DEUTSCHE PRESSESTELLE FÜR VÖLKERRECHTE UND MENSCHENRECHTE
Charta der Vereinten Nationen und
Statut des Internationalen Gerichtshofs
Einführung
Die Charta der Vereinten Nationen ist der Gründungsvertrag der Vereinten Nationen (United
Nations). Ihre universellen Ziele und Grundsätze bilden die Verfassung der Staatengemeinschaft,
zu der sich alle inzwischen 192 Mitgliedstaaten bekennen. Die Charta wurde
zum Abschluß der Konferenz über eine internationale Organisation am 26. Juni 1945 in San
Franzisko von 50 Gründungsstaaten unterzeichnet und ist am 24. Oktober 1945 in Kraft
getreten. Das Statut des Internationalen Gerichtshofs ist Bestandteil der Charta. Der hier
abgedruckte Text schließt die bis heute vorgenommenen Chartaänderungen ein. Der deutsche
Text wurde am 9. Juni 1973 als amtliche Fassung der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht.
Seit dem Inkrafttreten der Charta wurden zweimal Änderungen vorgenommen. Änderungen
der Artikel 23, 27 und 61 wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 17.
Dezember 1963 angenommen und sind am 31. August 1965 in Kraft getreten. Die von der
Generalversammlung am 20. Dezember 1965 angenommene Änderung des Artikels 109 trat
am 12. Juni 1968 in Kraft. Durch die Änderung von Artikel 23 wurde die Mitgliederzahl des
Sicherheitsrats von 11 auf 15 erhöht. Infolge des abgeänderten Wortlauts von Artikel 27
werden Beschlüsse des Sicherheitsrats über Verfahrensfragen mit Zustimmung von neun –
statt früher sieben – Mitgliedern gefaßt. Bei Beschlüssen über alle anderen Fragen müssen
unter den neun zustimmenden Staaten – früher sieben – die fünf Ständigen Mitglieder des
Sicherheitsrates sein. Durch die Änderung von Artikel 61 wurde die Mitgliederzahl des
Wirtschafts- und Sozialrats (ECOSOC) von zunächst 18 auf 27, dann durch Beschluß der
Generalversammlung vom 20. Dezember 1971 (in Kraft getreten am 24. September 1973) auf
54 erhöht.
Die Änderung von Artikel 109 bezieht sich auf dessen ersten Absatz und bestimmt, daß eine
Allgemeine Konferenz der Mitglieder der Vereinten Nationen zum Zwecke der Revision der
vorliegenden Charta zu einem Zeitpunkt und an einem Ort abgehalten werden kann, die mit
Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung und mit Zustimmung von neun –
statt früher sieben – beliebigen Mitgliedern des Sicherheitsrats festgesetzt werden.
Die in Artikel 53 und Artikel 107 enthaltenen sogenannten Feindstaatenklauseln wurden durch
Resolution 49/58 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 für „obsolet“ erklärt.
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Inhalt
Charta der Vereinten Nationen
Seite
Kapitel I
Kapitel II
Kapitel III
Kapitel IV
Kapitel V
Kapitel VI
Kapitel VII
und bei Angriffshandlungen
8
Kapitel VIII
Kapitel IX
Kapitel X
Kapitel XI
Kapitel XII
Kapitel XIII
Kapitel XIV
Kapitel XV
Kapitel XVI
Kapitel XVII
Kapitel XVIII
Kapitel XIX
Statut des Internationalen Gerichtshofs
Kapitel I Organisation des Gerichtshofs 19
Kapitel II Zuständigkeit des Gerichtshofs 23
Kapitel III Verfahren 24
Kapitel IV Gutachten 26
Kapitel V Änderungen 27
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Charta der Vereinten Nationen
PRÄAMBEL
WIR, DIE VÖLKER DER VEREINTEN NATIONEN -
FEST ENTSCHLOSSEN,
künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges
zu bewahren, die zweimal zu unseren Lebzeiten
unsagbares Leid über die Menschheit gebracht
hat,
unseren Glauben an die Grundrechte des
Menschen, an Würde und Wert der menschlichen
Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von
Mann und Frau sowie von allen Nationen, ob
groß oder klein, erneut zu bekräftigen,
Bedingungen zu schaffen, unter denen
Gerechtigkeit und die Achtung vor den
Verpflichtungen aus Verträgen und anderen
Quellen des Völkerrechts gewahrt werden
können,
den sozialen Fortschritt und einen besseren
Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern,
UND FÜR DIESE ZWECKE
Duldsamkeit zu üben und als gute Nachbarn in
Frieden miteinander zu leben,
unsere Kräfte zu vereinen, um den Weltfrieden
und die internationale Sicherheit zu wahren,
Grundsätze anzunehmen und Verfahren einzuführen,
die gewährleisten, daß Waffengewalt nur
noch im gemeinsamen Interesse angewendet
wird, und
internationale Einrichtungen in Anspruch zu
nehmen, um den wirtschaftlichen und sozialen
Fortschritt aller Völker zu fördern -
HABEN BESCHLOSSEN, IN UNSEREM BEMÜHEN
UM DIE ERREICHUNG DIESER ZIELE
ZUSAMMENZUWIRKEN.
Dementsprechend haben unsere Regierungen
durch ihre in der Stadt San Franzisko
versammelten Vertreter, deren Vollmachten
vorgelegt und in guter und gehöriger Form
befunden wurden, diese Charta der Vereinten
Nationen angenommen und errichten hiermit
eine internationale Organisation, die den Namen
“Vereinte Nationen“ führen soll.
KAPITEL I
Ziele und Grundsätze
Artikel 1
Die Vereinten Nationen setzen sich folgende
Ziele:
(1) den Weltfrieden und die internationale
Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck
wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um
Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu
beseitigen, Angriffshandlungen und andere
Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale
Streitigkeiten oder Situationen, die zu
einem Friedensbruch führen könnten, durch
friedliche Mittel nach den Grundsätzen der
Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu
bereinigen oder beizulegen;
(2) freundschaftliche, auf der Achtung vor dem
Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung
der Völker beruhende Beziehungen
zwischen den Nationen zu entwickeln und
andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des
Weltfriedens zu treffen;
(3) eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen,
um internationale Probleme wirtschaftlicher,
sozialer, kultureller und humanitärer
Art zu lösen und die Achtung vor den
Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle
ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts,
der Sprache oder der Religion zu fördern und zu
festigen;
(4) ein Mittelpunkt zu sein, in dem die
Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung
dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt
werden.
Artikel 2
Die Organisation und ihre Mitglieder handeln im
Verfolg der in Artikel 1 dargelegten Ziele nach
folgenden Grundsätzen:
(1) Die Organisation beruht auf dem Grundsatz
der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
(2) Alle Mitglieder erfüllen, um ihnen allen die
aus der Mitgliedschaft erwachsenden Rechte und
Vorteile zu sichern, nach Treu und Glauben die
Verpflichtungen, die sie mit dieser Charta
übernehmen.
(3) Alle Mitglieder legen ihre internationalen
Streitigkeiten durch friedliche Mittel so bei, daß
der Weltfriede, die internationale Sicherheit und
die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden.
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(4) Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen
Beziehungen jede gegen die
territoriale Unversehrtheit oder die politische
Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder
sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen
unvereinbare Androhung oder Anwendung von
Gewalt.
(5) Alle Mitglieder leisten den Vereinten
Nationen jeglichen Beistand bei jeder
Maßnahme, welche die Organisation im Einklang
mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem
Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungsoder
Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen
Beistand.
(6) Die Organisation trägt dafür Sorge, daß
Staaten, die nicht Mitglieder der Vereinten
Nationen sind, insoweit nach diesen Grundsätzen
handeln, als dies zur Wahrung des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit erforderlich
ist.
(7) Aus dieser Charta kann eine Befugnis der
Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten,
die ihrem Wesen nach zur inneren
Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine
Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten
einer Regelung auf Grund dieser
Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden;
die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach
Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht
berührt.
KAPITEL II
Mitgliedschaft
Artikel 3
Ursprüngliche Mitglieder der Vereinten Nationen
sind die Staaten, welche an der Konferenz der
Vereinten Nationen über eine Internationale
Organisation in San Franzisko teilgenommen
oder bereits vorher die Erklärung der Vereinten
Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet
haben und nunmehr diese Charta unterzeichnen
und nach Artikel 110 ratifizieren.
Artikel 4
(1) Mitglied der Vereinten Nationen können alle
sonstigen friedliebenden Staaten werden, welche
die Verpflichtungen aus dieser Charta übernehmen
und nach dem Urteil der Organisation
fähig und willens sind, diese Verpflichtungen zu
erfüllen.
(2) Die Aufnahme eines solchen Staates als
Mitglied der Vereinten Nationen erfolgt auf
Empfehlung des Sicherheitsrats durch Beschluß
der Generalversammlung.
Artikel 5
Einem Mitglied der Vereinten Nationen, gegen
das der Sicherheitsrat Vorbeugungs- oder
Zwangsmaßnahmen getroffen hat, kann die
Generalversammlung auf Empfehlung des
Sicherheitsrats die Ausübung der Rechte und
Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig
entziehen. Der Sicherheitsrat kann die Ausübung
dieser Rechte und Vorrechte wieder zulassen.
Artikel 6
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das die
Grundsätze dieser Charta beharrlich verletzt,
kann auf Empfehlung des Sicherheitsrats durch
die Generalversammlung aus der Organisation
ausgeschlossen werden.
KAPITEL III
Organe
Artikel 7
(1) Als Hauptorgane der Vereinten Nationen
werden eine Generalversammlung, ein Sicherheitsrat,
ein Wirtschafts- und Sozialrat, ein
Treuhandrat, ein Internationaler Gerichtshof und
ein Sekretariat eingesetzt.
(2) Je nach Bedarf können in Übereinstimmung
mit dieser Charta Nebenorgane eingesetzt
werden.
Artikel 8
Die Vereinten Nationen schränken hinsichtlich
der Anwartschaft auf alle Stellen in ihren Hauptund
Nebenorganen die Gleichberechtigung von
Männern und Frauen nicht ein.
KAPITEL IV
Die Generalversammlung
Zusammensetzung
Artikel 9
(1) Die Generalversammlung besteht aus allen
Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Jedes Mitglied hat höchstens fünf Vertreter
in der Generalversammlung.
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Aufgaben und Befugnisse
Artikel 10
Die Generalversammlung kann alle Fragen und
Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen
dieser Charta fallen oder Befugnisse und
Aufgaben eines in dieser Charta vorgesehenen
Organs betreffen; vorbehaltlich des Artikels 12
kann sie zu diesen Fragen und Angelegenheiten
Empfehlungen an die Mitglieder der Vereinten
Nationen oder den Sicherheitsrat oder an beide
richten.
Artikel 11
(1) Die Generalversammlung kann sich mit den
allgemeinen Grundsätzen der Zusammenarbeit
zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit einschließlich der
Grundsätze für die Abrüstung und Rüstungsregelung
befassen und in bezug auf diese
Grundsätze Empfehlungen an die Mitglieder oder
den Sicherheitsrat oder an beide richten.
(2) Die Generalversammlung kann alle die
Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit betreffenden Fragen
erörtern, die ihr ein Mitglied der Vereinten
Nationen oder der Sicherheitsrat oder nach
Artikel 35 Absatz 2 ein Nichtmitgliedstaat der
Vereinten Nationen vorlegt; vorbehaltlich des
Artikels 12 kann sie zu diesen Fragen
Empfehlungen an den oder die betreffenden
Staaten oder den Sicherheitsrat oder an beide
richten. Macht eine derartige Frage Maßnahmen
erforderlich, so wird sie von der Generalversammlung
vor oder nach der Erörterung an
den Sicherheitsrat überwiesen.
(3) Die Generalversammlung kann die
Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats auf
Situationen lenken, die geeignet sind, den Weltfrieden
und die internationale Sicherheit zu
gefährden.
(4) Die in diesem Artikel aufgeführten Befugnisse
der Generalversammlung schränken die
allgemeine Tragweite des Artikels 10 nicht ein.
Artikel 12
(1) Solange der Sicherheitsrat in einer Streitigkeit
oder einer Situation die ihm in dieser Charta
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt, darf die
Generalversammlung zu dieser Streitigkeit oder
Situation keine Empfehlung abgeben, es sei
denn auf Ersuchen des Sicherheitsrats.
