beizutragen.

(2) Die weiteren Verantwortlichkeiten, Aufgaben

und Befugnisse der Generalversammlung in

bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe b

genannten Angelegenheiten sind in den Kapiteln

IX und X dargelegt.

Artikel 14

 

Vorbehaltlich des Artikels 12 kann die

Generalversammlung Maßnahmen zur friedlichen

Bereinigung jeder Situation empfehlen, gleichviel

wie sie entstanden ist, wenn diese Situation

nach ihrer Auffassung geeignet ist, das

allgemeine Wohl oder die freundschaftlichen

Beziehungen zwischen Nationen zu beeinträchtigen;

dies gilt auch für Situationen, die aus

einer Verletzung der Bestimmungen dieser

Charta über die Ziele und Grundsätze der

Vereinten Nationen entstehen.

Artikel 15

 

(1) Die Generalversammlung erhält und prüft

Jahresberichte und Sonderberichte des Sicherheitsrats;

diese Berichte enthalten auch eine

Darstellung der Maßnahmen, die der Sicherheitsrat

zur Wahrung des Weltfriedens und der

internationalen Sicherheit beschlossen oder

getroffen hat.

(2) Die Generalversammlung erhält und prüft

Berichte der anderen Organe der Vereinten

Nationen.

- 6 -

Artikel 16

 

Die Generalversammlung nimmt die ihr

bezüglich des internationalen Treuhandsystems

in den Kapiteln XII und XIII zugewiesenen

Aufgaben wahr; hierzu gehört die Genehmigung

der Treuhandabkommen für Gebiete, die nicht

als strategische Zonen bezeichnet sind.

Artikel 17

 

(1) Die Generalversammlung prüft und

genehmigt den Haushaltsplan der Organisation.

(2) Die Ausgaben der Organisation werden von

den Mitgliedern nach einem von der Generalversammlung

festzusetzenden Verteilungsschlüssel

getragen.

(3) Die Generalversammlung prüft und

genehmigt alle Finanz- und Haushaltsabmachungen

mit den in Artikel 57 bezeichneten

Sonderorganisationen; sie prüft deren Verwaltungshaushalt

mit dem Ziel, Empfehlungen

an sie zu richten.

Abstimmung

Artikel 18

 

(1) Jedes Mitglied der Generalversammlung hat

eine Stimme.

(2) Beschlüsse der Generalversammlung über

wichtige Fragen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit

der anwesenden und abstimmenden

Mitglieder. Zu diesen Fragen gehören:

Empfehlungen hinsichtlich der Wahrung des

Weltfriedens und der internationalen Sicherheit,

die Wahl der nichtständigen Mitglieder des

Sicherheitsrats, die Wahl der Mitglieder des

Wirtschafts- und Sozialrats, die Wahl von Mitgliedern

des Treuhandrats nach Artikel 86

Absatz 1 Buchstabe c, die Aufnahme neuer

Mitglieder in die Vereinten Nationen, der zeitweilige

Entzug der Rechte und Vorrechte aus der

Mitgliedschaft, der Ausschluß von Mitgliedern,

Fragen betreffend die Wirkungsweise des Treuhandsystems

sowie Haushaltsfragen.

(3) Beschlüsse über andere Fragen,

einschließlich der Bestimmung weiterer Gruppen

von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu

beschließen ist, bedürfen der Mehrheit der

anwesenden und abstimmenden Mitglieder.

Artikel 19

 

Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der

Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die

Organisation im Rückstand ist, hat in der

Generalversammlung kein Stimmrecht, wenn

der rückständige Betrag die Höhe der Beiträge

erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für

die vorausgegangenen zwei vollen Jahre

schuldet. Die Generalversammlung kann ihm

jedoch die Ausübung des Stimmrechts gestatten,

wenn nach ihrer Überzeugung der

Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die

dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.

Verfahren

Artikel 20

 

Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen

Jahrestagungen und, wenn die Umstände es

erfordern, zu außerordentlichen Tagungen

zusammen. Außerordentliche Tagungen hat der

Generalsekretär auf Antrag des Sicherheitsrats

oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten

Nationen einzuberufen.

Artikel 21

 

Die Generalversammlung gibt sich eine

Geschäftsordnung. Sie wählt für jede Tagung

ihren Präsidenten.

Artikel 22

 

Die Generalversammlung kann Nebenorgane

einsetzen, soweit sie dies zur Wahrnehmung

ihrer Aufgaben für erforderlich hält.

KAPITEL V

Der Sicherheitsrat

Zusammensetzung

Artikel 23

 

(1) Der Sicherheitsrat besteht aus fünfzehn

Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die Republik

China, Frankreich, die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich

Großbritannien und Nordirland sowie die

Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige

Mitglieder des Sicherheitsrats. Die Generalersammlung

wählt zehn weitere Mitglieder der

Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern

des Sicherheitsrats; hierbei sind

folgende Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen:

in erster Linie der Beitrag von

Mitgliedern der Vereinten Nationen zur Wahrung

des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit

und zur Verwirklichung der sonstigen Ziele

der Organisation sowie ferner eine angemessene

geographische Verteilung der Sitze.

(2) Die nichtständigen Mitglieder des

Sicherheitsrats werden für zwei Jahre gewählt.

- 7 -

Bei der ersten Wahl der nichtständigen Mitglieder,

die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder

von elf auf fünfzehn stattfindet,

werden zwei der vier zusätzlichen Mitglieder für

ein Jahr gewählt. Ausscheidende Mitglieder

können nicht unmittelbar wiedergewählt werden.

(3) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat in

diesem einen Vertreter.

Aufgaben und Befugnisse

Artikel 24

 

(1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der

Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen

ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die

Hauptverantwortung für die Wahrung des

Weltfriedens und der internationalen Sicherheit

und erkennen an, daß der Sicherheitsrat bei der

Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung

ergebenden Pflichten in ihrem Namen

handelt.

(2) Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der

Sicherheitsrat im Einklang mit den Zielen und

Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm

hierfür eingeräumten besonderen Befugnisse

sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII aufgeführt.

(3) Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung

Jahresberichte und erforderlichenfalls

Sonderberichte zur Prüfung vor.

Artikel 25

 

Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen

überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrats im

Einklang mit dieser Charta anzunehmen und

durchzuführen.

Artikel 26

 

Um die Herstellung und Wahrung des

Weltfriedens und der internationalen Sicherheit

so zu fördern, daß von den menschlichen und

wirtschaftlichen Hilfsquellen der Welt möglichst

wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird, ist

der Sicherheitsrat beauftragt, mit Unterstützung

des in Artikel 47 vorgesehenen Generalstabsausschusses

Pläne auszuarbeiten, die den

Mitgliedern der Vereinten Nationen zwecks Errichtung

eines Systems der Rüstungsregelung

vorzulegen sind.

Abstimmung

Artikel 27

 

(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine

Stimme.

(2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über

Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von

neun Mitgliedern.

(3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle

sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von

neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher

ständigen Mitglieder, jedoch mit der Maßgabe,

daß sich bei Beschlüssen auf Grund des Kapitels

VI und des Artikels 52 Absatz 3 die

Streitparteien der Stimme enthalten.

Verfahren

Artikel 28

 

(1) Der Sicherheitsrat wird so organisiert, daß er

seine Aufgaben ständig wahrnehmen kann.

Jedes seiner Mitglieder muß zu diesem Zweck

jederzeit am Sitz der Organisation vertreten

sein.

(2) Der Sicherheitsrat tritt regelmäßig zu

Sitzungen zusammen; bei diesen kann jedes

seiner Mitglieder nach Wunsch durch ein

Regierungsmitglied oder durch einen anderen

eigens hierfür bestellten Delegierten vertreten

sein.

(3) Der Sicherheitsrat kann außer am Sitz der

Organisation auch an anderen Orten zusammentreten,

wenn dies nach seinem Urteil seiner

Arbeit am dienlichsten ist.

Artikel 29

 

Der Sicherheitsrat kann Nebenorgane einsetzen,

soweit er dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben

für erforderlich hält.

Artikel 30

 

Der Sicherheitsrat gibt sich eine Geschäftsordnung;

in dieser regelt er auch das Verfahren

für die Wahl seines Präsidenten.

Artikel 31

 

Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht

Mitglied des Sicherheitsrats ist, kann ohne

Stimmrecht an der Erörterung jeder vor den

Sicherheitsrat gebrachten Frage teilnehmen,

wenn dieser der Auffassung ist, daß die

Interessen dieses Mitglieds besonders betroffen

sind.

Artikel 32

 

Mitglieder der Vereinten Nationen, die nicht

Mitglied des Sicherheitsrats sind, sowie Nichtmitgliedstaaten

der Vereinten Nationen werden

- 8 -

eingeladen, an den Erörterungen des Sicherheitsrats

über eine Streitigkeit, mit der dieser

befaßt ist, ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn

sie Streitpartei sind. Für die Teilnahme eines

Nichtmitgliedstaats der Vereinten Nationen setzt

der Sicherheitsrat die Bedingungen fest, die er

für gerecht hält.

KAPITEL VI

Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 33

 

(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren

Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des

Weltfriedens und der internationalen Sicherheit

zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine

Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung,

Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche

Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler

Einrichtungen oder Abmachungen oder durch

andere friedliche Mittel eigener Wahl.

(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf,

wenn er dies für notwendig hält, ihre Streitigkeit

durch solche Mittel beizulegen.

Artikel 34

 

Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie

jede Situation, die zu internationalen Reibungen

führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte,

untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer

der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung

des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit

gefährden könnte.

Artikel 35

 

(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann

die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der

Generalversammlung auf jede Streitigkeit sowie

auf jede Situation der in Artikel 34 bezeichneten

Art lenken.

(2) Ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten

Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats

oder der Generalversammlung auf jede

Streitigkeit lenken, in der er Partei ist, wenn er

im voraus hinsichtlich dieser Streitigkeit die in

dieser Charta für eine friedliche Beilegung

festgelegten Verpflichtungen annimmt.

(3) Das Verfahren der Generalversammlung in

Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit

gemäß diesem Artikel gelenkt wird, bestimmt

sich nach den Artikeln 11 und 12.

Artikel 36

 

(1) Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium

einer Streitigkeit im Sinne des Artikels 33 oder

einer Situation gleicher Art geeignete Verfahren

oder Methoden für deren Bereinigung empfehlen.

