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DEUTSCHE PRESSESTELLE FÜR VÖLKERRECHTE UND MENSCHENRECHTE

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Auf dieser Seite finden Sie folgende Informationen:

Merkblatt über Rechte der Bewohner des Bundesgebietes

Antwortschreiben des Deutscher Bundestages vom 21.08.2002

Antwortschreiben des Bundesministerium der Justiz vom 29.03.2004 

Überleitungsvertrag in Rechtskraft 

DEUTSCHES REICH - UNTERGEGANGEN ???

Schreiben an den Kanzler des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ( EuGH) 

 

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Merkblatt über Rechte der Bewohner des Bundesgebietes (Art. 25 GG)

 > Zu beachten auch von Vollstreckungspersonen, wie Polizeibeamte u. ä.! <

 Die Justiz nutzt die Unkenntnis der Bürger mit juristischen Fachbegriffen aus. Die tatsächlich Verantwortlichen, wie Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger leisteten bisher auf Haftbefehlen, Urteilen, Beschlüssen usw. keine Unterschriften, wurden nur mit dem Familiennamen genannt und Justizangestellte wurden rechtswidrig vor-geschoben, um Beglaubigungen vorzunehmen. Sie täuschten damit Rechtswirksamkeit vor! Die Polizei und andere Behörden folgten bisher rechtswidrig diesen rechtswidrigen und nichtigen Verwaltungsakten.

Der Grund für die fehlenden Unterschriften der tatsächlich Verantwortlichen ist in der fehlenden Staatshaftung zu suchen. Jeder „Beamte“ haftet danach persönlich und mit seinem Privatvermögen nach § 839 BGB. Es wundert also nicht, warum z.B. Richter Urteile, die weit reichende Folgen haben können, nicht unterschreiben. Da diese Vorgehensweise aber nicht nur im Einzelfall so gehandhabt, sondern grundsätzlich so gehandelt wird, ist der Willkür Tür und Tor geöffnet, denn es gibt keine Verantwortlichen mehr, die zur Haftung herangezogen werden können, wenn die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers/Verantwortlichen fehlt!

 Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB (ranghöheres Recht!), 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG (ius cogens)!

Hierbei ist aber zu beachten, daß es der ZPO, StPO, VwGO, dem VwVfG u.v.a.m. der Angabe des räumlichen Geltungsbereiches ermangelt! Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG sind solche Gesetze daher nicht anwendbar und somit nichtig! Mangels Angabe des räumlichen Geltungsbereiches sind viele Gesetze überdies auch wegen Verstoßes gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG ergebende Bestimmtheits-gebot Null und Nichtig, darf auch deswegen – nach rechtsstaatlichen Grundsätzen - nicht danach verfahren werden!

Daher, bei Hinweis auf ein Gesetz, grundsätzlich prüfen, ob ein räumlicher Geltungsbereich angegeben ist!

Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5. April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)

Der Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt ohne Unterschrift“ ist eine Lüge! Ohne Unterschrift tritt KEINE Rechtskraft oder Gültigkeit ein! Außerdem verstößt er, mangels Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage, gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG und § 37 I VwVfG ergebende Bestimmtheitsgebot!

Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumente (Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel etc.):

Bei Haftbefehlen, Hausdurchsuchungen oder sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen bedarf es daher auch grundsätzlich einer richterlichen Unterschrift! Unterschriften von Rechtspflegern sind hierbei NICHT rechtswirksam, da diese NICHT über entsprechende richterliche Kompetenzen verfügen! Sie bestätigen mit ihrer Unterschrift lediglich, daß sie die vorliegende Ausfertigung angefertigt haben.

 Die kommentierte Fassung der Prozeßordnung sagt eindeutig:Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht.“ (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 - VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 - VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 - III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 - VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

Vollstreckungstitel von Gerichtsvollziehern oder Haftbefehle ohne eigenhändige Richterunterschriften sind rechtsunwirksam! Auch Blutentnahmen bei Verkehrskontrollen unterliegen dem Richtervorbehalt (§ 81a II StPO) und dürfen ohne Richterunterschrift NICHT durchgeführt werden!