(2) Der Generalsekretär unterrichtet mit Zustimmung
des Sicherheitsrats die Generalversammlung
bei jeder Tagung über alle die
Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit betreffenden Angelegenheiten,
die der Sicherheitsrat behandelt;
desgleichen unterrichtet er unverzüglich die
Generalversammlung oder, wenn diese nicht
tagt, die Mitglieder der Vereinten Nationen,
sobald der Sicherheitsrat die Behandlung einer
solchen Angelegenheit einstellt.
Artikel 13
(1) Die Generalversammlung veranlaßt Untersuchungen
und gibt Empfehlungen ab,
a) um die internationale Zusammenarbeit auf
politischem Gebiet zu fördern und die
fortschreitende Entwicklung des Völkerrechts
sowie seine Kodifizierung zu begünstigen;
b) um die internationale Zusammenarbeit auf
den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens,
der Kultur, der Erziehung und der Gesundheit zu
fördern und zur Verwirklichung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten für alle ohne
Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der
Sprache oder der Religion beizutragen.
(2) Die weiteren Verantwortlichkeiten, Aufgaben
und Befugnisse der Generalversammlung in
bezug auf die in Absatz 1 Buchstabe b
genannten Angelegenheiten sind in den Kapiteln
IX und X dargelegt.
Artikel 14
Vorbehaltlich des Artikels 12 kann die
Generalversammlung Maßnahmen zur friedlichen
Bereinigung jeder Situation empfehlen, gleichviel
wie sie entstanden ist, wenn diese Situation
nach ihrer Auffassung geeignet ist, das
allgemeine Wohl oder die freundschaftlichen
Beziehungen zwischen Nationen zu beeinträchtigen;
dies gilt auch für Situationen, die aus
einer Verletzung der Bestimmungen dieser
Charta über die Ziele und Grundsätze der
Vereinten Nationen entstehen.
Artikel 15
(1) Die Generalversammlung erhält und prüft
Jahresberichte und Sonderberichte des Sicherheitsrats;
diese Berichte enthalten auch eine
Darstellung der Maßnahmen, die der Sicherheitsrat
zur Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit beschlossen oder
getroffen hat.
(2) Die Generalversammlung erhält und prüft
Berichte der anderen Organe der Vereinten
Nationen.
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Artikel 16
Die Generalversammlung nimmt die ihr
bezüglich des internationalen Treuhandsystems
in den Kapiteln XII und XIII zugewiesenen
Aufgaben wahr; hierzu gehört die Genehmigung
der Treuhandabkommen für Gebiete, die nicht
als strategische Zonen bezeichnet sind.
Artikel 17
(1) Die Generalversammlung prüft und
genehmigt den Haushaltsplan der Organisation.
(2) Die Ausgaben der Organisation werden von
den Mitgliedern nach einem von der Generalversammlung
festzusetzenden Verteilungsschlüssel
getragen.
(3) Die Generalversammlung prüft und
genehmigt alle Finanz- und Haushaltsabmachungen
mit den in Artikel 57 bezeichneten
Sonderorganisationen; sie prüft deren Verwaltungshaushalt
mit dem Ziel, Empfehlungen
an sie zu richten.
Abstimmung
Artikel 18
(1) Jedes Mitglied der Generalversammlung hat
eine Stimme.
(2) Beschlüsse der Generalversammlung über
wichtige Fragen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden und abstimmenden
Mitglieder. Zu diesen Fragen gehören:
Empfehlungen hinsichtlich der Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit,
die Wahl der nichtständigen Mitglieder des
Sicherheitsrats, die Wahl der Mitglieder des
Wirtschafts- und Sozialrats, die Wahl von Mitgliedern
des Treuhandrats nach Artikel 86
Absatz 1 Buchstabe c, die Aufnahme neuer
Mitglieder in die Vereinten Nationen, der zeitweilige
Entzug der Rechte und Vorrechte aus der
Mitgliedschaft, der Ausschluß von Mitgliedern,
Fragen betreffend die Wirkungsweise des Treuhandsystems
sowie Haushaltsfragen.
(3) Beschlüsse über andere Fragen,
einschließlich der Bestimmung weiterer Gruppen
von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu
beschließen ist, bedürfen der Mehrheit der
anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
Artikel 19
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das mit der
Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die
Organisation im Rückstand ist, hat in der
Generalversammlung kein Stimmrecht, wenn
der rückständige Betrag die Höhe der Beiträge
erreicht oder übersteigt, die dieses Mitglied für
die vorausgegangenen zwei vollen Jahre
schuldet. Die Generalversammlung kann ihm
jedoch die Ausübung des Stimmrechts gestatten,
wenn nach ihrer Überzeugung der
Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die
dieses Mitglied nicht zu vertreten hat.
Verfahren
Artikel 20
Die Generalversammlung tritt zu ordentlichen
Jahrestagungen und, wenn die Umstände es
erfordern, zu außerordentlichen Tagungen
zusammen. Außerordentliche Tagungen hat der
Generalsekretär auf Antrag des Sicherheitsrats
oder der Mehrheit der Mitglieder der Vereinten
Nationen einzuberufen.
Artikel 21
Die Generalversammlung gibt sich eine
Geschäftsordnung. Sie wählt für jede Tagung
ihren Präsidenten.
Artikel 22
Die Generalversammlung kann Nebenorgane
einsetzen, soweit sie dies zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben für erforderlich hält.
KAPITEL V
Der Sicherheitsrat
Zusammensetzung
Artikel 23
(1) Der Sicherheitsrat besteht aus fünfzehn
Mitgliedern der Vereinten Nationen. Die Republik
China, Frankreich, die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland sowie die
Vereinigten Staaten von Amerika sind ständige
Mitglieder des Sicherheitsrats. Die Generalersammlung
wählt zehn weitere Mitglieder der
Vereinten Nationen zu nichtständigen Mitgliedern
des Sicherheitsrats; hierbei sind
folgende Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen:
in erster Linie der Beitrag von
Mitgliedern der Vereinten Nationen zur Wahrung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
und zur Verwirklichung der sonstigen Ziele
der Organisation sowie ferner eine angemessene
geographische Verteilung der Sitze.
(2) Die nichtständigen Mitglieder des
Sicherheitsrats werden für zwei Jahre gewählt.
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Bei der ersten Wahl der nichtständigen Mitglieder,
die nach Erhöhung der Zahl der Ratsmitglieder
von elf auf fünfzehn stattfindet,
werden zwei der vier zusätzlichen Mitglieder für
ein Jahr gewählt. Ausscheidende Mitglieder
können nicht unmittelbar wiedergewählt werden.
(3) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat in
diesem einen Vertreter.
Aufgaben und Befugnisse
Artikel 24
(1) Um ein schnelles und wirksames Handeln der
Vereinten Nationen zu gewährleisten, übertragen
ihre Mitglieder dem Sicherheitsrat die
Hauptverantwortung für die Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
und erkennen an, daß der Sicherheitsrat bei der
Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung
ergebenden Pflichten in ihrem Namen
handelt.
(2) Bei der Erfüllung dieser Pflichten handelt der
Sicherheitsrat im Einklang mit den Zielen und
Grundsätzen der Vereinten Nationen. Die ihm
hierfür eingeräumten besonderen Befugnisse
sind in den Kapiteln VI, VII, VIII und XII aufgeführt.
(3) Der Sicherheitsrat legt der Generalversammlung
Jahresberichte und erforderlichenfalls
Sonderberichte zur Prüfung vor.
Artikel 25
Die Mitglieder der Vereinten Nationen kommen
überein, die Beschlüsse des Sicherheitsrats im
Einklang mit dieser Charta anzunehmen und
durchzuführen.
Artikel 26
Um die Herstellung und Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
so zu fördern, daß von den menschlichen und
wirtschaftlichen Hilfsquellen der Welt möglichst
wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird, ist
der Sicherheitsrat beauftragt, mit Unterstützung
des in Artikel 47 vorgesehenen Generalstabsausschusses
Pläne auszuarbeiten, die den
Mitgliedern der Vereinten Nationen zwecks Errichtung
eines Systems der Rüstungsregelung
vorzulegen sind.
Abstimmung
Artikel 27
(1) Jedes Mitglied des Sicherheitsrats hat eine
Stimme.
(2) Beschlüsse des Sicherheitsrats über
Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung von
neun Mitgliedern.
(3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle
sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von
neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher
ständigen Mitglieder, jedoch mit der Maßgabe,
daß sich bei Beschlüssen auf Grund des Kapitels
VI und des Artikels 52 Absatz 3 die
Streitparteien der Stimme enthalten.
Verfahren
Artikel 28
(1) Der Sicherheitsrat wird so organisiert, daß er
seine Aufgaben ständig wahrnehmen kann.
Jedes seiner Mitglieder muß zu diesem Zweck
jederzeit am Sitz der Organisation vertreten
sein.
(2) Der Sicherheitsrat tritt regelmäßig zu
Sitzungen zusammen; bei diesen kann jedes
seiner Mitglieder nach Wunsch durch ein
Regierungsmitglied oder durch einen anderen
eigens hierfür bestellten Delegierten vertreten
sein.
(3) Der Sicherheitsrat kann außer am Sitz der
Organisation auch an anderen Orten zusammentreten,
wenn dies nach seinem Urteil seiner
Arbeit am dienlichsten ist.
Artikel 29
Der Sicherheitsrat kann Nebenorgane einsetzen,
soweit er dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben
für erforderlich hält.
Artikel 30
Der Sicherheitsrat gibt sich eine Geschäftsordnung;
in dieser regelt er auch das Verfahren
für die Wahl seines Präsidenten.
Artikel 31
Ein Mitglied der Vereinten Nationen, das nicht
Mitglied des Sicherheitsrats ist, kann ohne
Stimmrecht an der Erörterung jeder vor den
Sicherheitsrat gebrachten Frage teilnehmen,
wenn dieser der Auffassung ist, daß die
Interessen dieses Mitglieds besonders betroffen
sind.
Artikel 32
Mitglieder der Vereinten Nationen, die nicht
Mitglied des Sicherheitsrats sind, sowie Nichtmitgliedstaaten
der Vereinten Nationen werden
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eingeladen, an den Erörterungen des Sicherheitsrats
über eine Streitigkeit, mit der dieser
befaßt ist, ohne Stimmrecht teilzunehmen, wenn
sie Streitpartei sind. Für die Teilnahme eines
Nichtmitgliedstaats der Vereinten Nationen setzt
der Sicherheitsrat die Bedingungen fest, die er
für gerecht hält.
KAPITEL VI
Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 33
(1) Die Parteien einer Streitigkeit, deren
Fortdauer geeignet ist, die Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
zu gefährden, bemühen sich zunächst um eine
Beilegung durch Verhandlung, Untersuchung,
Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche
Entscheidung, Inanspruchnahme regionaler
Einrichtungen oder Abmachungen oder durch
andere friedliche Mittel eigener Wahl.
(2) Der Sicherheitsrat fordert die Parteien auf,
wenn er dies für notwendig hält, ihre Streitigkeit
durch solche Mittel beizulegen.
Artikel 34
Der Sicherheitsrat kann jede Streitigkeit sowie
jede Situation, die zu internationalen Reibungen
führen oder eine Streitigkeit hervorrufen könnte,
untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer
der Streitigkeit oder der Situation die Wahrung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
gefährden könnte.
Artikel 35
(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen kann
die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats oder der
Generalversammlung auf jede Streitigkeit sowie
auf jede Situation der in Artikel 34 bezeichneten
Art lenken.
(2) Ein Nichtmitgliedstaat der Vereinten
Nationen kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrats
oder der Generalversammlung auf jede
Streitigkeit lenken, in der er Partei ist, wenn er
im voraus hinsichtlich dieser Streitigkeit die in
dieser Charta für eine friedliche Beilegung
festgelegten Verpflichtungen annimmt.
(3) Das Verfahren der Generalversammlung in
Angelegenheiten, auf die ihre Aufmerksamkeit
gemäß diesem Artikel gelenkt wird, bestimmt
sich nach den Artikeln 11 und 12.
Artikel 36
(1) Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium
einer Streitigkeit im Sinne des Artikels 33 oder
einer Situation gleicher Art geeignete Verfahren
oder Methoden für deren Bereinigung empfehlen.
(2) Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren in
Betracht ziehen, welche die Parteien zur Beilegung
der Streitigkeit bereits angenommen
haben.