(2) Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren in

Betracht ziehen, welche die Parteien zur Beilegung

der Streitigkeit bereits angenommen

haben.

(3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses

Artikels soll der Sicherheitsrat ferner berücksichtigen,

daß Rechtsstreitigkeiten im

allgemeinen von den Parteien dem Internationalen

Gerichtshof im Einklang mit dessen

Statut zu unterbreiten sind.

Artikel 37

 

(1) Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit der

in Artikel 33 bezeichneten Art nicht, diese mit

den dort angegebenen Mitteln beizulegen, so

legen sie die Streitigkeit dem Sicherheitsrat vor.

(2) Könnte nach Auffassung des Sicherheitsrats

die Fortdauer der Streitigkeit tatsächlich die

Wahrung des Weltfriedens und der internationalen

Sicherheit gefährden, so beschließt

er, ob er nach Artikel 36 tätig werden oder die

ihm angemessen erscheinenden Empfehlungen

für eine Beilegung abgeben will.

Artikel 38

 

Unbeschadet der Artikel 33 bis 37 kann der

Sicherheitsrat, wenn alle Parteien einer

Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu

deren friedlicher Beilegung an die Streitparteien

richten.

KAPITEL VII

Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des

Friedens und bei Angriffshandlungen

Artikel 39

 

Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung

oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung

vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder

beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der

Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den

Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu

wahren oder wiederherzustellen.

- 9 -

Artikel 40

 

Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen,

kann der Sicherheitsrat, bevor er nach Artikel 39

Empfehlungen abgibt oder Maßnahmen beschließt,

die beteiligten Parteien auffordern, den

von ihm für notwendig oder erwünscht erachteten

vorläufigen Maßnahmen Folge zu

leisten. Diese vorläufigen Maßnahmen lassen die

Rechte, die Ansprüche und die Stellung der

beteiligten Parteien unberührt. Wird den vorläufigen

Maßnahmen nicht Folge geleistet, so

trägt der Sicherheitsrat diesem Versagen gebührend

Rechnung.

Artikel 41

 

Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche

Maßnahmen - unter Ausschluß von Waffengewalt

- zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen

Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder

der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen

durchzuführen. Sie können die vollständige

oder teilweise Unterbrechung der

Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, Seeund

Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und

Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten

und den Abbruch der diplomatischen

Beziehungen einschließen.

Artikel 42

 

Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in

Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich

sein würden oder sich als unzulänglich

erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder

Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung

des Weltfriedens und der

internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen

durchführen. Sie können Demonstrationen,

Blockaden und sonstige Einsätze der

Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern

der Vereinten Nationen einschließen.

Artikel 43

 

(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen

verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens

und der internationalen Sicherheit dadurch

beizutragen, daß sie nach Maßgabe eines oder

mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat

auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung

stellen, Beistand leisten und Erleichterungen

einschließlich des Durchmarschrechts gewähren,

soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und

der internationalen Sicherheit erforderlich ist.

(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der

Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allgemeinen

Standort sowie die Art der Erleichterungen

und des Beistands vorzusehen.

(3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des

Sicherheitsrats so bald wie möglich im Verhandlungswege

ausgearbeitet. Sie werden

zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und

Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen

andererseits geschlossen und von den Unterzeichnerstaaten

nach Maßgabe ihres Verassungsrechts

ratifiziert.

Artikel 44

 

Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von

Gewalt beschlossen, so lädt er ein in ihm nicht

vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung

von Streitkräften auf Grund der nach Artikel 43

übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf

dessen Wunsch ein, an seinen Beschlüssen über

den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte

dieses Mitglieds teilzunehmen.

Artikel 45

 

Um die Vereinten Nationen zur Durchführung

dringender militärischer Maßnahmen zu beähigen,

halten Mitglieder der Organisation

Kontingente ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen

Einsatz bei gemeinsamen internationalen

Zwangsmaßnahmen bereit. Stärke und Bereitschaftsgrad

dieser Kontingente sowie die Pläne

für ihre gemeinsamen Maßnahmen legt der

Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses

im Rahmen der in Artikel 43

erwähnten Sonderabkommen fest.

Artikel 46

 

Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt

werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung

des Generalstabsausschusses aufgestellt.

Artikel 47

 

(1) Es wird ein Generalstabsausschuß eingesetzt,

um den Sicherheitsrat in allen Fragen

zu beraten und zu unterstützen, die dessen

militärische Bedürfnisse zur Wahrung des

Weltfriedens und der internationalen Sicherheit,

den Einsatz und die Führung der dem

Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte,

die Rüstungsregelung und eine etwaige

Abrüstung betreffen.

(2) Der Generalstabsausschuß besteht aus den

Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des

Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht

ständig im Ausschuß vertretenes Mitglied der

- 10 -

Vereinten Nationen wird vom Ausschuß eingeladen,

sich ihm zu assoziieren, wenn die

Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame

Durchführung der Aufgaben des Ausschusses

erforderlich ist.

(3) Der Generalstabsausschuß ist unter der

Autorität des Sicherheitsrats für die strategische

Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung

gestellten Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen

bezüglich der Führung dieser Streitkräfte werden

später geregelt.

(4) Der Generalstabsausschuß kann mit

Ermächtigung des Sicherheitsrats nach Konsultation

mit geeigneten regionalen Einrichtungen

regionale Unterausschüsse einsetzen.

Artikel 48

 

(1) Die Maßnahmen, die für die Durchführung

der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung

des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit

erforderlich sind, werden je nach dem

Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von

einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen

getroffen.

(2) Diese Beschlüsse werden von den

Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar

sowie durch Maßnahmen in den geeigneten

internationalen Einrichtungen durchgeführt,

deren Mitglieder sie sind.

Artikel 49

 

Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat

beschlossenen Maßnahmen leisten die Mitglieder

der Vereinten Nationen einander gemeinsam

handelnd Beistand.

Artikel 50

 

Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat

Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen, so

kann jeder andere Staat, ob Mitglied der

Vereinten Nationen oder nicht, den die

Durchführung dieser Maßnahmen vor besondere

wirtschaftliche Probleme stellt, den Sicherheitsrat

zwecks Lösung dieser Probleme

konsultieren.

Artikel 51

 

Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines

bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der

Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene

Recht zur individuellen oder

kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat

die zur Wahrung des Weltfriedens und

der internationalen Sicherheit erforderlichen

Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein

Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts

trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort

anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen

auf dieser Charta beruhende Befugnis und

Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die

er zur Wahrung oder Wiederherstellung des

Weltfriedens und der internationalen Sicherheit

für erforderlich hält.

KAPITEL VIII

Regionale Abmachungen

Artikel 52

 

(1) Diese Charta schließt das Bestehen

regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur

Behandlung derjenigen die Wahrung des

Weltfriedens und der internationalen Sicherheit

betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei

denen Maßnahmen regionaler Art angebracht

sind; Voraussetzung hierfür ist, daß diese Abmachungen

oder Einrichtungen und ihr Wirken

mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten

Nationen vereinbar sind.

(2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche

Abmachungen treffen oder solche Einrichtungen

schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen,

durch Inanspruchnahme dieser Abmachungen

oder Einrichtungen örtlich begrenzte

Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den

Sicherheitsrat damit befassen.

(3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des

Verfahrens fördern, örtlich begrenzte Streitigkeiten

durch Inanspruchnahme dieser regionalen

Abmachungen oder Einrichtungen friedlich

beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten

Staaten oder auf Grund von Überweisungen

durch ihn selbst.

(4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird

durch diesen Artikel nicht beeinträchtigt.

Artikel 53

 

(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls

diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen

zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen

unter seiner Autorität in Anspruch.

Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen

Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen

oder seitens regionaler Einrichtungen

nicht ergriffen werden; ausgenommen

sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat

im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in

Artikel 107 oder in regionalen, gegen die

Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines

solchen Staates gerichteten Abmachungen vor-

11 -

gesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der

Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen

die Aufgabe zugewiesen wird, neue

Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.

(2) Der Ausdruck “Feindstaat“ in Absatz 1

bezeichnet jeden Staat, der während des

Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners

dieser Charta war.

Artikel 54

 

Der Sicherheitsrat ist jederzeit vollständig über

die Maßnahmen auf dem laufenden zu halten,

die zur Wahrung des Weltfriedens und der

internationalen Sicherheit auf Grund regionaler

Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen

getroffen oder in Aussicht genommen

werden.

KAPITEL IX

Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem

und sozialem Gebiet

Artikel 55

 

Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt

herbeizuführen, der erforderlich ist, damit

zwischen den Nationen friedliche und

freundschaftliche, auf der Achtung vor dem

Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung

der Völker beruhende Beziehungen

herrschen, fördern die Vereinten Nationen

a) die Verbesserung des Lebensstandards, die

Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für

wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und

Aufstieg;

b) die Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher,

sozialer, gesundheitlicher und

verwandter Art sowie die internationale

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur

und der Erziehung;

c) die allgemeine Achtung und Verwirklichung

der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle

ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts,

der Sprache oder der Religion.

Artikel 56

 

Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemeinsam

und jeder für sich mit der Organisation

zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 55

dargelegten Ziele zu erreichen.

Artikel 57

 

(1) Die verschiedenen durch zwischenstaatliche

Übereinkünfte errichteten Sonderorganisationen,

die auf den Gebieten der Wirtschaft, des

Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der

Gesundheit und auf verwandten Gebieten

weitreichende, in ihren maßgebenden Urkunden

umschriebene internationale Aufgaben zu

erfüllen haben, werden gemäß Artikel 63 mit

den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.

(2) Diese mit den Vereinten Nationen in

Beziehung gebrachten Organisationen sind im

folgenden als “Sonderorganisationen“ bezeichnet.

Artikel 58

 

Die Organisation gibt Empfehlungen ab, um die

Bestrebungen und Tätigkeiten dieser Sonderorganisationen

zu koordinieren.

Artikel 59

 

Die Organisation veranlaßt gegebenenfalls

zwischen den in Betracht kommenden Staaten

Verhandlungen zur Errichtung neuer Sonderorganisationen,

soweit solche zur Verwirklichung

der in Artikel 55 dargelegten Ziele erforderlich

sind.