 „Paraphen“ (Handzeichen) sind KEINE rechtsgültigen Unterschriften !

 „Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens - sogenannte Paraphe - anstelle der Unterschrift genügt nicht.“ (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972, 427; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1967, 2310)

 „Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe läßt nicht erkennen, daß es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unter-schrift verlangt. Es muß aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt.“ (BGH-Beschlüsse vom 21. März 1974

 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater - BB - 1974, 717, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht - VersR - 1984, 142)

„Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewußte und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor.“ (st. Rspr. vgl. BGH, Beschluß vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b)

 Das Drohen mit mehreren Zwangsmitteln ist rechtswidrig!

§ 13 III Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG, ohne räumlichen Geltungsbereich, also rechtsunwirksam!): „Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.“ (Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot Art. 80 I 2 GG und § 37 I VwVfG!)

 Beamte“ haben immer die Pflicht, sich auszuweisen!

 Artikel 6 PAG - Ausweispflicht für Polizeibeamte (Dienstausweis):

“Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.“

Sichern Sie die Daten der handelnden Personen, damit Sie später gegen Rechtsverletzungen vorgehen können!

Niemand darf wegen einer Geldforderung in Haft genommen oder zu einer EV gezwungen werden!

Nach Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (analog Art. 6 II EMRK), durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll in der Fassung des Protokolls Nr. 11 Straßburg, 16.09.1963 enthalten sind, ist die Freiheitsentziehung wegen zivilrechtlichen Schulden, - und somit auch die Einleitung einer Beugehaft für die Abgabe einer zivilrechtlichen eidesstattlichen Versicherung -, eine Menschenrechtsverletzung. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (EV) ist eine zivilrechtliche Angelegenheit und darf nicht mit der Haft erzwungen werden, da es nicht erlaubt ist, gegen sich selbst eine Erklärung unfreiwillig abzugeben (Unschuldsvermutung Art. 6 II EMRK): Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden: „Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.“ [siehe auch IPbpR Art. 11 (Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte)]

(Land Deutschland: Unterzeichnung 16/9/1963; Ratifizierung 1/6/1968; Inkrafttreten 1/6/1968)

Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!

Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147) und des Bestimmtheitsgebotes (Art. 80 I 2 GG, § 37 VwVfG) ungültig und nichtig! BVerwGE: „Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. ….

 Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O)

BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963 Zitat: …. denn eine Norm, die den räumlichen Geltungsbereich ihres Verbotes so ungenügend bestimmt, daß ihr nicht eindeutig entnommen werden kann wo sie gilt, läßt den Rechtsunter-worfenen im Unklaren darüber, was Rechtens sein soll.“

Verordnungen und Gesetze, die gegen höheres Recht verstoßen, sind NICHTIG!

„Ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann.

Diese dem Gesetz kraft Verfassungsrechts innewohnende Eigenschaft, staatliche Willensäußerungen niedrigeren Ranges, insbesondere Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen, rechtlich zu hindern oder zu zerstören, kann sich aber naturgemäß nur auswirken, wo ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niedrigeren Ranges besteht.“ (vgl. BVerfGE 8, 155 [169 f.]). (- 2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74 - vom 28. Oktober 1975)

„Beamte“ haben die Rechtsgrundlagen zu kennen!

Im Urteil 1 U 1588/01 des Oberlandesgerichts Koblenz heißt es auf Seite 5 unter a): "Für die Beurteilung im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amts im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfügt. Dabei muß jeder Beamte die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Maßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlaß von Bescheiden selbst vollstreck-bare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind."

„Beamte“ haben einen entstandenen finanziellen Schaden (Gebühren etc.) persönlich zu ersetzen!

Gemäß den §§ 823 und 839 BGB haftet jeder „Beamte“ persönlich für jede Summe, die er ohne gültige Rechts-grundlage verursacht hat! Diese kann ihm im Zuge des Schadenersatzes persönlich in Rechnung gestellt werden.

JEDER hat ein Widerstandsrecht gegen Willkür gemäß Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz!