(3) Bei seinen Empfehlungen auf Grund dieses
Artikels soll der Sicherheitsrat ferner berücksichtigen,
daß Rechtsstreitigkeiten im
allgemeinen von den Parteien dem Internationalen
Gerichtshof im Einklang mit dessen
Statut zu unterbreiten sind.
Artikel 37
(1) Gelingt es den Parteien einer Streitigkeit der
in Artikel 33 bezeichneten Art nicht, diese mit
den dort angegebenen Mitteln beizulegen, so
legen sie die Streitigkeit dem Sicherheitsrat vor.
(2) Könnte nach Auffassung des Sicherheitsrats
die Fortdauer der Streitigkeit tatsächlich die
Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit gefährden, so beschließt
er, ob er nach Artikel 36 tätig werden oder die
ihm angemessen erscheinenden Empfehlungen
für eine Beilegung abgeben will.
Artikel 38
Unbeschadet der Artikel 33 bis 37 kann der
Sicherheitsrat, wenn alle Parteien einer
Streitigkeit dies beantragen, Empfehlungen zu
deren friedlicher Beilegung an die Streitparteien
richten.
KAPITEL VII
Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des
Friedens und bei Angriffshandlungen
Artikel 39
Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung
oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung
vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder
beschließt, welche Maßnahmen auf Grund der
Artikel 41 und 42 zu treffen sind, um den
Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu
wahren oder wiederherzustellen.
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Artikel 40
Um einer Verschärfung der Lage vorzubeugen,
kann der Sicherheitsrat, bevor er nach Artikel 39
Empfehlungen abgibt oder Maßnahmen beschließt,
die beteiligten Parteien auffordern, den
von ihm für notwendig oder erwünscht erachteten
vorläufigen Maßnahmen Folge zu
leisten. Diese vorläufigen Maßnahmen lassen die
Rechte, die Ansprüche und die Stellung der
beteiligten Parteien unberührt. Wird den vorläufigen
Maßnahmen nicht Folge geleistet, so
trägt der Sicherheitsrat diesem Versagen gebührend
Rechnung.
Artikel 41
Der Sicherheitsrat kann beschließen, welche
Maßnahmen - unter Ausschluß von Waffengewalt
- zu ergreifen sind, um seinen Beschlüssen
Wirksamkeit zu verleihen; er kann die Mitglieder
der Vereinten Nationen auffordern, diese Maßnahmen
durchzuführen. Sie können die vollständige
oder teilweise Unterbrechung der
Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, Seeund
Luftverkehrs, der Post-, Telegraphen- und
Funkverbindungen sowie sonstiger Verkehrsmöglichkeiten
und den Abbruch der diplomatischen
Beziehungen einschließen.
Artikel 42
Ist der Sicherheitsrat der Auffassung, daß die in
Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen unzulänglich
sein würden oder sich als unzulänglich
erwiesen haben, so kann er mit Luft-, See- oder
Landstreitkräften die zur Wahrung oder Wiederherstellung
des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen
durchführen. Sie können Demonstrationen,
Blockaden und sonstige Einsätze der
Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern
der Vereinten Nationen einschließen.
Artikel 43
(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen
verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens
und der internationalen Sicherheit dadurch
beizutragen, daß sie nach Maßgabe eines oder
mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat
auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung
stellen, Beistand leisten und Erleichterungen
einschließlich des Durchmarschrechts gewähren,
soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und
der internationalen Sicherheit erforderlich ist.
(2) Diese Abkommen haben die Zahl und Art der
Streitkräfte, ihren Bereitschaftsgrad, ihren allgemeinen
Standort sowie die Art der Erleichterungen
und des Beistands vorzusehen.
(3) Die Abkommen werden auf Veranlassung des
Sicherheitsrats so bald wie möglich im Verhandlungswege
ausgearbeitet. Sie werden
zwischen dem Sicherheitsrat einerseits und
Einzelmitgliedern oder Mitgliedergruppen
andererseits geschlossen und von den Unterzeichnerstaaten
nach Maßgabe ihres Verassungsrechts
ratifiziert.
Artikel 44
Hat der Sicherheitsrat die Anwendung von
Gewalt beschlossen, so lädt er ein in ihm nicht
vertretenes Mitglied, bevor er es zur Stellung
von Streitkräften auf Grund der nach Artikel 43
übernommenen Verpflichtungen auffordert, auf
dessen Wunsch ein, an seinen Beschlüssen über
den Einsatz von Kontingenten der Streitkräfte
dieses Mitglieds teilzunehmen.
Artikel 45
Um die Vereinten Nationen zur Durchführung
dringender militärischer Maßnahmen zu beähigen,
halten Mitglieder der Organisation
Kontingente ihrer Luftstreitkräfte zum sofortigen
Einsatz bei gemeinsamen internationalen
Zwangsmaßnahmen bereit. Stärke und Bereitschaftsgrad
dieser Kontingente sowie die Pläne
für ihre gemeinsamen Maßnahmen legt der
Sicherheitsrat mit Unterstützung des Generalstabsausschusses
im Rahmen der in Artikel 43
erwähnten Sonderabkommen fest.
Artikel 46
Die Pläne für die Anwendung von Waffengewalt
werden vom Sicherheitsrat mit Unterstützung
des Generalstabsausschusses aufgestellt.
Artikel 47
(1) Es wird ein Generalstabsausschuß eingesetzt,
um den Sicherheitsrat in allen Fragen
zu beraten und zu unterstützen, die dessen
militärische Bedürfnisse zur Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit,
den Einsatz und die Führung der dem
Sicherheitsrat zur Verfügung gestellten Streitkräfte,
die Rüstungsregelung und eine etwaige
Abrüstung betreffen.
(2) Der Generalstabsausschuß besteht aus den
Generalstabschefs der ständigen Mitglieder des
Sicherheitsrats oder ihren Vertretern. Ein nicht
ständig im Ausschuß vertretenes Mitglied der
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Vereinten Nationen wird vom Ausschuß eingeladen,
sich ihm zu assoziieren, wenn die
Mitarbeit dieses Mitglieds für die wirksame
Durchführung der Aufgaben des Ausschusses
erforderlich ist.
(3) Der Generalstabsausschuß ist unter der
Autorität des Sicherheitsrats für die strategische
Leitung aller dem Sicherheitsrat zur Verfügung
gestellten Streitkräfte verantwortlich. Die Fragen
bezüglich der Führung dieser Streitkräfte werden
später geregelt.
(4) Der Generalstabsausschuß kann mit
Ermächtigung des Sicherheitsrats nach Konsultation
mit geeigneten regionalen Einrichtungen
regionale Unterausschüsse einsetzen.
Artikel 48
(1) Die Maßnahmen, die für die Durchführung
der Beschlüsse des Sicherheitsrats zur Wahrung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
erforderlich sind, werden je nach dem
Ermessen des Sicherheitsrats von allen oder von
einigen Mitgliedern der Vereinten Nationen
getroffen.
(2) Diese Beschlüsse werden von den
Mitgliedern der Vereinten Nationen unmittelbar
sowie durch Maßnahmen in den geeigneten
internationalen Einrichtungen durchgeführt,
deren Mitglieder sie sind.
Artikel 49
Bei der Durchführung der vom Sicherheitsrat
beschlossenen Maßnahmen leisten die Mitglieder
der Vereinten Nationen einander gemeinsam
handelnd Beistand.
Artikel 50
Ergreift der Sicherheitsrat gegen einen Staat
Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen, so
kann jeder andere Staat, ob Mitglied der
Vereinten Nationen oder nicht, den die
Durchführung dieser Maßnahmen vor besondere
wirtschaftliche Probleme stellt, den Sicherheitsrat
zwecks Lösung dieser Probleme
konsultieren.
Artikel 51
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines
bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der
Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene
Recht zur individuellen oder
kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat
die zur Wahrung des Weltfriedens und
der internationalen Sicherheit erforderlichen
Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein
Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts
trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort
anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen
auf dieser Charta beruhende Befugnis und
Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die
er zur Wahrung oder Wiederherstellung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
für erforderlich hält.
KAPITEL VIII
Regionale Abmachungen
Artikel 52
(1) Diese Charta schließt das Bestehen
regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur
Behandlung derjenigen die Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei
denen Maßnahmen regionaler Art angebracht
sind; Voraussetzung hierfür ist, daß diese Abmachungen
oder Einrichtungen und ihr Wirken
mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
Nationen vereinbar sind.
(2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche
Abmachungen treffen oder solche Einrichtungen
schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen,
durch Inanspruchnahme dieser Abmachungen
oder Einrichtungen örtlich begrenzte
Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den
Sicherheitsrat damit befassen.
(3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des
Verfahrens fördern, örtlich begrenzte Streitigkeiten
durch Inanspruchnahme dieser regionalen
Abmachungen oder Einrichtungen friedlich
beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten
Staaten oder auf Grund von Überweisungen
durch ihn selbst.
(4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird
durch diesen Artikel nicht beeinträchtigt.
Artikel 53
(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls
diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen
zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen
unter seiner Autorität in Anspruch.
Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen
Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen
oder seitens regionaler Einrichtungen
nicht ergriffen werden; ausgenommen
sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat
im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in
Artikel 107 oder in regionalen, gegen die
Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines
solchen Staates gerichteten Abmachungen vor-
11 -
gesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der
Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen
die Aufgabe zugewiesen wird, neue
Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.
(2) Der Ausdruck “Feindstaat“ in Absatz 1
bezeichnet jeden Staat, der während des
Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners
dieser Charta war.
Artikel 54
Der Sicherheitsrat ist jederzeit vollständig über
die Maßnahmen auf dem laufenden zu halten,
die zur Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit auf Grund regionaler
Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen
getroffen oder in Aussicht genommen
werden.
KAPITEL IX
Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem
und sozialem Gebiet
Artikel 55
Um jenen Zustand der Stabilität und Wohlfahrt
herbeizuführen, der erforderlich ist, damit
zwischen den Nationen friedliche und
freundschaftliche, auf der Achtung vor dem
Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung
der Völker beruhende Beziehungen
herrschen, fördern die Vereinten Nationen
a) die Verbesserung des Lebensstandards, die
Vollbeschäftigung und die Voraussetzungen für
wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt und
Aufstieg;
b) die Lösung internationaler Probleme wirtschaftlicher,
sozialer, gesundheitlicher und
verwandter Art sowie die internationale
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur
und der Erziehung;
c) die allgemeine Achtung und Verwirklichung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle
ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts,
der Sprache oder der Religion.
Artikel 56
Alle Mitgliedstaaten verpflichten sich, gemeinsam
und jeder für sich mit der Organisation
zusammenzuarbeiten, um die in Artikel 55
dargelegten Ziele zu erreichen.
Artikel 57
(1) Die verschiedenen durch zwischenstaatliche
Übereinkünfte errichteten Sonderorganisationen,
die auf den Gebieten der Wirtschaft, des
Sozialwesens, der Kultur, der Erziehung, der
Gesundheit und auf verwandten Gebieten
weitreichende, in ihren maßgebenden Urkunden
umschriebene internationale Aufgaben zu
erfüllen haben, werden gemäß Artikel 63 mit
den Vereinten Nationen in Beziehung gebracht.
(2) Diese mit den Vereinten Nationen in
Beziehung gebrachten Organisationen sind im
folgenden als “Sonderorganisationen“ bezeichnet.
Artikel 58
Die Organisation gibt Empfehlungen ab, um die
Bestrebungen und Tätigkeiten dieser Sonderorganisationen
zu koordinieren.
Artikel 59
Die Organisation veranlaßt gegebenenfalls
zwischen den in Betracht kommenden Staaten
Verhandlungen zur Errichtung neuer Sonderorganisationen,
soweit solche zur Verwirklichung
der in Artikel 55 dargelegten Ziele erforderlich
sind.
Artikel 60
Für die Wahrnehmung der in diesem Kapitel
genannten Aufgaben der Organisation sind die
Generalversammlung und unter ihrer Autorität
der Wirtschafts- und Sozialrat verantwortlich;
dieser besitzt zu diesem Zweck die ihm in
Kapitel X zugewiesenen Befugnisse.
KAPITEL X
Der Wirtschafts- und Sozialrat
Zusammensetzung
Artikel 61
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat besteht aus
vierundfünfzig von der Generalversammlung
gewählten Mitgliedern der Vereinten Nationen.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 werden
alljährlich achtzehn Mitglieder des Wirtschaftsund
Sozialrats für drei Jahre gewählt. Ein ausscheidendes
Mitglied kann unmittelbar wiedergewählt
werden.