Artikel 60

 

Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel

genannten Aufgaben der Organisation sind die

Generalversammlung und unter ihrer Autorität

der Wirtschafts- und Sozialrat verantwortlich;

dieser besitzt zu diesem Zweck die ihm in

Kapitel X zugewiesenen Befugnisse.

KAPITEL X

Der Wirtschafts- und Sozialrat

Zusammensetzung

Artikel 61

 

(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus

vierundfünfzig von der Generalversammlung

gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden

alljährlich achtzehn Mitglieder des Wirtschaftsund

Sozialrats für drei Jahre gewählt. Ein ausscheidendes

Mitglied kann unmittelbar wiedergewählt

werden.

(3) Bei der ersten Wahl, die nach Erhöhung der

Zahl der Ratsmitglieder von siebenundzwanzig

- 12 -

auf vierundfünfzig stattfindet, werden zusätzlich

zu den Mitgliedern, die anstelle der neun

Mitglieder gewählt werden, deren Amtszeit mit

dem betreffenden Jahr endet, siebenundzwanzig

weitere Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats

gewählt. Die Amtszeit von neun dieser

siebenundzwanzig zusätzlichen Mitglieder endet

nach einem Jahr, diejenige von neun weiteren

Mitgliedern nach zwei Jahren; das Nähere regelt

die Generalversammlung.

(4) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und

Sozialrats hat in diesem einen Vertreter.

Aufgaben und Befugnisse

Artikel 62

 

(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann über

internationale Angelegenheiten auf den Gebieten

der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der

Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten

Gebieten Untersuchungen durchführen oder

bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen;

er kann zu jeder derartigen Angelegenheit

an die Generalversammlung, die Mitglieder

der Vereinten Nationen und die in

Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen

richten.

(2) Er kann Empfehlungen abgeben, um die

Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte

und Grundfreiheiten für alle zu fördern.

(3) Er kann über Angelegenheiten, für die er

zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und

der Generalversammlung vorlegen.

(4) Er kann nach den von den Vereinten

Nationen festgesetzten Regeln internationale

Konferenzen über Angelegenheiten einberufen,

für die er zuständig ist.

Artikel 63

 

(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit

jeder der in Artikel 57 bezeichneten Organisationen

Abkommen schließen, in denen die

Beziehungen der betreffenden Organisation zu

den Vereinten Nationen geregelt werden. Diese

Abkommen bedürfen der Genehmigung durch

die Generalversammlung.

(2) Er kann die Tätigkeit der Sonderorganisationen

koordinieren, indem er Konsultationen

mit ihnen führt und an sie, an die

Generalversammlung und die Mitglieder der

Vereinten Nationen Empfehlungen richtet.

Artikel 64

 

(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann

geeignete Schritte unternehmen, um von den

Sonderorganisationen regelmäßig Berichte zu

erhalten. Er kann mit den Mitgliedern der

Vereinten Nationen und mit den Sonderorganisationen

Abmachungen treffen, um

Berichte über die Maßnahmen zu erhalten, die

zur Durchführung seiner Empfehlungen und der

Empfehlungen der Generalversammlung über

Angelegenheiten getroffen werden, für die er

zuständig ist.

(2) Er kann der Generalversammlung seine

Bemerkungen zu diesen Berichten mitteilen.

Artikel 65

 

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann dem

Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und ihn auf

dessen Ersuchen unterstützen.

Artikel 66

 

(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt alle

Aufgaben wahr, für die er im Zusammenhang

mit der Durchführung von Empfehlungen der

Generalversammlung zuständig ist.

(2) Er kann mit Genehmigung der Generalversammlung

alle Dienste leisten, um die ihn

Mitglieder der Vereinten Nationen oder Sonderorganisationen

ersuchen.

(3) Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die

ihm in dieser Charta oder durch die Generalversammlung

zugewiesen werden.

Abstimmung

Artikel 67

 

(1) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und

Sozialrats hat eine Stimme.

(2) Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats

bedürfen der Mehrheit der anwesenden und

abstimmenden Mitglieder.

Verfahren

Artikel 68

 

Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt

Kommissionen für wirtschaftliche und soziale

Fragen und für die Förderung der Menschenrechte

sowie alle sonstigen zur Wahrnehmung

seiner Aufgaben erforderlichen Kommissionen

ein.

Artikel 69

 

Behandelt der Wirtschafts- und Sozialrat eine

Angelegenheit, die für ein Mitglied der Vereinten

Nationen von besonderem Belang ist, so lädt er

- 13 -

es ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen

teilzunehmen.

Artikel 70

 

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Abmachungen

dahingehend treffen, daß Vertreter

der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an

seinen Beratungen und an den Beratungen der

von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen

und daß seine eigenen Vertreter an den

Beratungen der Sonderorganisationen teilnehmen.

Artikel 71

 

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete

Abmachungen zwecks Konsultation mit nichtstaatlichen

Organisationen treffen, die sich mit

Angelegenheiten seiner Zuständigkeit befassen.

Solche Abmachungen können mit internationalen

Organisationen und, soweit angebracht,

nach Konsultation des betreffenden Mitglieds

der Vereinten Nationen auch mit

nationalen Organisationen getroffen werden.

Artikel 72

 

(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt sich eine

Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das

Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.

(2) Der Wirtschafts- und Sozialrat tritt nach

Bedarf gemäß seiner Geschäftsordnung zusammen;

in dieser ist auch die Einberufung von

Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder

vorzusehen.

KAPITEL XI

Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung

Artikel 73

 

Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die

Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten

haben oder übernehmen, deren Völker

noch nicht die volle Selbstregierung erreicht

haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß

die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete

Vorrang haben; sie übernehmen als

heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen

des durch diese Charta errichteten Systems des

Weltfriedens und der internationalen Sicherheit

das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu

fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich,

a) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und

erzieherischen Fortschritt, die gerechte Behandlung

und den Schutz dieser Völker gegen

Mißbräuche unter gebührender Achtung vor ihrer

Kultur zu gewährleisten;

b) die Selbstregierung zu entwickeln, die

politischen Bestrebungen dieser Völker

gebührend zu berücksichtigen und sie bei der

fortschreitenden Entwicklung ihrer freien

politischen Einrichtungen zu unterstützen, und

zwar je nach den besonderen Verhältnissen

jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und

deren jeweiliger Entwicklungsstufe;

c) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit

zu festigen;

d) Aufbau- und Entwicklungsmaßnahmen zu

fördern, die Forschungstätigkeit zu unterstützen

sowie miteinander und gegebenenfalls mit

internationalen Fachorganisationen zusammenzuarbeiten,

um die in diesem Artikel dargelegten

sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen

Ziele zu verwirklichen;

e) dem Generalsekretär mit der durch die

Rücksichtnahme auf Sicherheit und Verfassung

gebotenen Einschränkung zu seiner Unterrichtung

regelmäßig statistische und sonstige

Informationen technischer Art über das Wirtschafts-,

Sozial- und Erziehungswesen in den

nicht unter die Kapitel XII und XIII fallenden

Hoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie

verantwortlich sind.

Artikel 74

 

Die Mitglieder der Vereinten Nationen sind sich

ferner darin einig, daß die Politik, die sie für die

unter dieses Kapitel fallenden Hoheitsgebiete

verfolgen, nicht minder auf dem allgemeinen

Grundsatz der guten Nachbarschaft in sozialen,

wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten

beruhen muß als die Politik, die sie für ihr

Mutterland verfolgen; hierbei sind die Interessen

und das Wohl der übrigen Welt gebührend zu

berücksichtigen.

KAPITEL XII

Das internationale Treuhandsystem

Artikel 75

 

Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer

Autorität ein internationales Treuhandsystem für

die Verwaltung und Beaufsichtigung der

Hoheitsgebiete, die auf Grund späterer Einzelabkommen

in dieses System einbezogen

werden. Diese Hoheitsgebiete werden im folgenden

als Treuhandgebiete bezeichnet.

- 14 -

Artikel 76

 

Im Einklang mit den in Artikel 1 dieser Charta

dargelegten Zielen der Vereinten Nationen dient

das Treuhandsystem hauptsächlich folgenden

Zwecken:

a) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit

zu festigen;

b) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und

erzieherischen Fortschritt der Einwohner der

Treuhandgebiete und ihre fortschreitende

Entwicklung zur Selbstregierung oder Unabhängigkeit

so zu fördern, wie es den besonderen

Verhältnissen eines jeden dieser Hoheitsgebiete

und seiner Bevölkerung sowie deren frei

geäußerten Wünschen entspricht und in dem

diesbezüglichen Treuhandabkommen vorgesehen

ist;

c) die Achtung vor den Menschenrechten und

Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der

Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der

Religion zu fördern und das Bewußtsein der

gegenseitigen Abhängigkeit der Völker der Welt

zu stärken;

d) die Gleichbehandlung aller Mitglieder der

Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen

in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten

sowie die Gleichbehandlung

dieser Staatsangehörigen in der Rechtspflege

sicherzustellen, ohne jedoch die Verwirklichung

der vorgenannten Zwecke zu beeinträchtigen;

Artikel 80 bleibt unberührt.

Artikel 77

 

(1) Das Treuhandsystem findet auf die zu den

folgenden Gruppen gehörenden Hoheitsgebiete

Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen

in dieses System einbezogen

werden:

a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;

b) Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten

Weltkriegs von Feindstaaten abgetrennt werden;

c) Hoheitsgebiete, die von den für ihre

Verwaltung verantwortlichen Staaten freiwillig in

das System einbezogen werden.

(2) Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus

den genannten Gruppen in das Treuhandsystem

einbezogen werden und welche Bestimmungen

hierfür gelten, bleibt einer späteren Übereinkunft

vorbehalten.

Artikel 78

 

Das Treuhandsystem findet keine Anwendung

auf Hoheitsgebiete, die Mitglied der Vereinten

Nationen geworden sind; die Beziehungen

zwischen Mitgliedern beruhen auf der Achtung

des Grundsatzes der souveränen Gleichheit.

Artikel 79

 

Für jedes in das Treuhandsystem

einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die

Treuhandbestimmungen einschließlich aller ihrer

Änderungen und Ergänzungen von den unmittelbar

beteiligten Staaten, zu denen bei

Mandatsgebieten eines Mitglieds der Vereinten

Nationen auch die Mandatsmacht zählt, in Form

eines Abkommens vereinbart; sie bedürfen der

Genehmigung nach den Artikeln 83 und 85.

Artikel 80

 

(1) Soweit in einzelnen, auf Grund der Artikel

77, 79 und 81 geschlossenen Treuhandabkommen

zur Einbeziehung eines Treuhandgebiets

in das Treuhandsystem nichts anderes

vereinbart wird und solange derartige Abkommen

noch nicht geschlossen sind, ist dieses

Kapitel nicht so auszulegen, als ändere es

unmittelbar oder mittelbar die Rechte von

Staaten oder Völkern oder in Kraft befindliche

internationale Übereinkünfte, deren Vertragsparteien

Mitglieder der Vereinten Nationen sind.

(2) Aus Absatz 1 kann keine Rechtfertigung

dafür abgeleitet werden, Verhandlungen über

Abkommen zu der in Artikel 77 vorgesehenen

Einbeziehung von Mandatsgebieten und

sonstigen Hoheitsgebieten in das Treuhandsystem

oder den Abschluß solcher Abkommen zu

verzögern oder aufzuschieben.

Artikel 81

 

Jedes Treuhandabkommen enthält die

Bestimmungen, nach denen das Treuhandgebiet

zu verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende

Obrigkeit. Diese, im folgenden als “Verwaltungsmacht“

bezeichnet, kann ein Staat oder eine

Staatengruppe oder die Organisation selbst sein.

Artikel 82

 

Jedes Treuhandabkommen kann eine oder

mehrere strategische Zonen bezeichnen, die das

ganze Treuhandgebiet, für welches das Abkommen

gilt, oder einen Teil davon umfassen;

Sonderabkommen nach Artikel 43 bleiben

unberührt.

Artikel 83

 

(1) Alle Aufgaben der Vereinten Nationen in

bezug auf strategische Zonen, einschließlich der

Genehmigung der Treuhandabkommen sowie

ihrer Änderungen und Ergänzungen, nimmt der

Sicherheitsrat wahr.

- 15 -

(2) Die in Artikel 76 dargelegten Hauptzwecke

gelten auch für die Bevölkerung jeder strategischen

Zone.

(3) Unter Beachtung der Treuhandabkommen

nimmt der Sicherheitsrat vorbehaltlich der

Sicherheitserfordernisse die Unterstützung des

Treuhandrats in Anspruch, um im Rahmen des

Treuhandsystems diejenigen Aufgaben der

Vereinten Nationen wahrzunehmen, die politische,

wirtschaftliche, soziale und erzieherische

Angelegenheiten in den strategischen Zonen betreffen.

Artikel 84

 

Die Verwaltungsmacht hat die Pflicht, dafür zu

sorgen, daß das Treuhandgebiet seinen Beitrag

zur Wahrung des Weltfriedens und der

internationalen Sicherheit leistet. Zu diesem

Zweck kann sie freiwillige Streitkräfte, Erleichterungen

und Beistand von dem Treuhandgebiet

in Anspruch nehmen, um die Verpflichtungen zu

erfüllen, die sie in dieser Hinsicht gegenüber

dem Sicherheitsrat übernommen hat, und um

die örtliche Verteidigung und die Aufrechterhaltung

von Recht und Ordnung innerhalb des

Treuhandgebiets sicherzustellen.

Artikel 85

 

(1) Die Aufgaben der Vereinten Nationen in

bezug auf Treuhandabkommen für alle nicht als

strategische Zonen bezeichneten Gebiete,

einschließlich der Genehmigung der

Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen

und Ergänzungen, werden von der Generalversammlung

wahrgenommen.

(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben wird

die Generalversammlung von dem unter ihrer

Autorität handelnden Treuhandrat unterstützt.

KAPITEL XIII

Der Treuhandrat

Zusammensetzung

Artikel 86

 

(1) Der Treuhandrat besteht aus folgenden

Mitgliedern der Vereinten Nationen:

a) den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;

b) den in Artikel 23 namentlich aufgeführten

Mitgliedern, soweit sie keine Treuhandgebiete

verwalten;

c) so vielen weiteren von der Generalversammlung

für je drei Jahre gewählten

Mitgliedern, wie erforderlich sind, damit der

Treuhandrat insgesamt zur Hälfte aus Mitgliedern

der Vereinten Nationen besteht, die

Treuhandgebiete verwalten, und zur Hälfte aus

solchen, die keine verwalten.

(2) Jedes Mitglied des Treuhandrats bestellt eine

besonders geeignete Person zu seinem Vertreter

im Treuhandrat.

Aufgaben und Befugnisse

Artikel 87

 

Die Generalversammlung und unter ihrer

Autorität der Treuhandrat können bei der

Wahrnehmung ihrer Aufgaben

a) von der Verwaltungsmacht vorgelegte Berichte

prüfen;

b) Gesuche entgegennehmen und sie in Konsultation

mit der Verwaltungsmacht prüfen;

c) regelmäßige Bereisungen der einzelnen

Treuhandgebiete veranlassen, deren Zeitpunkt

mit der Verwaltungsmacht vereinbart wird;

d) diese und sonstige Maßnahmen in Übereinstimmung

mit den Treuhandabkommen treffen.

Artikel 88

 

Der Treuhandrat arbeitet einen Fragebogen über

den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und

erzieherischen Fortschritt der Einwohner jedes

Treuhandgebiets aus; die Verwaltungsmacht

jedes Treuhandgebiets, für das die Generalversammlung

zuständig ist, erstattet dieser auf

Grund des Fragebogens alljährlich Bericht.

Abstimmung

Artikel 89

 

(1) Jedes Mitglied des Treuhandrats hat eine

Stimme.

(2) Beschlüsse des Treuhandrats bedürfen der

Mehrheit der anwesenden und abstimmenden

Mitglieder.

Verfahren

Artikel 90

 

(1) Der Treuhandrat gibt sich eine Geschäftsordnung;

in dieser regelt er auch das Verfahren

für die Wahl seines Präsidenten.

(2) Der Treuhandrat tritt nach Bedarf gemäß

seiner Geschäftsordnung zusammen; in dieser

ist auch die Einberufung von Sitzungen auf

Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.

- 16 -

Artikel 91

 

Der Treuhandrat nimmt gegebenenfalls die

Unterstützung des Wirtschafts- und Sozialrats

und der Sonderorganisationen in Angelegenheiten

in Anspruch, für die sie zuständig sind.

KAPITEL XIV

Der Internationale Gerichtshof

Artikel 92

 

Der Internationale Gerichtshof ist das

Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten

Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe

des beigefügten Statuts wahr, das auf dem

Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs

beruht und Bestandteil dieser Charta ist.

Artikel 93

 

(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind

ohne weiteres Vertragsparteien des Statuts des

Internationalen Gerichtshofs.

(2) Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten

Nationen ist, kann zu Bedingungen, welche die

Generalversammlung jeweils auf Empfehlung

des Sicherheitsrats festsetzt, Vertragspartei des

Statuts des Internationalen Gerichtshofs

werden.

Artikel 94

 

(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen

verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, in der es

Partei ist, die Entscheidung des Internationalen

Gerichtshofs zu befolgen.

(2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen

aus einem Urteil des Gerichtshofs nicht

nach, so kann sich die andere Partei an den

Sicherheitsrat wenden; dieser kann, wenn er es

für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben

oder Maßnahmen beschließen, um dem Urteil

Wirksamkeit zu verschaffen.

Artikel 95

 

Diese Charta schließt nicht aus, daß Mitglieder

der Vereinten Nationen auf Grund bestehender

oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer

Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen.

Artikel 96

 

(1) Die Generalversammlung oder der

Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein

Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern.

(2) Andere Organe der Vereinten Nationen und

Sonderorganisationen können mit jeweiliger

Ermächtigung durch die Generalversammlung

ebenfalls Gutachten des Gerichtshofs über

Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem

Tätigkeitsbereich stellen.

KAPITEL XV

Das Sekretariat

Artikel 97

 

Das Sekretariat besteht aus einem

Generalsekretär und den sonstigen von der

Organisation benötigten Bediensteten. Der

Generalsekretär wird auf Empfehlung des

Sicherheitsrats von der Generalversammlung ernannt.

Er ist der höchste Verwaltungsbeamte

der Organisation.

Artikel 98

 

Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei

allen Sitzungen der Generalversammlung, des

Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats

und des Treuhandrats tätig und nimmt alle

sonstigen ihm von diesen Organen zugewiesenen

Aufgaben wahr. Er erstattet der

Generalversammlung alljährlich über die Tätigkeit

der Organisation Bericht.

Artikel 99

 

Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit

des Sicherheitsrats auf jede Angelegenheit

lenken, die nach seinem Dafürhalten geeignet

ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen

Sicherheit zu gefährden.

Artikel 100

 

(1) Der Generalsekretär und die sonstigen

Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer

Pflichten von einer Regierung oder von einer

Autorität außerhalb der Organisation Weisungen

weder erbitten noch entgegennehmen. Sie

haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer

Stellung als internationale, nur der Organisation

verantwortliche Bedienstete abträglich sein

könnte.

- 17 -

(2) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen

verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen

Charakter der Verantwortung des

Generalsekretärs und der sonstigen Bediensteten

zu achten und nicht zu versuchen, sie bei

der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 101

 

(1) Die Bediensteten werden vom

Generalsekretär im Einklang mit Regelungen

ernannt, welche die Generalversammlung erläßt.

(2) Dem Wirtschafts- und Sozialrat, dem

Treuhandrat und erforderlichenfalls anderen

Organen der Vereinten Nationen werden

geeignete ständige Bedienstete zugeteilt. Sie

gehören dem Sekretariat an.

(3) Bei der Einstellung der Bediensteten und der

Regelung ihres Dienstverhältnisses gilt als

ausschlaggebend der Gesichtspunkt, daß es

notwendig ist, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit,

fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit

zu gewährleisten. Der Umstand, daß es wichtig

ist, die Auswahl der Bediensteten auf möglichst

breiter geographischer Grundlage vorzunehmen,

ist gebührend zu berücksichtigen.

KAPITEL XVI

Verschiedenes

Artikel 102

 

(1) Alle Verträge und sonstigen internationalen

Übereinkünfte, die ein Mitglied der Vereinten

Nationen nach dem Inkrafttreten dieser Charta

schließt, werden so bald wie möglich beim

Sekretariat registriert und von ihm veröffentlicht.