(3) Bei der ersten Wahl, die nach Erhöhung der
Zahl der Ratsmitglieder von siebenundzwanzig
- 12 -
auf vierundfünfzig stattfindet, werden zusätzlich
zu den Mitgliedern, die anstelle der neun
Mitglieder gewählt werden, deren Amtszeit mit
dem betreffenden Jahr endet, siebenundzwanzig
weitere Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats
gewählt. Die Amtszeit von neun dieser
siebenundzwanzig zusätzlichen Mitglieder endet
nach einem Jahr, diejenige von neun weiteren
Mitgliedern nach zwei Jahren; das Nähere regelt
die Generalversammlung.
(4) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und
Sozialrats hat in diesem einen Vertreter.
Aufgaben und Befugnisse
Artikel 62
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann über
internationale Angelegenheiten auf den Gebieten
der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der
Erziehung, der Gesundheit und auf verwandten
Gebieten Untersuchungen durchführen oder
bewirken sowie Berichte abfassen oder veranlassen;
er kann zu jeder derartigen Angelegenheit
an die Generalversammlung, die Mitglieder
der Vereinten Nationen und die in
Betracht kommenden Sonderorganisationen Empfehlungen
richten.
(2) Er kann Empfehlungen abgeben, um die
Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten für alle zu fördern.
(3) Er kann über Angelegenheiten, für die er
zuständig ist, Übereinkommen entwerfen und
der Generalversammlung vorlegen.
(4) Er kann nach den von den Vereinten
Nationen festgesetzten Regeln internationale
Konferenzen über Angelegenheiten einberufen,
für die er zuständig ist.
Artikel 63
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit
jeder der in Artikel 57 bezeichneten Organisationen
Abkommen schließen, in denen die
Beziehungen der betreffenden Organisation zu
den Vereinten Nationen geregelt werden. Diese
Abkommen bedürfen der Genehmigung durch
die Generalversammlung.
(2) Er kann die Tätigkeit der Sonderorganisationen
koordinieren, indem er Konsultationen
mit ihnen führt und an sie, an die
Generalversammlung und die Mitglieder der
Vereinten Nationen Empfehlungen richtet.
Artikel 64
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat kann
geeignete Schritte unternehmen, um von den
Sonderorganisationen regelmäßig Berichte zu
erhalten. Er kann mit den Mitgliedern der
Vereinten Nationen und mit den Sonderorganisationen
Abmachungen treffen, um
Berichte über die Maßnahmen zu erhalten, die
zur Durchführung seiner Empfehlungen und der
Empfehlungen der Generalversammlung über
Angelegenheiten getroffen werden, für die er
zuständig ist.
(2) Er kann der Generalversammlung seine
Bemerkungen zu diesen Berichten mitteilen.
Artikel 65
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann dem
Sicherheitsrat Auskünfte erteilen und ihn auf
dessen Ersuchen unterstützen.
Artikel 66
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat nimmt alle
Aufgaben wahr, für die er im Zusammenhang
mit der Durchführung von Empfehlungen der
Generalversammlung zuständig ist.
(2) Er kann mit Genehmigung der Generalversammlung
alle Dienste leisten, um die ihn
Mitglieder der Vereinten Nationen oder Sonderorganisationen
ersuchen.
(3) Er nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die
ihm in dieser Charta oder durch die Generalversammlung
zugewiesen werden.
Abstimmung
Artikel 67
(1) Jedes Mitglied des Wirtschafts- und
Sozialrats hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrats
bedürfen der Mehrheit der anwesenden und
abstimmenden Mitglieder.
Verfahren
Artikel 68
Der Wirtschafts- und Sozialrat setzt
Kommissionen für wirtschaftliche und soziale
Fragen und für die Förderung der Menschenrechte
sowie alle sonstigen zur Wahrnehmung
seiner Aufgaben erforderlichen Kommissionen
ein.
Artikel 69
Behandelt der Wirtschafts- und Sozialrat eine
Angelegenheit, die für ein Mitglied der Vereinten
Nationen von besonderem Belang ist, so lädt er
- 13 -
es ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen
teilzunehmen.
Artikel 70
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Abmachungen
dahingehend treffen, daß Vertreter
der Sonderorganisationen ohne Stimmrecht an
seinen Beratungen und an den Beratungen der
von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen
und daß seine eigenen Vertreter an den
Beratungen der Sonderorganisationen teilnehmen.
Artikel 71
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete
Abmachungen zwecks Konsultation mit nichtstaatlichen
Organisationen treffen, die sich mit
Angelegenheiten seiner Zuständigkeit befassen.
Solche Abmachungen können mit internationalen
Organisationen und, soweit angebracht,
nach Konsultation des betreffenden Mitglieds
der Vereinten Nationen auch mit
nationalen Organisationen getroffen werden.
Artikel 72
(1) Der Wirtschafts- und Sozialrat gibt sich eine
Geschäftsordnung; in dieser regelt er auch das
Verfahren für die Wahl seines Präsidenten.
(2) Der Wirtschafts- und Sozialrat tritt nach
Bedarf gemäß seiner Geschäftsordnung zusammen;
in dieser ist auch die Einberufung von
Sitzungen auf Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder
vorzusehen.
KAPITEL XI
Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung
Artikel 73
Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die
Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten
haben oder übernehmen, deren Völker
noch nicht die volle Selbstregierung erreicht
haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß
die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete
Vorrang haben; sie übernehmen als
heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen
des durch diese Charta errichteten Systems des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu
fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich,
a) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und
erzieherischen Fortschritt, die gerechte Behandlung
und den Schutz dieser Völker gegen
Mißbräuche unter gebührender Achtung vor ihrer
Kultur zu gewährleisten;
b) die Selbstregierung zu entwickeln, die
politischen Bestrebungen dieser Völker
gebührend zu berücksichtigen und sie bei der
fortschreitenden Entwicklung ihrer freien
politischen Einrichtungen zu unterstützen, und
zwar je nach den besonderen Verhältnissen
jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und
deren jeweiliger Entwicklungsstufe;
c) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit
zu festigen;
d) Aufbau- und Entwicklungsmaßnahmen zu
fördern, die Forschungstätigkeit zu unterstützen
sowie miteinander und gegebenenfalls mit
internationalen Fachorganisationen zusammenzuarbeiten,
um die in diesem Artikel dargelegten
sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen
Ziele zu verwirklichen;
e) dem Generalsekretär mit der durch die
Rücksichtnahme auf Sicherheit und Verfassung
gebotenen Einschränkung zu seiner Unterrichtung
regelmäßig statistische und sonstige
Informationen technischer Art über das Wirtschafts-,
Sozial- und Erziehungswesen in den
nicht unter die Kapitel XII und XIII fallenden
Hoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie
verantwortlich sind.
Artikel 74
Die Mitglieder der Vereinten Nationen sind sich
ferner darin einig, daß die Politik, die sie für die
unter dieses Kapitel fallenden Hoheitsgebiete
verfolgen, nicht minder auf dem allgemeinen
Grundsatz der guten Nachbarschaft in sozialen,
wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten
beruhen muß als die Politik, die sie für ihr
Mutterland verfolgen; hierbei sind die Interessen
und das Wohl der übrigen Welt gebührend zu
berücksichtigen.
KAPITEL XII
Das internationale Treuhandsystem
Artikel 75
Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer
Autorität ein internationales Treuhandsystem für
die Verwaltung und Beaufsichtigung der
Hoheitsgebiete, die auf Grund späterer Einzelabkommen
in dieses System einbezogen
werden. Diese Hoheitsgebiete werden im folgenden
als Treuhandgebiete bezeichnet.
- 14 -
Artikel 76
Im Einklang mit den in Artikel 1 dieser Charta
dargelegten Zielen der Vereinten Nationen dient
das Treuhandsystem hauptsächlich folgenden
Zwecken:
a) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit
zu festigen;
b) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und
erzieherischen Fortschritt der Einwohner der
Treuhandgebiete und ihre fortschreitende
Entwicklung zur Selbstregierung oder Unabhängigkeit
so zu fördern, wie es den besonderen
Verhältnissen eines jeden dieser Hoheitsgebiete
und seiner Bevölkerung sowie deren frei
geäußerten Wünschen entspricht und in dem
diesbezüglichen Treuhandabkommen vorgesehen
ist;
c) die Achtung vor den Menschenrechten und
Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der
Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der
Religion zu fördern und das Bewußtsein der
gegenseitigen Abhängigkeit der Völker der Welt
zu stärken;
d) die Gleichbehandlung aller Mitglieder der
Vereinten Nationen und ihrer Staatsangehörigen
in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten
sowie die Gleichbehandlung
dieser Staatsangehörigen in der Rechtspflege
sicherzustellen, ohne jedoch die Verwirklichung
der vorgenannten Zwecke zu beeinträchtigen;
Artikel 80 bleibt unberührt.
Artikel 77
(1) Das Treuhandsystem findet auf die zu den
folgenden Gruppen gehörenden Hoheitsgebiete
Anwendung, soweit sie auf Grund von Treuhandabkommen
in dieses System einbezogen
werden:
a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;
b) Hoheitsgebiete, die infolge des Zweiten
Weltkriegs von Feindstaaten abgetrennt werden;
c) Hoheitsgebiete, die von den für ihre
Verwaltung verantwortlichen Staaten freiwillig in
das System einbezogen werden.
(2) Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus
den genannten Gruppen in das Treuhandsystem
einbezogen werden und welche Bestimmungen
hierfür gelten, bleibt einer späteren Übereinkunft
vorbehalten.
Artikel 78
Das Treuhandsystem findet keine Anwendung
auf Hoheitsgebiete, die Mitglied der Vereinten
Nationen geworden sind; die Beziehungen
zwischen Mitgliedern beruhen auf der Achtung
des Grundsatzes der souveränen Gleichheit.
Artikel 79
Für jedes in das Treuhandsystem
einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die
Treuhandbestimmungen einschließlich aller ihrer
Änderungen und Ergänzungen von den unmittelbar
beteiligten Staaten, zu denen bei
Mandatsgebieten eines Mitglieds der Vereinten
Nationen auch die Mandatsmacht zählt, in Form
eines Abkommens vereinbart; sie bedürfen der
Genehmigung nach den Artikeln 83 und 85.
Artikel 80
(1) Soweit in einzelnen, auf Grund der Artikel
77, 79 und 81 geschlossenen Treuhandabkommen
zur Einbeziehung eines Treuhandgebiets
in das Treuhandsystem nichts anderes
vereinbart wird und solange derartige Abkommen
noch nicht geschlossen sind, ist dieses
Kapitel nicht so auszulegen, als ändere es
unmittelbar oder mittelbar die Rechte von
Staaten oder Völkern oder in Kraft befindliche
internationale Übereinkünfte, deren Vertragsparteien
Mitglieder der Vereinten Nationen sind.
(2) Aus Absatz 1 kann keine Rechtfertigung
dafür abgeleitet werden, Verhandlungen über
Abkommen zu der in Artikel 77 vorgesehenen
Einbeziehung von Mandatsgebieten und
sonstigen Hoheitsgebieten in das Treuhandsystem
oder den Abschluß solcher Abkommen zu
verzögern oder aufzuschieben.
Artikel 81
Jedes Treuhandabkommen enthält die
Bestimmungen, nach denen das Treuhandgebiet
zu verwalten ist, und bezeichnet die verwaltende
Obrigkeit. Diese, im folgenden als “Verwaltungsmacht“
bezeichnet, kann ein Staat oder eine
Staatengruppe oder die Organisation selbst sein.
Artikel 82
Jedes Treuhandabkommen kann eine oder
mehrere strategische Zonen bezeichnen, die das
ganze Treuhandgebiet, für welches das Abkommen
gilt, oder einen Teil davon umfassen;
Sonderabkommen nach Artikel 43 bleiben
unberührt.
Artikel 83
(1) Alle Aufgaben der Vereinten Nationen in
bezug auf strategische Zonen, einschließlich der
Genehmigung der Treuhandabkommen sowie
ihrer Änderungen und Ergänzungen, nimmt der
Sicherheitsrat wahr.
- 15 -
(2) Die in Artikel 76 dargelegten Hauptzwecke
gelten auch für die Bevölkerung jeder strategischen
Zone.