(2) Werden solche Verträge oder internationalen

Übereinkünfte nicht nach Absatz 1 registriert, so

können sich ihre Vertragsparteien bei einem

Organ der Vereinten Nationen nicht auf sie

berufen.

Artikel 103

 

Widersprechen sich die Verpflichtungen von

Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser

Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen

internationalen Übereinkünften, so haben die

Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.

Artikel 104

 

Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes

Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die

zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur

Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist.

Artikel 105

 

(1) Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet

jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten,

die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich

sind.

(2) Vertreter der Mitglieder der Vereinten

Nationen und Bedienstete der Organisation

genießen ebenfalls die Vorrechte und

Immunitäten, deren sie bedürfen, um ihre mit

der Organisation zusammenhängenden Aufgaben

in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu

können.

(3) Die Generalversammlung kann Empfehlungen

abgeben, um die Anwendung der

Absätze 1 und 2 im einzelnen zu regeln, oder sie

kann den Mitgliedern der Vereinten Nationen zu

diesem Zweck Übereinkommen vorschlagen.

KAPITEL XVII

Übergangsbestimmungen betreffend die

Sicherheit

Artikel 106

 

Bis das Inkrafttreten von Sonderabkommen der

in Artikel 43 bezeichneten Art den Sicherheitsrat

nach seiner Auffassung befähigt, mit der

Ausübung der ihm in Artikel 42 zugewiesenen

Verantwortlichkeiten zu beginnen, konsultieren

die Parteien der am 30. Oktober 1943 in Moskau

unterzeichneten Viermächte-Erklärung und

Frankreich nach Absatz 5 dieser Erklärung

einander und gegebenenfalls andere Mitglieder

der Vereinten Nationen, um gemeinsam alle

etwa erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung

des Weltfriedens und der internationalen

Sicherheit im Namen der Organisation zu

treffen.

Artikel 107

 

Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen

Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in

bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen,

der während dieses Krieges Feind eines

Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden

durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt

noch untersagt.

- 18 -

KAPITEL XVIII

Änderungen

Artikel 108

 

Änderungen dieser Charta treten für alle

Mitglieder der Vereinten Nationen in Kraft, wenn

sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der

Generalversammlung angenommen und von

zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten

Nationen einschließlich aller ständigen Mitglieder

des Sicherheitsrats nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts

ratifiziert worden sind.

Artikel 109

 

(1) Zur Revision dieser Charta kann eine

Allgemeine Konferenz der Mitglieder der

Vereinten Nationen zusammentreten; Zeitpunkt

und Ort werden durch Beschluß einer Zweidrittelmehrheit

der Mitglieder der Generalversammlung

und durch Beschluß von neun beliebigen

Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt.

Jedes Mitglied der Vereinten Nationen

hat auf der Konferenz eine Stimme.

(2) Jede Änderung dieser Charta, die von der

Konferenz mit Zweidrittelmehrheit empfohlen

wird, tritt in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln

der Mitglieder der Vereinten Nationen einschließlich

aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats

nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts

ratifiziert worden ist.

(3) Ist eine solche Konferenz nicht vor der

zehnten Jahrestagung der Generalversammlung

nach Inkrafttreten dieser Charta zusammengetreten,

so wird der Vorschlag, eine solche

Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung

jener Tagung gesetzt; die Konferenz findet statt,

wenn dies durch Beschluß der Mehrheit der

Mitglieder der Generalversammlung und durch

Beschluß von sieben beliebigen Mitgliedern des

Sicherheitsrats bestimmt wird.

KAPITEL XIX

Ratifizierung und Unterzeichnung

Artikel 110

 

(1) Diese Charta bedarf der Ratifizierung durch

die Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres

Verfassungsrechts.

(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

hinterlegt; diese notifiziert jede Hinterlegung

allen Unterzeichnerstaaten sowie dem Generalsekretär

der Organisation, sobald er ernannt ist.

(3) Diese Charta tritt in Kraft, sobald die

Republik China, Frankreich, die Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte

Königreich Großbritannien und Nordirland und

die Vereinigten Staaten von Amerika sowie die

Mehrheit der anderen Unterzeichnerstaaten ihre

Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Die

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

errichtet sodann über die Hinterlegung der

Ratifikationsurkunden ein Protokoll, von dem sie

allen Unterzeichnerstaaten Abschriften übermittelt.

(4) Die Unterzeichnerstaaten dieser Charta, die

sie nach ihrem Inkrafttreten ratifizieren, werden

mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde

ursprüngliche Mitglieder der

Vereinten Nationen.

Artikel 111

 

Diese Charta, deren chinesischer, französischer,

russischer, englischer und spanischer Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

hinterlegt. Diese übermittelt den Regierungen

der anderen Unterzeichnerstaaten gehörig

beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter der

Regierungen der Vereinten Nationen diese

Charta unterzeichnet.

GESCHEHEN in der Stadt San Franzisco am 26.

Juni 1945.

Quelle: Bundesgesetzblatt 1973 II. Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1973, S. 431–503

- 19 -

Statut des Internationalen Gerichtshofs

Artikel 1

 

Der durch die Charta der Vereinten Nationen als

Hauptrechtssprechungsorgan der Vereinten

Nationen eingesetzte Internationale Gerichtshof

wird nach Maßgabe dieses Statuts errichtet und

nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe seiner

Bestimmungen wahr.

KAPITEL I

Organization des Gerichtshofs

Artikel 2

 

Der Gerichtshof besteht aus unabhängigen

Richtern, die ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit

unter Personen von hohem

sittlichen Ansehen ausgewählt werden, welche

die in ihrem Staat für die höchsten richterlichen

Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen

oder Völkerrechtsgelehrte von anerkanntem Ruf

sind.

Artikel 3

 

(1) Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn

Mitgliedern, von denen nicht mehr als eines

Angehöriger desselben Staates sein darf.

(2) Wer im Hinblick auf die Mitgliedschaft beim

Gerichtshof als Angehöriger mehr als eines

Staates angesehen werden kann, gilt als Angehöriger

des Staates, in dem er gewöhnlich seine

bürgerlichen und politischen Rechte ausübt.

Artikel 4

 

(1) Die Mitglieder des Gerichtshofs werden von

der Generalversammlung und vom Sicherheitsrat

auf Grund einer Liste von Personen, die von

den nationalen Gruppen des Ständigen

Schiedshofs benannt worden sind, nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewählt.

(2) Im Falle der im Ständigen Schiedshof nicht

vertretenen Mitglieder der Vereinten Nationen

werden die Bewerber von nationalen Gruppen

benannt, die zu diesem Zweck von ihren

Regierungen unter den gleichen Bedingungen

bestimmt werden, wie sie Artikel 44 des Haager

Abkommens von 1907 zur friedlichen Erledigung

internationaler Streitfälle für die Mitglieder des

Ständigen Schiedshofs vorschreibt.

(3) Die Bedingungen, unter denen ein Staat, der

Vertragspartei dieses Statuts, aber nicht Mitglied

der Vereinten Nationen ist, an der Wahl der

Mitglieder des Gerichtshofs teilnehmen kann,

werden in Ermangelung einer besonderen

Übereinkunft auf Empfehlung des Sicherheitsrats

von der Generalversammlung festgelegt.

Artikel 5

 

(1) Mindestens drei Monate vor dem Tag der

Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten

Nationen die Mitglieder des Ständigen

Schiedshofs, die den Vertragsstaaten dieses

Statuts angehören, sowie die Mitglieder der nach

Artikel 4 Absatz 2 bestimmten nationalen

Gruppen auf, innerhalb einer bestimmten Frist

nach nationalen Gruppen Personen zu benennen,

die in der Lage sind, das Amt eines

Mitglieds des Gerichtshofs wahrzunehmen.

(2) Eine Gruppe darf nicht mehr als vier

Personen benennen, davon höchstens zwei ihrer

eigenen Staatsangehörigkeit. Die Zahl der von

einer Gruppe benannten Bewerber darf nicht

größer sein als die doppelte Zahl der zu besetzenden

Sitze.

Artikel 6

 

Jeder nationalen Gruppe wird empfohlen, vor

diesen Benennungen ihren obersten Gerichtshof,

ihre rechtswissenschaftlichen Fakultäten und

Rechtsschulen sowie ihre dem Rechtsstudium

gewidmeten nationalen Akademien und

nationalen Abteilungen internationaler Akademien

zu konsultieren.

Artikel 7

 

(1) Der Generalsekretär stellt eine alphabetische

Liste aller so benannten Personen auf. Sofern

nicht in Artikel 12 Absatz 2 etwas anderes

bestimmt ist, sind nur diese Personen wählbar.

(2) Der Generalsekretär legt diese Liste der

Generalversammlung und dem Sicherheitsrat

vor.

- 20 -

Artikel 8

 

Die Generalversammlung und der Sicherheitsrat

nehmen unabhängig voneinander die Wahl der

Mitglieder des Gerichtshofs vor.

Artikel 9

 

Bei jeder Wahl haben die Wähler darauf zu

achten, daß jede einzelne der zu wählenden

Personen die erforderliche Befähigung besitzt

und daß diese Personen in ihrer Gesamtheit eine

Vertretung der großen Kulturkreise und der

hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt

gewährleisten.

Artikel 10

 

(1) Diejenigen Bewerber, die in der

Generalversammlung und im Sicherheitsrat die

absolute Mehrheit der Stimmen erhalten, sind

gewählt.

(2) Abstimmungen im Sicherheitsrat bei der

Wahl der Richter und bei der Benennung der

Mitglieder der in Artikel 12 vorgesehenen

Kommission erfolgen ohne Unterscheidung

zwischen ständigen und nichtständigen Mitgliedern

des Sicherheitsrats.

(3) Erhält mehr als ein Angehöriger desselben

Staates sowohl in der Generalversammlung als

auch im Sicherheitsrat die absolute Mehrheit der

Stimmen, so gilt nur der älteste von ihnen als

gewählt.

Artikel 11

 

Bleiben nach dem ersten Wahlgang noch Sitze

frei, so findet in derselben Weise ein zweiter und

erforderlichenfalls ein dritter Wahlgang statt.

Artikel 12

 

(1) Bleiben nach dem dritten Wahlgang noch

Sitze frei, so kann jederzeit auf Antrag der

Generalversammlung oder des Sicherheitsrats

eine aus sechs Mitgliedern bestehende Vermittlungskommission

gebildet werden, wobei

drei Mitglieder von der Generalversammlung und

drei vom Sicherheitsrat ernannt werden; die

Kommission hat mit absoluter Stimmenmehrheit

für jeden noch freien Sitz einen Namen auszuwählen,

welcher der Generalversammlung und

dem Sicherheitsrat getrennt zur Annahme vorgelegt

wird.

(2) Die Vermittlungskommission kann auf ihre

Liste den Namen jeder Person setzen, auf

welche sie sich einstimmig geeinigt hat und

welche die erforderlichen Voraussetzungen

erfüllt, auch wenn sie nicht in der in Artikel 7

genannten Vorschlagsliste aufgeführt war.

(3) Stellt die Vermittlungskommission fest, daß

es ihr nicht gelingt, die Wahl durchzuführen, so

besetzen die bereits gewählten Mitglieder des

Gerichtshofs innerhalb einer vom Sicherheitsrat

festzusetzenden Frist die freien Sitze durch eine

Auswahl unter denjenigen Bewerbern, die in der

Generalversammlung oder im Sicherheitsrat

Stimmen erhalten haben.

(4) Bei Stimmengleichheit unter den Richtern

gibt die Stimme des ältesten Richters den

Ausschlag.

Artikel 13

 

(1) Die Mitglieder des Gerichtshofs werden für

die Dauer von neun Jahren gewählt und sind

wiederwählbar; jedoch endet für fünf bei der

ersten Wahl gewählte Richter die Amtszeit nach

drei Jahren und für weitere fünf nach sechs

Jahren.

(2) Die Richter, deren Amtszeit nach Ablauf der

genannten Anfangszeit von drei und sechs

Jahren endet, werden vom Generalsekretär unmittelbar

nach Abschluß der ersten Wahl durch

das Los bestimmt.

(3) Die Mitglieder des Gerichtshofs bleiben bis zu

ihrer Ablösung im Amt. Danach erledigen sie alle

Fälle, mit denen sie bereits befaßt sind.

(4) Bei Rücktritt eines Mitglieds des Gerichtshofs

ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten

des Gerichtshofs zur Weiterleitung an den

Generalsekretär zu richten. Mit der Benachrichtigung

des letzteren wird der Sitz frei.

Artikel 14

 

Freigewordene Sitze werden nach dem für die

erste Wahl vorgesehenen Verfahren besetzt,

vorbehaltlich folgender Bestimmung: Der

Generalsekretär läßt binnen einem Monat nach

Freiwerden des Sitzes die in Artikel 5 vorgesehenen

Aufforderungen ergehen, und der

Zeitpunkt der Wahl wird vom Sicherheitsrat

festgesetzt.

Artikel 15

 

Ein Mitglied des Gerichtshofs, das an Stelle eines

Mitglieds gewählt ist, dessen Amtszeit noch nicht

abgelaufen ist, beendet die Amtszeit seines

Vorgängers.

- 21 -

Artikel 16

 

(1) Ein Mitglied des Gerichtshofs darf weder ein

politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung

ausüben noch sich einer anderen Beschäftigung

beruflicher Art widmen.

(2) Im Zweifelsfall entscheidet der Gerichtshof.

Artikel 17

 

(1) Ein Mitglied des Gerichtshofs darf nicht als

Bevollmächtigter, Beistand oder Anwalt in

irgendeiner Sache tätig werden.

(2) Ein Mitglied darf nicht an der Erledigung

einer Sache teilnehmen, in der es vorher als

Bevollmächtigter, Beistand oder Anwalt einer der

Parteien, als Mitglied eines nationalen oder

internationalen Gerichts, einer Untersuchungskommission

oder in anderer Eigenschaft berufen

war.

(3) Im Zweifelsfall entscheidet der Gerichtshof.

Artikel 18

 

(1) Ein Mitglied des Gerichtshofs kann seines

Amtes nur dann enthoben werden, wenn es nach

einstimmiger Auffassung der übrigen Mitglieder

nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen

erfüllt.

(2) Dies wird dem Generalsekretär förmlich

durch den Kanzler notifiziert.

(3) Mit dieser Notifikation wird der Sitz frei.

Artikel 19

 

Die Mitglieder des Gerichtshofs genießen bei der

Wahrnehmung ihres Amtes diplomatische Vorrechte

und Immunitäten.

Artikel 20

 

Jedes Mitglied des Gerichtshofs hat vor Antritt

seines Amtes in öffentlicher Sitzung die

feierliche Erklärung abzugeben, daß es seine

Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben

wird.

Artikel 21

 

(1) Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten

und seinen Vizepräsidenten für die Dauer von

drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und

kann für die Ernennung der erforderlichen

sonstigen Bediensteten sorgen.

Artikel 22

 

(1) Sitz des Gerichtshofs ist Den Haag. Der

Gerichtshof kann jedoch anderswo tagen und

seine Tätigkeit ausüben, wenn er es für

wünschenswert hält.

(2) Der Präsident und der Kanzler wohnen am

Sitz des Gerichtshofs.

Artikel 23

 

(1) Der Gerichtshof tagt ständig außer während

der Gerichtsferien, deren Zeitpunkt und Dauer er

festsetzt.

(2) Die Mitglieder des Gerichtshofs haben

Anspruch auf regelmäßigen Urlaub, dessen

Zeitpunkt und Dauer der Gerichtshof unter

Berücksichtigung der Entfernung zwischen Den

Haag und dem Heimatort der einzelnen Richter

festsetzt.

(3) Die Mitglieder des Gerichtshofs sind

verpflichtet, dem Gerichtshof jederzeit zur Verfügung

zu stehen, sofern sie sich nicht im Urlaub

befinden oder durch Krankheit oder sonstige

dem Präsidenten ordnungsgemäß darzulegende

schwerwiegende Gründe verhindert sind.

Artikel 24

 

(1) Glaubt ein Mitglied des Gerichtshofs, bei der

Entscheidung einer bestimmten Sache aus

einem besonderen Grund nicht mitwirken zu

sollen, so macht es davon dem Präsidenten

Mitteilung.

(2) Hält der Präsident die Teilnahme eines

Mitglieds des Gerichtshofs an der Verhandlung

einer bestimmten Sache aus einem besonderen

Grund für unangebracht, so setzt er das Mitglied

hiervon in Kenntnis.

(3) Besteht in einem solchen Fall Unstimmigkeit

zwischen dem Mitglied des Gerichtshofs und

dem Präsidenten, so entscheidet der

Gerichtshof.

Artikel 25

 

(1) Sofern nicht in diesem Statut ausdrücklich

etwas anderes vorgesehen ist, tagt der Gerichtshof

in Vollsitzungen.

(2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs

kann vorsehen, daß je nach den Umständen

abwechselnd ein oder mehrere Richter von der

Teilnahme an der Verhandlung befreit werden

können, jedoch mit der Maßgabe, daß die Zahl

der Richter, die zur Bildung des Gerichtshofs zur

Verfügung stehen, nicht unter elf sinkt.

(3) Der Gerichtshof ist beschlußfähig, wenn

neun Richter anwesend sind.

- 22 -

Artikel 26

 

(1) Der Gerichtshof kann jederzeit eine oder

mehrere Kammern bilden, die je nach Beschluß

des Gerichtshofs aus drei oder mehr Richtern

bestehen, um bestimmte Arten von Rechtssachen

zu entscheiden, beispielsweise Fälle aus

dem Bereich des Arbeitsrechts, des Durchfuhrund

des Verkehrsrechts.

(2) Der Gerichtshof kann jederzeit eine Kammer

zur Entscheidung einer bestimmten Sache

bilden. Die Anzahl der Richter dieser Kammer

wird vom Gerichtshof mit Zustimmung der

Parteien festgesetzt.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen

Kammern verhandeln und entscheiden, wenn die

Parteien dies beantragen.

Artikel 27

 

Jedes Urteil, das von einer der in den Artikeln 26

und 29 vorgesehenen Kammern erlassen wird,

gilt als Urteil des Gerichtshofs.

Artikel 28

 

Die in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen

Kammern können mit Zustimmung der Parteien

anderswo als in Den Haag tagen und ihre

Tätigkeit ausüben.

Artikel 29

 

Zur raschen Erledigung der Fälle bildet der

Gerichtshof jährlich eine Kammer aus fünf

Richtern, die auf Antrag der Parteien im

abgekürzten Verfahren verhandeln und entscheiden

können. Zusätzlich werden zwei Richter

ausgewählt, um diejenigen Richter zu ersetzen,

die an den Sitzungen nicht teilnehmen können.

Artikel 30

 

(1) Der Gerichtshof erläßt Vorschriften für die

Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er legt

insbesondere seine Verfahrensordnung fest.

(2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs

kann Beisitzer vorsehen, die ohne Stimmrecht

an den Sitzungen des Gerichtshofs oder seiner

Kammern teilnehmen.

Artikel 31

 

(1) Richter, die Staatsangehörige der Parteien

sind, behalten das Recht, an den Sitzungen über

die vor dem Gerichtshof anhängige Sache

teilzunehmen.

(2) Gehört dem Gerichtshof ein Richter an, der

Staatsangehöriger einer der Parteien ist, so

kann jede andere Partei eine Person ihrer Wahl

bestimmen, die als Richter an den Sitzungen

teilnimmt. Sie ist vorzugsweise unter den

Personen auszuwählen, die nach den Artikeln 4

und 5 als Bewerber benannt worden sind.

(3) Gehört dem Gerichtshof kein Richter an, der

Staatsangehöriger einer der Parteien ist, so

kann jede der Parteien auf die im Absatz 2

vorgesehene Weise einen Richter bestimmen.

(4) Dieser Artikel findet auf die in den Artikeln

26 und 29 vorgesehenen Fälle Anwendung. In

diesen Fällen ersucht der Präsident ein oder

erforderlichenfalls zwei Mitglieder des Gerichtshofs,

welche die Kammer bilden, ihren Platz an

die Mitglieder des Gerichtshofs, welche Staatsangehörige

der beteiligten Parteien sind, oder, in

Ermangelung oder bei Verhinderung solcher

Mitglieder, an die von den Parteien besonders

bestimmten Richter abzutreten.