(3) Unter Beachtung der Treuhandabkommen
nimmt der Sicherheitsrat vorbehaltlich der
Sicherheitserfordernisse die Unterstützung des
Treuhandrats in Anspruch, um im Rahmen des
Treuhandsystems diejenigen Aufgaben der
Vereinten Nationen wahrzunehmen, die politische,
wirtschaftliche, soziale und erzieherische
Angelegenheiten in den strategischen Zonen betreffen.
Artikel 84
Die Verwaltungsmacht hat die Pflicht, dafür zu
sorgen, daß das Treuhandgebiet seinen Beitrag
zur Wahrung des Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit leistet. Zu diesem
Zweck kann sie freiwillige Streitkräfte, Erleichterungen
und Beistand von dem Treuhandgebiet
in Anspruch nehmen, um die Verpflichtungen zu
erfüllen, die sie in dieser Hinsicht gegenüber
dem Sicherheitsrat übernommen hat, und um
die örtliche Verteidigung und die Aufrechterhaltung
von Recht und Ordnung innerhalb des
Treuhandgebiets sicherzustellen.
Artikel 85
(1) Die Aufgaben der Vereinten Nationen in
bezug auf Treuhandabkommen für alle nicht als
strategische Zonen bezeichneten Gebiete,
einschließlich der Genehmigung der
Treuhandabkommen sowie ihrer Änderungen
und Ergänzungen, werden von der Generalversammlung
wahrgenommen.
(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben wird
die Generalversammlung von dem unter ihrer
Autorität handelnden Treuhandrat unterstützt.
KAPITEL XIII
Der Treuhandrat
Zusammensetzung
Artikel 86
(1) Der Treuhandrat besteht aus folgenden
Mitgliedern der Vereinten Nationen:
a) den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;
b) den in Artikel 23 namentlich aufgeführten
Mitgliedern, soweit sie keine Treuhandgebiete
verwalten;
c) so vielen weiteren von der Generalversammlung
für je drei Jahre gewählten
Mitgliedern, wie erforderlich sind, damit der
Treuhandrat insgesamt zur Hälfte aus Mitgliedern
der Vereinten Nationen besteht, die
Treuhandgebiete verwalten, und zur Hälfte aus
solchen, die keine verwalten.
(2) Jedes Mitglied des Treuhandrats bestellt eine
besonders geeignete Person zu seinem Vertreter
im Treuhandrat.
Aufgaben und Befugnisse
Artikel 87
Die Generalversammlung und unter ihrer
Autorität der Treuhandrat können bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben
a) von der Verwaltungsmacht vorgelegte Berichte
prüfen;
b) Gesuche entgegennehmen und sie in Konsultation
mit der Verwaltungsmacht prüfen;
c) regelmäßige Bereisungen der einzelnen
Treuhandgebiete veranlassen, deren Zeitpunkt
mit der Verwaltungsmacht vereinbart wird;
d) diese und sonstige Maßnahmen in Übereinstimmung
mit den Treuhandabkommen treffen.
Artikel 88
Der Treuhandrat arbeitet einen Fragebogen über
den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und
erzieherischen Fortschritt der Einwohner jedes
Treuhandgebiets aus; die Verwaltungsmacht
jedes Treuhandgebiets, für das die Generalversammlung
zuständig ist, erstattet dieser auf
Grund des Fragebogens alljährlich Bericht.
Abstimmung
Artikel 89
(1) Jedes Mitglied des Treuhandrats hat eine
Stimme.
(2) Beschlüsse des Treuhandrats bedürfen der
Mehrheit der anwesenden und abstimmenden
Mitglieder.
Verfahren
Artikel 90
(1) Der Treuhandrat gibt sich eine Geschäftsordnung;
in dieser regelt er auch das Verfahren
für die Wahl seines Präsidenten.
(2) Der Treuhandrat tritt nach Bedarf gemäß
seiner Geschäftsordnung zusammen; in dieser
ist auch die Einberufung von Sitzungen auf
Antrag der Mehrheit seiner Mitglieder vorzusehen.
- 16 -
Artikel 91
Der Treuhandrat nimmt gegebenenfalls die
Unterstützung des Wirtschafts- und Sozialrats
und der Sonderorganisationen in Angelegenheiten
in Anspruch, für die sie zuständig sind.
KAPITEL XIV
Der Internationale Gerichtshof
Artikel 92
Der Internationale Gerichtshof ist das
Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten
Nationen. Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe
des beigefügten Statuts wahr, das auf dem
Statut des Ständigen Internationalen Gerichtshofs
beruht und Bestandteil dieser Charta ist.
Artikel 93
(1) Alle Mitglieder der Vereinten Nationen sind
ohne weiteres Vertragsparteien des Statuts des
Internationalen Gerichtshofs.
(2) Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten
Nationen ist, kann zu Bedingungen, welche die
Generalversammlung jeweils auf Empfehlung
des Sicherheitsrats festsetzt, Vertragspartei des
Statuts des Internationalen Gerichtshofs
werden.
Artikel 94
(1) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen
verpflichtet sich, bei jeder Streitigkeit, in der es
Partei ist, die Entscheidung des Internationalen
Gerichtshofs zu befolgen.
(2) Kommt eine Streitpartei ihren Verpflichtungen
aus einem Urteil des Gerichtshofs nicht
nach, so kann sich die andere Partei an den
Sicherheitsrat wenden; dieser kann, wenn er es
für erforderlich hält, Empfehlungen abgeben
oder Maßnahmen beschließen, um dem Urteil
Wirksamkeit zu verschaffen.
Artikel 95
Diese Charta schließt nicht aus, daß Mitglieder
der Vereinten Nationen auf Grund bestehender
oder künftiger Abkommen die Beilegung ihrer
Streitigkeiten anderen Gerichten zuweisen.
Artikel 96
(1) Die Generalversammlung oder der
Sicherheitsrat kann über jede Rechtsfrage ein
Gutachten des Internationalen Gerichtshofs anfordern.
(2) Andere Organe der Vereinten Nationen und
Sonderorganisationen können mit jeweiliger
Ermächtigung durch die Generalversammlung
ebenfalls Gutachten des Gerichtshofs über
Rechtsfragen anfordern, die sich in ihrem
Tätigkeitsbereich stellen.
KAPITEL XV
Das Sekretariat
Artikel 97
Das Sekretariat besteht aus einem
Generalsekretär und den sonstigen von der
Organisation benötigten Bediensteten. Der
Generalsekretär wird auf Empfehlung des
Sicherheitsrats von der Generalversammlung ernannt.
Er ist der höchste Verwaltungsbeamte
der Organisation.
Artikel 98
Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei
allen Sitzungen der Generalversammlung, des
Sicherheitsrats, des Wirtschafts- und Sozialrats
und des Treuhandrats tätig und nimmt alle
sonstigen ihm von diesen Organen zugewiesenen
Aufgaben wahr. Er erstattet der
Generalversammlung alljährlich über die Tätigkeit
der Organisation Bericht.
Artikel 99
Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit
des Sicherheitsrats auf jede Angelegenheit
lenken, die nach seinem Dafürhalten geeignet
ist, die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit zu gefährden.
Artikel 100
(1) Der Generalsekretär und die sonstigen
Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer
Pflichten von einer Regierung oder von einer
Autorität außerhalb der Organisation Weisungen
weder erbitten noch entgegennehmen. Sie
haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer
Stellung als internationale, nur der Organisation
verantwortliche Bedienstete abträglich sein
könnte.
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(2) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen
verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen
Charakter der Verantwortung des
Generalsekretärs und der sonstigen Bediensteten
zu achten und nicht zu versuchen, sie bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 101
(1) Die Bediensteten werden vom
Generalsekretär im Einklang mit Regelungen
ernannt, welche die Generalversammlung erläßt.
(2) Dem Wirtschafts- und Sozialrat, dem
Treuhandrat und erforderlichenfalls anderen
Organen der Vereinten Nationen werden
geeignete ständige Bedienstete zugeteilt. Sie
gehören dem Sekretariat an.
(3) Bei der Einstellung der Bediensteten und der
Regelung ihres Dienstverhältnisses gilt als
ausschlaggebend der Gesichtspunkt, daß es
notwendig ist, ein Höchstmaß an Leistungsfähigkeit,
fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit
zu gewährleisten. Der Umstand, daß es wichtig
ist, die Auswahl der Bediensteten auf möglichst
breiter geographischer Grundlage vorzunehmen,
ist gebührend zu berücksichtigen.
KAPITEL XVI
Verschiedenes
Artikel 102
(1) Alle Verträge und sonstigen internationalen
Übereinkünfte, die ein Mitglied der Vereinten
Nationen nach dem Inkrafttreten dieser Charta
schließt, werden so bald wie möglich beim
Sekretariat registriert und von ihm veröffentlicht.
(2) Werden solche Verträge oder internationalen
Übereinkünfte nicht nach Absatz 1 registriert, so
können sich ihre Vertragsparteien bei einem
Organ der Vereinten Nationen nicht auf sie
berufen.
Artikel 103
Widersprechen sich die Verpflichtungen von
Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser
Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen
internationalen Übereinkünften, so haben die
Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.
Artikel 104
Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes
Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur
Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist.
Artikel 105
(1) Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet
jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten,
die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich
sind.
(2) Vertreter der Mitglieder der Vereinten
Nationen und Bedienstete der Organisation
genießen ebenfalls die Vorrechte und
Immunitäten, deren sie bedürfen, um ihre mit
der Organisation zusammenhängenden Aufgaben
in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu
können.
(3) Die Generalversammlung kann Empfehlungen
abgeben, um die Anwendung der
Absätze 1 und 2 im einzelnen zu regeln, oder sie
kann den Mitgliedern der Vereinten Nationen zu
diesem Zweck Übereinkommen vorschlagen.
KAPITEL XVII
Übergangsbestimmungen betreffend die
Sicherheit
Artikel 106
Bis das Inkrafttreten von Sonderabkommen der
in Artikel 43 bezeichneten Art den Sicherheitsrat
nach seiner Auffassung befähigt, mit der
Ausübung der ihm in Artikel 42 zugewiesenen
Verantwortlichkeiten zu beginnen, konsultieren
die Parteien der am 30. Oktober 1943 in Moskau
unterzeichneten Viermächte-Erklärung und
Frankreich nach Absatz 5 dieser Erklärung
einander und gegebenenfalls andere Mitglieder
der Vereinten Nationen, um gemeinsam alle
etwa erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung
des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit im Namen der Organisation zu
treffen.
Artikel 107
Maßnahmen, welche die hierfür verantwortlichen
Regierungen als Folge des Zweiten Weltkriegs in
bezug auf einen Staat ergreifen oder genehmigen,
der während dieses Krieges Feind eines
Unterzeichnerstaats dieser Charta war, werden
durch diese Charta weder außer Kraft gesetzt
noch untersagt.
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KAPITEL XVIII
Änderungen
Artikel 108
Änderungen dieser Charta treten für alle
Mitglieder der Vereinten Nationen in Kraft, wenn
sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der
Generalversammlung angenommen und von
zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten
Nationen einschließlich aller ständigen Mitglieder
des Sicherheitsrats nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts
ratifiziert worden sind.
Artikel 109
(1) Zur Revision dieser Charta kann eine
Allgemeine Konferenz der Mitglieder der
Vereinten Nationen zusammentreten; Zeitpunkt
und Ort werden durch Beschluß einer Zweidrittelmehrheit
der Mitglieder der Generalversammlung
und durch Beschluß von neun beliebigen
Mitgliedern des Sicherheitsrats bestimmt.
Jedes Mitglied der Vereinten Nationen
hat auf der Konferenz eine Stimme.
(2) Jede Änderung dieser Charta, die von der
Konferenz mit Zweidrittelmehrheit empfohlen
wird, tritt in Kraft, sobald sie von zwei Dritteln
der Mitglieder der Vereinten Nationen einschließlich
aller ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats
nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts
ratifiziert worden ist.
(3) Ist eine solche Konferenz nicht vor der
zehnten Jahrestagung der Generalversammlung
nach Inkrafttreten dieser Charta zusammengetreten,
so wird der Vorschlag, eine solche
Konferenz einzuberufen, auf die Tagesordnung
jener Tagung gesetzt; die Konferenz findet statt,
wenn dies durch Beschluß der Mehrheit der
Mitglieder der Generalversammlung und durch
Beschluß von sieben beliebigen Mitgliedern des
Sicherheitsrats bestimmt wird.
KAPITEL XIX
Ratifizierung und Unterzeichnung
Artikel 110
(1) Diese Charta bedarf der Ratifizierung durch
die Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres
Verfassungsrechts.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
hinterlegt; diese notifiziert jede Hinterlegung
allen Unterzeichnerstaaten sowie dem Generalsekretär
der Organisation, sobald er ernannt ist.
(3) Diese Charta tritt in Kraft, sobald die
Republik China, Frankreich, die Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken, das Vereinigte
Königreich Großbritannien und Nordirland und
die Vereinigten Staaten von Amerika sowie die
Mehrheit der anderen Unterzeichnerstaaten ihre
Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
errichtet sodann über die Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden ein Protokoll, von dem sie
allen Unterzeichnerstaaten Abschriften übermittelt.
(4) Die Unterzeichnerstaaten dieser Charta, die
sie nach ihrem Inkrafttreten ratifizieren, werden
mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde
ursprüngliche Mitglieder der
Vereinten Nationen.
Artikel 111
Diese Charta, deren chinesischer, französischer,
russischer, englischer und spanischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
hinterlegt. Diese übermittelt den Regierungen
der anderen Unterzeichnerstaaten gehörig
beglaubigte Abschriften.
ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter der
Regierungen der Vereinten Nationen diese
Charta unterzeichnet.
GESCHEHEN in der Stadt San Franzisco am 26.
Juni 1945.
Quelle: Bundesgesetzblatt 1973 II. Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1973, S. 431–503
- 19 -
Statut des Internationalen Gerichtshofs
Artikel 1
Der durch die Charta der Vereinten Nationen als
Hauptrechtssprechungsorgan der Vereinten
Nationen eingesetzte Internationale Gerichtshof
wird nach Maßgabe dieses Statuts errichtet und
nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe seiner
Bestimmungen wahr.
KAPITEL I
Organization des Gerichtshofs
Artikel 2
Der Gerichtshof besteht aus unabhängigen
Richtern, die ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit
unter Personen von hohem
sittlichen Ansehen ausgewählt werden, welche
die in ihrem Staat für die höchsten richterlichen
Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen
oder Völkerrechtsgelehrte von anerkanntem Ruf
sind.
Artikel 3
(1) Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn
Mitgliedern, von denen nicht mehr als eines
Angehöriger desselben Staates sein darf.
(2) Wer im Hinblick auf die Mitgliedschaft beim
Gerichtshof als Angehöriger mehr als eines
Staates angesehen werden kann, gilt als Angehöriger
des Staates, in dem er gewöhnlich seine
bürgerlichen und politischen Rechte ausübt.
Artikel 4
(1) Die Mitglieder des Gerichtshofs werden von
der Generalversammlung und vom Sicherheitsrat
auf Grund einer Liste von Personen, die von
den nationalen Gruppen des Ständigen
Schiedshofs benannt worden sind, nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewählt.
(2) Im Falle der im Ständigen Schiedshof nicht
vertretenen Mitglieder der Vereinten Nationen
werden die Bewerber von nationalen Gruppen
benannt, die zu diesem Zweck von ihren
Regierungen unter den gleichen Bedingungen
bestimmt werden, wie sie Artikel 44 des Haager
Abkommens von 1907 zur friedlichen Erledigung
internationaler Streitfälle für die Mitglieder des
Ständigen Schiedshofs vorschreibt.
(3) Die Bedingungen, unter denen ein Staat, der
Vertragspartei dieses Statuts, aber nicht Mitglied
der Vereinten Nationen ist, an der Wahl der
Mitglieder des Gerichtshofs teilnehmen kann,
werden in Ermangelung einer besonderen
Übereinkunft auf Empfehlung des Sicherheitsrats
von der Generalversammlung festgelegt.
Artikel 5
(1) Mindestens drei Monate vor dem Tag der
Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten
Nationen die Mitglieder des Ständigen
Schiedshofs, die den Vertragsstaaten dieses
Statuts angehören, sowie die Mitglieder der nach
Artikel 4 Absatz 2 bestimmten nationalen
Gruppen auf, innerhalb einer bestimmten Frist
nach nationalen Gruppen Personen zu benennen,
die in der Lage sind, das Amt eines
Mitglieds des Gerichtshofs wahrzunehmen.
(2) Eine Gruppe darf nicht mehr als vier
Personen benennen, davon höchstens zwei ihrer
eigenen Staatsangehörigkeit. Die Zahl der von
einer Gruppe benannten Bewerber darf nicht
größer sein als die doppelte Zahl der zu besetzenden
Sitze.
Artikel 6
Jeder nationalen Gruppe wird empfohlen, vor
diesen Benennungen ihren obersten Gerichtshof,
ihre rechtswissenschaftlichen Fakultäten und
Rechtsschulen sowie ihre dem Rechtsstudium
gewidmeten nationalen Akademien und
nationalen Abteilungen internationaler Akademien
zu konsultieren.
Artikel 7
(1) Der Generalsekretär stellt eine alphabetische
Liste aller so benannten Personen auf. Sofern
nicht in Artikel 12 Absatz 2 etwas anderes
bestimmt ist, sind nur diese Personen wählbar.
(2) Der Generalsekretär legt diese Liste der
Generalversammlung und dem Sicherheitsrat
vor.
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Artikel 8
Die Generalversammlung und der Sicherheitsrat
nehmen unabhängig voneinander die Wahl der
Mitglieder des Gerichtshofs vor.
Artikel 9
Bei jeder Wahl haben die Wähler darauf zu
achten, daß jede einzelne der zu wählenden
Personen die erforderliche Befähigung besitzt
und daß diese Personen in ihrer Gesamtheit eine
Vertretung der großen Kulturkreise und der
hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt
gewährleisten.
Artikel 10
(1) Diejenigen Bewerber, die in der
Generalversammlung und im Sicherheitsrat die
absolute Mehrheit der Stimmen erhalten, sind
gewählt.
(2) Abstimmungen im Sicherheitsrat bei der
Wahl der Richter und bei der Benennung der
Mitglieder der in Artikel 12 vorgesehenen
Kommission erfolgen ohne Unterscheidung
zwischen ständigen und nichtständigen Mitgliedern
des Sicherheitsrats.
(3) Erhält mehr als ein Angehöriger desselben
Staates sowohl in der Generalversammlung als
auch im Sicherheitsrat die absolute Mehrheit der
Stimmen, so gilt nur der älteste von ihnen als
gewählt.
Artikel 11
Bleiben nach dem ersten Wahlgang noch Sitze
frei, so findet in derselben Weise ein zweiter und
erforderlichenfalls ein dritter Wahlgang statt.
Artikel 12
(1) Bleiben nach dem dritten Wahlgang noch
Sitze frei, so kann jederzeit auf Antrag der
Generalversammlung oder des Sicherheitsrats
eine aus sechs Mitgliedern bestehende Vermittlungskommission
gebildet werden, wobei
drei Mitglieder von der Generalversammlung und
drei vom Sicherheitsrat ernannt werden; die
Kommission hat mit absoluter Stimmenmehrheit
für jeden noch freien Sitz einen Namen auszuwählen,
welcher der Generalversammlung und
dem Sicherheitsrat getrennt zur Annahme vorgelegt
wird.
(2) Die Vermittlungskommission kann auf ihre
Liste den Namen jeder Person setzen, auf
welche sie sich einstimmig geeinigt hat und
welche die erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt, auch wenn sie nicht in der in Artikel 7
genannten Vorschlagsliste aufgeführt war.
(3) Stellt die Vermittlungskommission fest, daß
es ihr nicht gelingt, die Wahl durchzuführen, so
besetzen die bereits gewählten Mitglieder des
Gerichtshofs innerhalb einer vom Sicherheitsrat
festzusetzenden Frist die freien Sitze durch eine
Auswahl unter denjenigen Bewerbern, die in der
Generalversammlung oder im Sicherheitsrat
Stimmen erhalten haben.
(4) Bei Stimmengleichheit unter den Richtern
gibt die Stimme des ältesten Richters den
Ausschlag.
Artikel 13
(1) Die Mitglieder des Gerichtshofs werden für
die Dauer von neun Jahren gewählt und sind
wiederwählbar; jedoch endet für fünf bei der
ersten Wahl gewählte Richter die Amtszeit nach
drei Jahren und für weitere fünf nach sechs
Jahren.
(2) Die Richter, deren Amtszeit nach Ablauf der
genannten Anfangszeit von drei und sechs
Jahren endet, werden vom Generalsekretär unmittelbar
nach Abschluß der ersten Wahl durch
das Los bestimmt.
(3) Die Mitglieder des Gerichtshofs bleiben bis zu
ihrer Ablösung im Amt. Danach erledigen sie alle
Fälle, mit denen sie bereits befaßt sind.
(4) Bei Rücktritt eines Mitglieds des Gerichtshofs
ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten
des Gerichtshofs zur Weiterleitung an den
Generalsekretär zu richten. Mit der Benachrichtigung
des letzteren wird der Sitz frei.
Artikel 14
Freigewordene Sitze werden nach dem für die
erste Wahl vorgesehenen Verfahren besetzt,
vorbehaltlich folgender Bestimmung: Der
Generalsekretär läßt binnen einem Monat nach
Freiwerden des Sitzes die in Artikel 5 vorgesehenen
Aufforderungen ergehen, und der
Zeitpunkt der Wahl wird vom Sicherheitsrat
festgesetzt.
Artikel 15
Ein Mitglied des Gerichtshofs, das an Stelle eines
Mitglieds gewählt ist, dessen Amtszeit noch nicht
abgelaufen ist, beendet die Amtszeit seines
Vorgängers.
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Artikel 16
(1) Ein Mitglied des Gerichtshofs darf weder ein
politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung
ausüben noch sich einer anderen Beschäftigung
beruflicher Art widmen.
(2) Im Zweifelsfall entscheidet der Gerichtshof.
Artikel 17
(1) Ein Mitglied des Gerichtshofs darf nicht als
Bevollmächtigter, Beistand oder Anwalt in
irgendeiner Sache tätig werden.
(2) Ein Mitglied darf nicht an der Erledigung
einer Sache teilnehmen, in der es vorher als
Bevollmächtigter, Beistand oder Anwalt einer der
Parteien, als Mitglied eines nationalen oder
internationalen Gerichts, einer Untersuchungskommission
oder in anderer Eigenschaft berufen
war.
(3) Im Zweifelsfall entscheidet der Gerichtshof.
Artikel 18
(1) Ein Mitglied des Gerichtshofs kann seines
Amtes nur dann enthoben werden, wenn es nach
einstimmiger Auffassung der übrigen Mitglieder
nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt.
(2) Dies wird dem Generalsekretär förmlich
durch den Kanzler notifiziert.
(3) Mit dieser Notifikation wird der Sitz frei.
Artikel 19
Die Mitglieder des Gerichtshofs genießen bei der
Wahrnehmung ihres Amtes diplomatische Vorrechte
und Immunitäten.
Artikel 20
Jedes Mitglied des Gerichtshofs hat vor Antritt
seines Amtes in öffentlicher Sitzung die
feierliche Erklärung abzugeben, daß es seine
Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben
wird.
Artikel 21
(1) Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten
und seinen Vizepräsidenten für die Dauer von
drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und
kann für die Ernennung der erforderlichen
sonstigen Bediensteten sorgen.
Artikel 22
(1) Sitz des Gerichtshofs ist Den Haag. Der
Gerichtshof kann jedoch anderswo tagen und
seine Tätigkeit ausüben, wenn er es für
wünschenswert hält.
(2) Der Präsident und der Kanzler wohnen am
Sitz des Gerichtshofs.
Artikel 23
(1) Der Gerichtshof tagt ständig außer während
der Gerichtsferien, deren Zeitpunkt und Dauer er
festsetzt.
(2) Die Mitglieder des Gerichtshofs haben
Anspruch auf regelmäßigen Urlaub, dessen
Zeitpunkt und Dauer der Gerichtshof unter
Berücksichtigung der Entfernung zwischen Den
Haag und dem Heimatort der einzelnen Richter
festsetzt.
(3) Die Mitglieder des Gerichtshofs sind
verpflichtet, dem Gerichtshof jederzeit zur Verfügung
zu stehen, sofern sie sich nicht im Urlaub
befinden oder durch Krankheit oder sonstige
dem Präsidenten ordnungsgemäß darzulegende
schwerwiegende Gründe verhindert sind.