(5) Bilden mehrere Parteien eine Streitgenossenschaft,

so gelten sie für die Zwecke der

vorstehenden Bestimmungen als eine Partei. Im

Zweifelsfall entscheidet der Gerichtshof.

(6) Die nach den Absätzen 2, 3 und 4

bestimmten Richter müssen die Voraussetzungen

der Artikel 2, 17 Absatz 2, 20 und 24

erfüllen. Sie wirken völlig gleichberechtigt mit

ihren Kollegen an der Entscheidung mit.

Artikel 32

 

(1) Die Mitglieder des Gerichtshofs erhalten ein

Jahresgehalt.

(2) Der Präsident erhält eine besondere Jahreszulage.

(3) Der Vizepräsident erhält eine Sonderzulage

für jeden Tag, an dem er das Amt des

Präsidenten wahrnimmt.

(4) Die nach Artikel 31 bestimmten Richter mit

Ausnahme der Mitglieder des Gerichtshofs

erhalten eine Entschädigung für jeden Tag, an

dem sie ihre Tätigkeit ausüben.

(5) Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen

werden von der Generalversammlung festgesetzt.

Sie dürfen während der Amtszeit nicht

herabgesetzt werden.

(6) Das Gehalt des Kanzlers wird auf Vorschlag

des Gerichtshofs von der Generalversammlung

festgesetzt.

(7) Eine von der Generalversammlung beschlossene

Regelung setzt die Voraussetzungen

fest, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofs

und dem Kanzler ein Ruhegehalt gewährt

wird, sowie die Voraussetzungen, unter denen

den Mitgliedern des Gerichtshofs und dem

Kanzler Reisekosten erstattet werden.

- 23 -

(8) Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen

sind von jeder Besteuerung befreit.

Artikel 33

 

Die Kosten des Gerichtshofs werden in der von

der Generalversammlung bestimmten Weise von

den Vereinten Nationen getragen.

KAPITEL II

Zuständigkeit des Gerichtshofs

Artikel 34

 

(1) Nur Staaten sind berechtigt, als Parteien vor

dem Gerichtshof aufzutreten.

(2) Der Gerichtshof kann nach Maßgabe seiner

Verfahrensordnung öffentlich-rechtliche internationale

Organisationen um Auskünfte betreffend

bei ihm anhängige Rechtssachen

ersuchen; er nimmt auch derartige Auskünfte

entgegen, wenn diese Organisationen sie ihm

von sich aus erteilen.

(3) Steht die Auslegung der Gründungsurkunde

einer öffentlich-rechtlichen internationalen Organisation

oder die Auslegung einer auf Grund

dieser Urkunde angenommenen internationalen

Übereinkunft in einer vor dem Gerichtshof anhängigen

Rechtssache in Frage, so notifiziert der

Kanzler dies der betreffenden Organisation und

übermittelt ihr Abschriften des gesamten schriftlichen

Verfahrens.

Artikel 35

 

(1) Der Zugang zum Gerichtshof steht den

Staaten offen, die Vertragsparteien dieses

Statuts sind.

(2) Die Bedingungen, unter denen der Zugang

zum Gerichtshof anderen Staaten offensteht,

werden vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen

geltender Verträge vom Sicherheitsrat

festgelegt; daraus darf für die Parteien

keine Ungleichheit vor dem Gerichtshof entstehen.

(3) Ist ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten

Nationen ist, Streitpartei, so setzt der Gerichtshof

den Beitrag dieser Partei zu den Kosten des

Gerichtshofs fest. Dies gilt nicht, wenn sich der

Staat an den Kosten des Gerichtshofs beteiligt.

Artikel 36

 

(1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs erstreckt

sich auf alle ihm von den Parteien unterbreiteten

Rechtssachen sowie auf alle in der Charta der

Vereinten Nationen oder in geltenden Verträgen

und Übereinkommen besonders vorgesehenen

Angelegenheiten.

(2) Die Vertragsstaaten dieses Statuts können

jederzeit erklären, daß sie die Zuständigkeit des

Gerichtshofs von Rechts wegen und ohne

besondere Übereinkunft gegenüber jedem anderen

Staat, der dieselbe Verpflichtung übernimmt,

für alle Rechtsstreitigkeiten über

folgende Gegenstände als obligatorisch

anerkennen:

(a) die Auslegung eines Vertrags;

(b) jede Frage des Völkerrechts;

(c) das Bestehen jeder Tatsache, die, wäre sie

bewiesen, die Verletzung einer internationalen

Verpflichtung darstellt;

(d) Art oder Umfang der wegen Verletzung einer

internationalen Verpflichtung geschuldeten

Wiedergutmachung.

(3) Die oben bezeichnete Erklärung kann

vorbehaltlos oder vorbehaltlich einer entsprechenden

Verpflichtung mehrerer oder

einzelner Staaten oder für einen bestimmten

Zeitabschnitt abgegeben werden.

(4) Die Erklärungen sind beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen zu hinterlegen; dieser

übermittelt den Vertragsparteien dieses Statuts

und dem Kanzler des Gerichtshofs eine Abschrift.

(5) Nach Artikel 36 des Statuts des Ständigen

Internationalen Gerichtshofs abgegebene Erklärungen,

deren Geltungsdauer noch nicht

abgelaufen ist, gelten nach Maßgabe ihrer

Bedingungen für ihre restliche Geltungsdauer im

Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses

Statuts als Annahme der obligatorischen Gerichtsbarkeit

des Internationalen Gerichtshofs.

(6) Wird die Zuständigkeit des Gerichtshofs

bestritten, so entscheidet dieser.

Artikel 37

 

Ist in einem geltenden Vertrag oder

Übereinkommen die Verweisung einer Sache an

ein vom Völkerbund einzusetzendes Gericht oder

an den Ständigen Internationalen Gerichtshof

vorgesehen, so wird die Sache im Verhältnis

zwischen den Vertragsparteien dieses Statuts an

den Internationalen Gerichtshof verwiesen.

Artikel 38

 

(1) Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die

ihm unterbreiteten Streitigkeiten nach dem

Völkerrecht zu entscheiden, wendet an

(a) internationale Übereinkünfte allgemeiner

oder besonderer Natur, in denen von den

streitenden Staaten ausdrücklich anerkannte

- 24 -

Regeln festgelegt sind;

(b) das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck

einer allgemeinen, als Recht anerkannten

Übung;

(c) die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen

Rechtsgrundsätze;

(d) vorbehaltlich des Artikels 59 richterliche

Entscheidungen und die Lehrmeinung der

fähigsten Völkerrechtler der verschiedenen

Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung von

Rechtsnormen.

(2) Diese Bestimmung läßt die Befugnis des

Gerichtshofs unberührt, mit Zustimmung der

Parteien ex aequo et bono zu entscheiden.

KAPITEL III

Verfahren

Artikel 39

 

(1) Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind

Französisch und Englisch. Kommen die Parteien

überein, das gesamte Verfahren in französischer

Sprache zu führen, so wird das Urteil in dieser

Sprache gefällt. Kommen die Parteien überein,

das gesamte Verfahren in englischer Sprache zu

führen, so wird das Urteil in dieser Sprache

gefällt.

(2) In Ermangelung einer Vereinbarung über die

anzuwendende Sprache kann sich jede Partei bei

ihren Vorträgen nach Belieben einer der beiden

Sprachen bedienen; das Urteil des Gerichtshofs

ergeht alsdann in französischer und englischer

Sprache. In diesem Fall hat der Gerichtshof

gleichzeitig zu bestimmen, welcher der beiden

Wortlaute maßgebend ist.

(3) Auf Antrag der Partei gestattet ihr der

Gerichtshof die Benutzung einer anderen

Sprache als der französischen oder englischen.

Artikel 40

 

(1) Die Rechtssachen werden beim Gerichtshof

je nach Art des Falles durch Notifizierung des

Schiedsvertrags oder durch eine Klageschrift

anhängig gemacht, die an den Kanzler zu richten

sind. In beiden Fällen sind der Streitgegenstand

und die Parteien anzugeben.

(2) Der Kanzler übermittelt die Klageschrift

umgehend allen Beteiligten.

(3) Er unterrichtet auch die Mitglieder der

Vereinten Nationen über den Generalsekretär

sowie alle sonstigen zum Gerichtshof zugelassenen

Staaten.

Artikel 41

 

(1) Der Gerichtshof ist befugt, wenn er es nach

den Umständen für erforderlich hält, diejenigen

vorsorglichen Maßnahmen zu bezeichnen, die

zur Sicherung der Rechte der Parteien getroffen

werden müssen.

(2) Vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung

werden diese Maßnahmen den Parteien und dem

Sicherheitsrat umgehend angezeigt.

Artikel 42

 

(1) Die Parteien werden durch Bevollmächtigte

vertreten.

(2) Sie können sich vor dem Gerichtshof der

Hilfe von Beiständen oder Anwälten bedienen.

(3) Die Bevollmächtigten, Beistände und

Anwälte der Parteien vor dem Gerichtshof

genießen die zur unabhängigen Wahrnehmung

ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und

Immunitäten.

Artikel 43

 

(1) Das Verfahren gliedert sich in ein schriftliches

und ein mündliches Verfahren.

(2) Das schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung

der Schriftsätze, Gegenschriftsätze und

gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur

Unterstützung vorgelegten Schriftstücke und

Urkunden an die Richter und die Parteien.

(3) Die Übermittlung erfolgt durch den Kanzler

in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, die

der Gerichtshof bestimmt.

(4) Jedes von einer Partei vorgelegte

Schriftstück ist der anderen Partei in beglaubigter

Abschrift zu übermitteln.

(5) Das mündliche Verfahren besteht in der

Anhörung der Zeugen, Sachverständigen,

Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte durch

den Gerichtshof.

Artikel 44

 

(1) Für alle Zustellungen an andere Personen als

die Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte

wendet sich der Gerichtshof unmittelbar an die

Regierung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet

die Zustellung erfolgen soll.

(2) Das gleiche gilt, wenn an Ort und Stelle

Beweis erhoben werden soll.

Artikel 45

 

Die Verhandlungen werden vom Präsidenten

oder, wenn dieser verhindert ist, vom Vize-

25 -

präsidenten geleitet; sind beide verhindert, so

übernimmt der dienstälteste anwesende Richter

den Vorsitz.

Artikel 46

 

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern

nicht der Gerichtshof etwas anderes beschließt

oder die Parteien den Ausschluß der Öffentlichkeit

beantragen.

Artikel 47

 

(1) Über jede mündliche Verhandlung wird ein

Protokoll aufgenommen, das vom Kanzler und

vom Präsidenten unterschrieben wird.

(2) Dieses Protokoll allein ist maßgebend.

Artikel 48

 

Der Gerichtshof erläßt Verfügungen für die

Führung des Verfahrens, bestimmt die Form und

die Fristen für die Einbringung der Schlußanträge

durch jede Partei und trifft alle auf die

Beweisaufnahme bezüglichen Maßnahmen.

Artikel 49

 

Der Gerichtshof kann schon vor Beginn der

Verhandlung von den Bevollmächtigten die

Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller

Auskünfte verlangen. Im Fall einer Weigerung

stellt der Gerichtshof diese ausdrücklich fest.

Artikel 50

 

Der Gerichtshof kann jederzeit Personen,

Personengemeinschaften, Dienststellen, Kommissionen

oder sonstige Einrichtungen seiner

Wahl mit der Vornahme einer Untersuchung

oder der Abgabe eines Gutachtens beauftragen.

Artikel 51

 

Während der Verhandlung werden den Zeugen

und Sachverständigen alle zweckdienlichen

Fragen unter den Bedingungen vorgelegt, die

der Gerichtshof in der in Artikel 30 vorgesehenen

Verfahrensordnung festsetzt.

Artikel 52

 

Nachdem der Gerichtshof innerhalb der hierfür

festgesetzten Fristen die Beweismittel und

Zeugenaussagen erhalten hat, kann er alle

weiteren mündlichen oder schriftlichen Beweismittel

zurückweisen, die ihm eine Partei ohne

Zustimmung der anderen vorzulegen wünscht.

Artikel 53

 

(1) Erscheint eine der Parteien nicht vor dem

Gerichtshof oder verzichtet sie darauf, sich zur

Sache zu äußern, so kann die andere Partei den

Gerichtshof ersuchen, im Sinne ihrer Anträge zu

entscheiden.

(2) Bevor der Gerichtshof diesem Ersuchen

stattgibt, muß er sich nicht nur vergewissern,

daß er nach den Artikeln 36 und 37 zuständig

ist, sondern auch, daß die Anträge tatsächlich

und rechtlich begründet sind.

Artikel 54

 

(1) Sobald die Bevollmächtigten, Beistände und

Anwälte unter Aufsicht des Gerichtshofs ihr

Vorbringen abgeschlossen haben, erklärt der

Präsident die Verhandlung für geschlossen.

(2) Der Gerichtshof zieht sich zur Beratung

zurück.

(3) Die Beratungen des Gerichtshofs sind und

bleiben geheim.

Artikel 55

 

(1) Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden

mit Stimmenmehrheit der anwesenden Richter

gefaßt.

(2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des

Präsidenten oder des ihn vertretenden Richters

den Ausschlag.

Artikel 56

 

(1) Das Urteil ist mit Gründen zu versehen.

(2) Es enthält die Namen der Richter, die bei der

Entscheidung mitgewirkt haben.

Artikel 57

 

Bringt das Urteil im ganzen oder in einzelnen

Teilen nicht die übereinstimmende Ansicht der

Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter

berechtigt, ihm eine Darlegung seiner persönlichen

Ansicht beizufügen.

- 26 -

Artikel 58

 

Das Urteil wird vom Präsidenten und vom

Kanzler unterschrieben. Nach ordnungsgemäßer

Benachrichtigung der Bevollmächtigten wird es

in öffentlicher Sitzung verlesen.

Artikel 59

 

Die Entscheidung des Gerichtshofs ist nur für die

Streitparteien und nur in bezug auf die Sache

bindend, in der entschieden wurde.

Artikel 60

 

Das Urteil ist endgültig und unterliegt keinem

Rechtsmittel. Bestehen Meinungsverschiedenheiten

über Sinn oder Tragweite des Urteils, so

obliegt es dem Gerichtshof, es auf Antrag einer

Partei auszulegen.

Artikel 61

 

(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann

nur beantragt werden, wenn eine Tatsache von

entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor

Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und

auch der die Wiederaufnahme beantragenden

Partei unbekannt war, sofern diese Unkenntnis

nicht schuldhaft war.

(2) Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch

einen Beschluß des Gerichtshofs eröffnet, der

das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich

feststellt, ihr die für die Eröffnung des

Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale

zuerkennt und deshalb den Antrag für

zulässig erklärt.

(3) Der Gerichtshof kann die Eröffnung des

Wiederaufnahmeverfahrens von der vorherigen

Vollstreckung des Urteils abhängig machen.

(4) Der Wiederaufnahmeantrag ist binnen sechs

Monaten nach Bekanntwerden der neuen Tatsache

zu stellen.

(5) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlaß des

Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr

gestellt werden.

Artikel 62

 

(1) Glaubt ein Staat, ein rechtliches Interesse zu

haben, das durch die Entscheidung der Sache

berührt werden könnte, so kann er beim

Gerichtshof einen Antrag auf Beitritt zu dem

Verfahren stellen.

(2) Der Gerichtshof entscheidet über diesen

Antrag.

Artikel 63

 

(1) Handelt es sich um die Auslegung einer

Übereinkunft, an der andere Staaten als die

Streitparteien beteiligt sind, so unterrichtet der

Kanzler unverzüglich diese Staaten.

(2) Jeder dieser Staaten ist berechtigt, dem

Verfahren beizutreten; macht er von diesem

Recht Gebrauch, so ist die in dem Urteil

enthaltene Auslegung auch für ihn bindend.

Artikel 64

 

Sofern der Gerichtshof nicht etwas anderes

beschließt, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

KAPITEL IV

Gutachten

Artikel 65

 

(1) Der Gerichtshof kann ein Gutachten zu jeder

Rechtsfrage auf Antrag jeder Einrichtung

abgeben, die durch die Charta der Vereinten

Nationen oder im Einklang mit ihren Bestimmungen

zur Einholung eines solchen Gutachtens

ermächtigt ist.

(2) Die Fragen, zu denen das Gutachten des

Gerichtshofs eingeholt wird, werden diesem in

einem schriftlichen Antrag vorgelegt, der eine

genaue Darstellung der Frage enthält, zu der

das Gutachten angefordert wird, und dem alle

Urkunden beigefügt werden, die zur Klärung der

Frage dienen können.

Artikel 66

 

(1) Der Kanzler setzt alle Staaten, die vor dem

Gerichtshof auftreten können, umgehend von

dem Antrag auf ein Gutachten in Kenntnis.

(2) Der Kanzler setzt ferner jeden Staat, der vor

dem Gerichtshof auftreten kann, und jede

internationale Organisation, die nach Ansicht des

Gerichtshofs oder, wenn dieser nicht tagt, nach

Ansicht seines Präsidenten über die Frage

Auskunft geben können, durch eine besondere

und direkte Mitteilung davon in Kenntnis, daß

der Gerichtshof bereit ist, innerhalb einer vom

Präsidenten festzusetzenden Frist schriftliche

Darstellungen entgegenzunehmen oder während

einer zu diesem Zweck anberaumten öffentlichen

Sitzung mündliche Darstellungen zu

hören.

(3) Hat einer der Staaten, die vor dem

Gerichtshof auftreten können, die in Absatz 2

vorgesehene besondere Mitteilung nicht

erhalten, so kann er den Wunsch äußern, eine

- 27 -

schriftliche Darstellung vorzulegen oder gehört

zu werden; der Gerichtshof entscheidet darüber.

(4) Staaten und Organisationen, die schriftliche

oder mündliche Darstellungen abgegeben haben,

sind berechtigt, zu den von anderen Staaten

oder Organisationen abgegebenen Darstellungen

in der Form, in dem Umfang und innerhalb der

Fristen Stellung zu nehmen, die der Gerichtshof

oder, wenn er nicht tagt, der Präsident im

Einzelfall festsetzt. Dazu übermittelt der Kanzler

die schriftlichen Darstellungen zu gegebener Zeit

den Staaten und Organisationen, die selbst

solche Darstellungen vorgelegt haben.

Artikel 67

 

Der Gerichtshof gibt seine Gutachten in

öffentlicher Sitzung ab, nachdem der Generalsekretär

und die Vertreter der Mitglieder der

Vereinten Nationen sowie der sonstigen Staaten

und internationalen Organisationen, die unmittelbar

beteiligt sind, benachrichtigt wurden.

Artikel 68

 

Bei der Ausübung seiner gutachterlichen

Tätigkeit läßt sich der Gerichtshof außerdem von

den Bestimmungen dieses Statuts leiten, die auf

Streitsachen Anwendung finden, soweit er sie für

anwendbar hält.

KAPITEL V

Änderungen

Artikel 69

 

Änderungen dieses Statuts werden nach dem

gleichen Verfahren durchgeführt, das für

Änderungen der Charta der Vereinten Nationen

vorgesehen ist, jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen,

welche die Generalversammlung

auf Empfehlung des Sicherheitsrats für die Beteiligung

der Staaten beschließt, die Vertragsparteien

dieses Statuts, aber nicht Mitglieder der

Vereinten Nationen sind.

Artikel 70

 

Der Gerichtshof kann Änderungen dieses

Statuts, die er für nötig erachtet, durch

schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär

zur Prüfung nach Artikel 69 vorschlagen.

Quelle: Bundesgesetzblatt 1973 II. Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1973, S. 505-531.

 

 

Ratifizierung und Unterzeichnung 18
Änderungen 18
Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit 17
Verschiedenes 17
Das Sekretariat 16
Der Internationale Gerichtshof 16
Der Treuhandrat 15
Das internationale Treuhandsystem 13
Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung 13
Der Wirtschafts- und Sozialrat 11
Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet 11
Regionale Abmachungen 10
Maßnahmen bei der Bedrohung oder Bruch des Friedens
Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten 8
Der Sicherheitsrat 6
Die Generalversammlung 4
Organe 4
Mitgliedschaft 4
Ziele und Grundsätze 3

 

 

 
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