Artikel 24
(1) Glaubt ein Mitglied des Gerichtshofs, bei der
Entscheidung einer bestimmten Sache aus
einem besonderen Grund nicht mitwirken zu
sollen, so macht es davon dem Präsidenten
Mitteilung.
(2) Hält der Präsident die Teilnahme eines
Mitglieds des Gerichtshofs an der Verhandlung
einer bestimmten Sache aus einem besonderen
Grund für unangebracht, so setzt er das Mitglied
hiervon in Kenntnis.
(3) Besteht in einem solchen Fall Unstimmigkeit
zwischen dem Mitglied des Gerichtshofs und
dem Präsidenten, so entscheidet der
Gerichtshof.
Artikel 25
(1) Sofern nicht in diesem Statut ausdrücklich
etwas anderes vorgesehen ist, tagt der Gerichtshof
in Vollsitzungen.
(2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs
kann vorsehen, daß je nach den Umständen
abwechselnd ein oder mehrere Richter von der
Teilnahme an der Verhandlung befreit werden
können, jedoch mit der Maßgabe, daß die Zahl
der Richter, die zur Bildung des Gerichtshofs zur
Verfügung stehen, nicht unter elf sinkt.
(3) Der Gerichtshof ist beschlußfähig, wenn
neun Richter anwesend sind.
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Artikel 26
(1) Der Gerichtshof kann jederzeit eine oder
mehrere Kammern bilden, die je nach Beschluß
des Gerichtshofs aus drei oder mehr Richtern
bestehen, um bestimmte Arten von Rechtssachen
zu entscheiden, beispielsweise Fälle aus
dem Bereich des Arbeitsrechts, des Durchfuhrund
des Verkehrsrechts.
(2) Der Gerichtshof kann jederzeit eine Kammer
zur Entscheidung einer bestimmten Sache
bilden. Die Anzahl der Richter dieser Kammer
wird vom Gerichtshof mit Zustimmung der
Parteien festgesetzt.
(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen
Kammern verhandeln und entscheiden, wenn die
Parteien dies beantragen.
Artikel 27
Jedes Urteil, das von einer der in den Artikeln 26
und 29 vorgesehenen Kammern erlassen wird,
gilt als Urteil des Gerichtshofs.
Artikel 28
Die in den Artikeln 26 und 29 vorgesehenen
Kammern können mit Zustimmung der Parteien
anderswo als in Den Haag tagen und ihre
Tätigkeit ausüben.
Artikel 29
Zur raschen Erledigung der Fälle bildet der
Gerichtshof jährlich eine Kammer aus fünf
Richtern, die auf Antrag der Parteien im
abgekürzten Verfahren verhandeln und entscheiden
können. Zusätzlich werden zwei Richter
ausgewählt, um diejenigen Richter zu ersetzen,
die an den Sitzungen nicht teilnehmen können.
Artikel 30
(1) Der Gerichtshof erläßt Vorschriften für die
Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er legt
insbesondere seine Verfahrensordnung fest.
(2) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs
kann Beisitzer vorsehen, die ohne Stimmrecht
an den Sitzungen des Gerichtshofs oder seiner
Kammern teilnehmen.
Artikel 31
(1) Richter, die Staatsangehörige der Parteien
sind, behalten das Recht, an den Sitzungen über
die vor dem Gerichtshof anhängige Sache
teilzunehmen.
(2) Gehört dem Gerichtshof ein Richter an, der
Staatsangehöriger einer der Parteien ist, so
kann jede andere Partei eine Person ihrer Wahl
bestimmen, die als Richter an den Sitzungen
teilnimmt. Sie ist vorzugsweise unter den
Personen auszuwählen, die nach den Artikeln 4
und 5 als Bewerber benannt worden sind.
(3) Gehört dem Gerichtshof kein Richter an, der
Staatsangehöriger einer der Parteien ist, so
kann jede der Parteien auf die im Absatz 2
vorgesehene Weise einen Richter bestimmen.
(4) Dieser Artikel findet auf die in den Artikeln
26 und 29 vorgesehenen Fälle Anwendung. In
diesen Fällen ersucht der Präsident ein oder
erforderlichenfalls zwei Mitglieder des Gerichtshofs,
welche die Kammer bilden, ihren Platz an
die Mitglieder des Gerichtshofs, welche Staatsangehörige
der beteiligten Parteien sind, oder, in
Ermangelung oder bei Verhinderung solcher
Mitglieder, an die von den Parteien besonders
bestimmten Richter abzutreten.
(5) Bilden mehrere Parteien eine Streitgenossenschaft,
so gelten sie für die Zwecke der
vorstehenden Bestimmungen als eine Partei. Im
Zweifelsfall entscheidet der Gerichtshof.
(6) Die nach den Absätzen 2, 3 und 4
bestimmten Richter müssen die Voraussetzungen
der Artikel 2, 17 Absatz 2, 20 und 24
erfüllen. Sie wirken völlig gleichberechtigt mit
ihren Kollegen an der Entscheidung mit.
Artikel 32
(1) Die Mitglieder des Gerichtshofs erhalten ein
Jahresgehalt.
(2) Der Präsident erhält eine besondere Jahreszulage.
(3) Der Vizepräsident erhält eine Sonderzulage
für jeden Tag, an dem er das Amt des
Präsidenten wahrnimmt.
(4) Die nach Artikel 31 bestimmten Richter mit
Ausnahme der Mitglieder des Gerichtshofs
erhalten eine Entschädigung für jeden Tag, an
dem sie ihre Tätigkeit ausüben.
(5) Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen
werden von der Generalversammlung festgesetzt.
Sie dürfen während der Amtszeit nicht
herabgesetzt werden.
(6) Das Gehalt des Kanzlers wird auf Vorschlag
des Gerichtshofs von der Generalversammlung
festgesetzt.
(7) Eine von der Generalversammlung beschlossene
Regelung setzt die Voraussetzungen
fest, unter denen den Mitgliedern des Gerichtshofs
und dem Kanzler ein Ruhegehalt gewährt
wird, sowie die Voraussetzungen, unter denen
den Mitgliedern des Gerichtshofs und dem
Kanzler Reisekosten erstattet werden.
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(8) Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen
sind von jeder Besteuerung befreit.
Artikel 33
Die Kosten des Gerichtshofs werden in der von
der Generalversammlung bestimmten Weise von
den Vereinten Nationen getragen.
KAPITEL II
Zuständigkeit des Gerichtshofs
Artikel 34
(1) Nur Staaten sind berechtigt, als Parteien vor
dem Gerichtshof aufzutreten.
(2) Der Gerichtshof kann nach Maßgabe seiner
Verfahrensordnung öffentlich-rechtliche internationale
Organisationen um Auskünfte betreffend
bei ihm anhängige Rechtssachen
ersuchen; er nimmt auch derartige Auskünfte
entgegen, wenn diese Organisationen sie ihm
von sich aus erteilen.
(3) Steht die Auslegung der Gründungsurkunde
einer öffentlich-rechtlichen internationalen Organisation
oder die Auslegung einer auf Grund
dieser Urkunde angenommenen internationalen
Übereinkunft in einer vor dem Gerichtshof anhängigen
Rechtssache in Frage, so notifiziert der
Kanzler dies der betreffenden Organisation und
übermittelt ihr Abschriften des gesamten schriftlichen
Verfahrens.
Artikel 35
(1) Der Zugang zum Gerichtshof steht den
Staaten offen, die Vertragsparteien dieses
Statuts sind.
(2) Die Bedingungen, unter denen der Zugang
zum Gerichtshof anderen Staaten offensteht,
werden vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen
geltender Verträge vom Sicherheitsrat
festgelegt; daraus darf für die Parteien
keine Ungleichheit vor dem Gerichtshof entstehen.
(3) Ist ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten
Nationen ist, Streitpartei, so setzt der Gerichtshof
den Beitrag dieser Partei zu den Kosten des
Gerichtshofs fest. Dies gilt nicht, wenn sich der
Staat an den Kosten des Gerichtshofs beteiligt.
Artikel 36
(1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs erstreckt
sich auf alle ihm von den Parteien unterbreiteten
Rechtssachen sowie auf alle in der Charta der
Vereinten Nationen oder in geltenden Verträgen
und Übereinkommen besonders vorgesehenen
Angelegenheiten.
(2) Die Vertragsstaaten dieses Statuts können
jederzeit erklären, daß sie die Zuständigkeit des
Gerichtshofs von Rechts wegen und ohne
besondere Übereinkunft gegenüber jedem anderen
Staat, der dieselbe Verpflichtung übernimmt,
für alle Rechtsstreitigkeiten über
folgende Gegenstände als obligatorisch
anerkennen:
(a) die Auslegung eines Vertrags;
(b) jede Frage des Völkerrechts;
(c) das Bestehen jeder Tatsache, die, wäre sie
bewiesen, die Verletzung einer internationalen
Verpflichtung darstellt;
(d) Art oder Umfang der wegen Verletzung einer
internationalen Verpflichtung geschuldeten
Wiedergutmachung.
(3) Die oben bezeichnete Erklärung kann
vorbehaltlos oder vorbehaltlich einer entsprechenden
Verpflichtung mehrerer oder
einzelner Staaten oder für einen bestimmten
Zeitabschnitt abgegeben werden.
(4) Die Erklärungen sind beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen zu hinterlegen; dieser
übermittelt den Vertragsparteien dieses Statuts
und dem Kanzler des Gerichtshofs eine Abschrift.
(5) Nach Artikel 36 des Statuts des Ständigen
Internationalen Gerichtshofs abgegebene Erklärungen,
deren Geltungsdauer noch nicht
abgelaufen ist, gelten nach Maßgabe ihrer
Bedingungen für ihre restliche Geltungsdauer im
Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses
Statuts als Annahme der obligatorischen Gerichtsbarkeit
des Internationalen Gerichtshofs.
(6) Wird die Zuständigkeit des Gerichtshofs
bestritten, so entscheidet dieser.
Artikel 37
Ist in einem geltenden Vertrag oder
Übereinkommen die Verweisung einer Sache an
ein vom Völkerbund einzusetzendes Gericht oder
an den Ständigen Internationalen Gerichtshof
vorgesehen, so wird die Sache im Verhältnis
zwischen den Vertragsparteien dieses Statuts an
den Internationalen Gerichtshof verwiesen.
Artikel 38
(1) Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die
ihm unterbreiteten Streitigkeiten nach dem
Völkerrecht zu entscheiden, wendet an
(a) internationale Übereinkünfte allgemeiner
oder besonderer Natur, in denen von den
streitenden Staaten ausdrücklich anerkannte
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Regeln festgelegt sind;
(b) das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck
einer allgemeinen, als Recht anerkannten
Übung;
(c) die von den Kulturvölkern anerkannten allgemeinen
Rechtsgrundsätze;
(d) vorbehaltlich des Artikels 59 richterliche
Entscheidungen und die Lehrmeinung der
fähigsten Völkerrechtler der verschiedenen
Nationen als Hilfsmittel zur Feststellung von
Rechtsnormen.
(2) Diese Bestimmung läßt die Befugnis des
Gerichtshofs unberührt, mit Zustimmung der
Parteien ex aequo et bono zu entscheiden.
KAPITEL III
Verfahren
Artikel 39
(1) Die Amtssprachen des Gerichtshofs sind
Französisch und Englisch. Kommen die Parteien
überein, das gesamte Verfahren in französischer
Sprache zu führen, so wird das Urteil in dieser
Sprache gefällt. Kommen die Parteien überein,
das gesamte Verfahren in englischer Sprache zu
führen, so wird das Urteil in dieser Sprache
gefällt.
(2) In Ermangelung einer Vereinbarung über die
anzuwendende Sprache kann sich jede Partei bei
ihren Vorträgen nach Belieben einer der beiden
Sprachen bedienen; das Urteil des Gerichtshofs
ergeht alsdann in französischer und englischer
Sprache. In diesem Fall hat der Gerichtshof
gleichzeitig zu bestimmen, welcher der beiden
Wortlaute maßgebend ist.
(3) Auf Antrag der Partei gestattet ihr der
Gerichtshof die Benutzung einer anderen
Sprache als der französischen oder englischen.
Artikel 40
(1) Die Rechtssachen werden beim Gerichtshof
je nach Art des Falles durch Notifizierung des
Schiedsvertrags oder durch eine Klageschrift
anhängig gemacht, die an den Kanzler zu richten
sind. In beiden Fällen sind der Streitgegenstand
und die Parteien anzugeben.
(2) Der Kanzler übermittelt die Klageschrift
umgehend allen Beteiligten.
(3) Er unterrichtet auch die Mitglieder der
Vereinten Nationen über den Generalsekretär
sowie alle sonstigen zum Gerichtshof zugelassenen
Staaten.
Artikel 41
(1) Der Gerichtshof ist befugt, wenn er es nach
den Umständen für erforderlich hält, diejenigen
vorsorglichen Maßnahmen zu bezeichnen, die
zur Sicherung der Rechte der Parteien getroffen
werden müssen.
(2) Vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung
werden diese Maßnahmen den Parteien und dem
Sicherheitsrat umgehend angezeigt.
Artikel 42
(1) Die Parteien werden durch Bevollmächtigte
vertreten.
(2) Sie können sich vor dem Gerichtshof der
Hilfe von Beiständen oder Anwälten bedienen.
(3) Die Bevollmächtigten, Beistände und
Anwälte der Parteien vor dem Gerichtshof
genießen die zur unabhängigen Wahrnehmung
ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und
Immunitäten.
Artikel 43
(1) Das Verfahren gliedert sich in ein schriftliches
und ein mündliches Verfahren.
(2) Das schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung
der Schriftsätze, Gegenschriftsätze und
gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur
Unterstützung vorgelegten Schriftstücke und
Urkunden an die Richter und die Parteien.
(3) Die Übermittlung erfolgt durch den Kanzler
in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, die
der Gerichtshof bestimmt.
(4) Jedes von einer Partei vorgelegte
Schriftstück ist der anderen Partei in beglaubigter
Abschrift zu übermitteln.
(5) Das mündliche Verfahren besteht in der
Anhörung der Zeugen, Sachverständigen,
Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte durch
den Gerichtshof.
Artikel 44
(1) Für alle Zustellungen an andere Personen als
die Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte
wendet sich der Gerichtshof unmittelbar an die
Regierung des Staates, in dessen Hoheitsgebiet
die Zustellung erfolgen soll.
(2) Das gleiche gilt, wenn an Ort und Stelle
Beweis erhoben werden soll.
Artikel 45
Die Verhandlungen werden vom Präsidenten
oder, wenn dieser verhindert ist, vom Vize-
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präsidenten geleitet; sind beide verhindert, so
übernimmt der dienstälteste anwesende Richter
den Vorsitz.
Artikel 46
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern
nicht der Gerichtshof etwas anderes beschließt
oder die Parteien den Ausschluß der Öffentlichkeit
beantragen.
Artikel 47
(1) Über jede mündliche Verhandlung wird ein
Protokoll aufgenommen, das vom Kanzler und
vom Präsidenten unterschrieben wird.
(2) Dieses Protokoll allein ist maßgebend.
Artikel 48
Der Gerichtshof erläßt Verfügungen für die
Führung des Verfahrens, bestimmt die Form und
die Fristen für die Einbringung der Schlußanträge
durch jede Partei und trifft alle auf die
Beweisaufnahme bezüglichen Maßnahmen.
Artikel 49
Der Gerichtshof kann schon vor Beginn der
Verhandlung von den Bevollmächtigten die
Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller
Auskünfte verlangen. Im Fall einer Weigerung
stellt der Gerichtshof diese ausdrücklich fest.
Artikel 50
Der Gerichtshof kann jederzeit Personen,
Personengemeinschaften, Dienststellen, Kommissionen
oder sonstige Einrichtungen seiner
Wahl mit der Vornahme einer Untersuchung
oder der Abgabe eines Gutachtens beauftragen.
Artikel 51
Während der Verhandlung werden den Zeugen
und Sachverständigen alle zweckdienlichen
Fragen unter den Bedingungen vorgelegt, die
der Gerichtshof in der in Artikel 30 vorgesehenen
Verfahrensordnung festsetzt.
Artikel 52
Nachdem der Gerichtshof innerhalb der hierfür
festgesetzten Fristen die Beweismittel und
Zeugenaussagen erhalten hat, kann er alle
weiteren mündlichen oder schriftlichen Beweismittel
zurückweisen, die ihm eine Partei ohne
Zustimmung der anderen vorzulegen wünscht.
Artikel 53
(1) Erscheint eine der Parteien nicht vor dem
Gerichtshof oder verzichtet sie darauf, sich zur
Sache zu äußern, so kann die andere Partei den
Gerichtshof ersuchen, im Sinne ihrer Anträge zu
entscheiden.
(2) Bevor der Gerichtshof diesem Ersuchen
stattgibt, muß er sich nicht nur vergewissern,
daß er nach den Artikeln 36 und 37 zuständig
ist, sondern auch, daß die Anträge tatsächlich
und rechtlich begründet sind.
Artikel 54
(1) Sobald die Bevollmächtigten, Beistände und
Anwälte unter Aufsicht des Gerichtshofs ihr
Vorbringen abgeschlossen haben, erklärt der
Präsident die Verhandlung für geschlossen.
(2) Der Gerichtshof zieht sich zur Beratung
zurück.
(3) Die Beratungen des Gerichtshofs sind und
bleiben geheim.
Artikel 55
(1) Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden
mit Stimmenmehrheit der anwesenden Richter
gefaßt.
(2) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Präsidenten oder des ihn vertretenden Richters
den Ausschlag.
Artikel 56
(1) Das Urteil ist mit Gründen zu versehen.
(2) Es enthält die Namen der Richter, die bei der
Entscheidung mitgewirkt haben.
Artikel 57
Bringt das Urteil im ganzen oder in einzelnen
Teilen nicht die übereinstimmende Ansicht der
Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter
berechtigt, ihm eine Darlegung seiner persönlichen
Ansicht beizufügen.
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Artikel 58
Das Urteil wird vom Präsidenten und vom
Kanzler unterschrieben. Nach ordnungsgemäßer
Benachrichtigung der Bevollmächtigten wird es
in öffentlicher Sitzung verlesen.
Artikel 59
Die Entscheidung des Gerichtshofs ist nur für die
Streitparteien und nur in bezug auf die Sache
bindend, in der entschieden wurde.
Artikel 60
Das Urteil ist endgültig und unterliegt keinem
Rechtsmittel. Bestehen Meinungsverschiedenheiten
über Sinn oder Tragweite des Urteils, so
obliegt es dem Gerichtshof, es auf Antrag einer
Partei auszulegen.
Artikel 61
(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann
nur beantragt werden, wenn eine Tatsache von
entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor
Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und
auch der die Wiederaufnahme beantragenden
Partei unbekannt war, sofern diese Unkenntnis
nicht schuldhaft war.
(2) Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch
einen Beschluß des Gerichtshofs eröffnet, der
das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich
feststellt, ihr die für die Eröffnung des
Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale
zuerkennt und deshalb den Antrag für
zulässig erklärt.
(3) Der Gerichtshof kann die Eröffnung des
Wiederaufnahmeverfahrens von der vorherigen
Vollstreckung des Urteils abhängig machen.
(4) Der Wiederaufnahmeantrag ist binnen sechs
Monaten nach Bekanntwerden der neuen Tatsache
zu stellen.
(5) Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlaß des
Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr
gestellt werden.
Artikel 62
(1) Glaubt ein Staat, ein rechtliches Interesse zu
haben, das durch die Entscheidung der Sache
berührt werden könnte, so kann er beim
Gerichtshof einen Antrag auf Beitritt zu dem
Verfahren stellen.
(2) Der Gerichtshof entscheidet über diesen
Antrag.
Artikel 63
(1) Handelt es sich um die Auslegung einer
Übereinkunft, an der andere Staaten als die
Streitparteien beteiligt sind, so unterrichtet der
Kanzler unverzüglich diese Staaten.
(2) Jeder dieser Staaten ist berechtigt, dem
Verfahren beizutreten; macht er von diesem
Recht Gebrauch, so ist die in dem Urteil
enthaltene Auslegung auch für ihn bindend.
Artikel 64
Sofern der Gerichtshof nicht etwas anderes
beschließt, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.
KAPITEL IV
Gutachten
Artikel 65
(1) Der Gerichtshof kann ein Gutachten zu jeder
Rechtsfrage auf Antrag jeder Einrichtung
abgeben, die durch die Charta der Vereinten
Nationen oder im Einklang mit ihren Bestimmungen
zur Einholung eines solchen Gutachtens
ermächtigt ist.
(2) Die Fragen, zu denen das Gutachten des
Gerichtshofs eingeholt wird, werden diesem in
einem schriftlichen Antrag vorgelegt, der eine
genaue Darstellung der Frage enthält, zu der
das Gutachten angefordert wird, und dem alle
Urkunden beigefügt werden, die zur Klärung der
Frage dienen können.
Artikel 66
(1) Der Kanzler setzt alle Staaten, die vor dem
Gerichtshof auftreten können, umgehend von
dem Antrag auf ein Gutachten in Kenntnis.
(2) Der Kanzler setzt ferner jeden Staat, der vor
dem Gerichtshof auftreten kann, und jede
internationale Organisation, die nach Ansicht des
Gerichtshofs oder, wenn dieser nicht tagt, nach
Ansicht seines Präsidenten über die Frage
Auskunft geben können, durch eine besondere
und direkte Mitteilung davon in Kenntnis, daß
der Gerichtshof bereit ist, innerhalb einer vom
Präsidenten festzusetzenden Frist schriftliche
Darstellungen entgegenzunehmen oder während
einer zu diesem Zweck anberaumten öffentlichen
Sitzung mündliche Darstellungen zu
hören.
(3) Hat einer der Staaten, die vor dem
Gerichtshof auftreten können, die in Absatz 2
vorgesehene besondere Mitteilung nicht
erhalten, so kann er den Wunsch äußern, eine
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schriftliche Darstellung vorzulegen oder gehört
zu werden; der Gerichtshof entscheidet darüber.
(4) Staaten und Organisationen, die schriftliche
oder mündliche Darstellungen abgegeben haben,
sind berechtigt, zu den von anderen Staaten
oder Organisationen abgegebenen Darstellungen
in der Form, in dem Umfang und innerhalb der
Fristen Stellung zu nehmen, die der Gerichtshof
oder, wenn er nicht tagt, der Präsident im
Einzelfall festsetzt. Dazu übermittelt der Kanzler
die schriftlichen Darstellungen zu gegebener Zeit
den Staaten und Organisationen, die selbst
solche Darstellungen vorgelegt haben.
Artikel 67
Der Gerichtshof gibt seine Gutachten in
öffentlicher Sitzung ab, nachdem der Generalsekretär
und die Vertreter der Mitglieder der
Vereinten Nationen sowie der sonstigen Staaten
und internationalen Organisationen, die unmittelbar
beteiligt sind, benachrichtigt wurden.
Artikel 68
Bei der Ausübung seiner gutachterlichen
Tätigkeit läßt sich der Gerichtshof außerdem von
den Bestimmungen dieses Statuts leiten, die auf
Streitsachen Anwendung finden, soweit er sie für
anwendbar hält.
KAPITEL V
Änderungen
Artikel 69
Änderungen dieses Statuts werden nach dem
gleichen Verfahren durchgeführt, das für
Änderungen der Charta der Vereinten Nationen
vorgesehen ist, jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen,
welche die Generalversammlung
auf Empfehlung des Sicherheitsrats für die Beteiligung
der Staaten beschließt, die Vertragsparteien
dieses Statuts, aber nicht Mitglieder der
Vereinten Nationen sind.
Artikel 70
Der Gerichtshof kann Änderungen dieses
Statuts, die er für nötig erachtet, durch
schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär
zur Prüfung nach Artikel 69 vorschlagen.
Quelle: Bundesgesetzblatt 1973 II. Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1973, S. 505-531.
Ratifizierung und Unterzeichnung 18Änderungen 18Übergangsbestimmungen betreffend die Sicherheit 17Verschiedenes 17Das Sekretariat 16Der Internationale Gerichtshof 16Der Treuhandrat 15Das internationale Treuhandsystem 13Erklärung über Hoheitsgebiete ohne Selbstregierung 13Der Wirtschafts- und Sozialrat 11Internationale Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet 11Regionale Abmachungen 10Maßnahmen bei der Bedrohung oder Bruch des FriedensDie friedliche Beilegung von Streitigkeiten 8Der Sicherheitsrat 6Die Generalversammlung 4Organe 4Mitgliedschaft 4Ziele und Grundsätze 3