Das Widerstandsrecht umfaßt sowohl passiven Widerstand durch Gehorsamsverweigerung als auch aktiven Widerstand durch Gewalt, steht aber unter absolutem Subsidiaritätsvorbehalt durch die im gleichen Satz genannte Voraussetzung, daß andere Abhilfe nicht möglich ist, also von der staatlichen Gewalt kein wirksamer Widerstand gegen die Beseitigung der Verfassungsordnung mehr zu erwarten ist und alle von der Rechtsordnung vorge-sehenen Rechtsbehelfe keine Aussicht auf Erfolg bieten.

Hierzu: ISENSEE, JOSEF, „Das legalisierte Widerstandsrecht“, Verlag Gehlen, Bad Homburg 1968:

"Wenn etwa die zuständigen Organe generell darin versagen, dem freien Individuum Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten, so verwirken sie den Gehorsamkeitsanspruch gegenüber ihren Untertanen, und der Widerstandsfall tritt ein."

"Der Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz..."

"Die Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe bestehen aber nur soweit, wie der effektive staatliche Rechtsschutz reicht. Das Selbsthilferecht des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist."

Die Abkehr von den Gesetzen berechtigt zum mutigen Widerstand gemäß Grundgesetz (GG) in Ermangelung von Rechtssicherheit!

Allerdings ermangelt es dem Grundgesetz seit dem 23.09.1990 (BGBl. II S. 885 bis S. 1248 ff. vom 23.09.1990 – In Rechtskraft seit dem : 29.09.199 ff) der rechtserforderlichen Angabe seins räumlichen Geltungsbereiches! Gemäß der Judikatur des BVerfG (cf. 1 C 74/61 vom 28.11.1963) und BVerwG (cf. 17, 192 = DVBl. 1964, 147) ist das GG daher ungültig und somit rechtsunwirksam!

Eine Information von D. Weide, Hamburg, 13.12.2010

Eine Information von Klaus – D. Weisheit, 13.12.2010

Aktualisiert am 09.01.2011 / Hamburg / Homberg / Ohm – Hessen 

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Antwortschreiben des Deutscher Bundestag vom 21.08.2002

 

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Antwortschreiben des Bundesministerium der Justiz vom 29.03.2004

 

Überleitungsvertrag

 und die Fassungen im Text:

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Überleitungsvertrag in Rechtskraft

 

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DEUTSCHES REICH - UNTERGEGANGEN ???

Deutsches Reich – Untergegangen ? 

Das „Deutsche Reich“ ist nicht 1945 untergegangen!

Sicherlich werden die meisten von Euch sich beim Wort „Deutsches Reich“ die Frage gestellt haben, ob es sich wohl bei diesen hier angebotenen Informationen um solche mit „rechtsextremen“ oder gar „neonazistischen“ Inhalten handelt. Schließlich ist dieser Begriff absichtlich negativ „belegt“. Natürlich ist auf diesem Dokument nichts „rechtsradikal“ oder „faschistisch“, da sich ausschließlich an die rechtlichen Normen der demokratischen Reichsverfassung gehalten wird und hier in erster Linie eine Beweisführung anhand von Urteilen des sog. Bundesverfassungsgerichts sowie des geschriebenen und ungeschriebenen Völkerrechts stattfindet. Wer heute die Wahrheit in diesem „Staat“ mit dem wohlklingenden Namen „Bundesrepublik Deutschland“ sagt, wird schnell mit Begriffen wie „Rechtsextremer“, „Ewiggestriger“, „Neonazi“ oder anderen abwertenden Bezeichnungen bezeichnet und es wird versucht, ihn und seine Argumente als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Motto: „Das ist nur Nazigeschwätz und entbehrt jeder Grundlage“. Dies ist Methode und erfolgt meist mit dem ausschließlichen Zweck, dem Bürger eine bestimmte (angeblich richtige) Meinung zu oktroyieren, damit er sich mit diesen Argumentationen, die sein „heiles Weltbild“ erschüttern könnten und dies dann wohl auch tun, besser nicht befasst.

 

1. Das „Deutsche Reich“ ist nicht untergegangen! Die Existenz des Staates “Deutsches Reich“ ist völkerrechtlich und mit Bundesverfassungsgerichtsurteilen (u.a. 2BvL6/56, 2Bvf1/73 und 2BvR373/ 83) unwiderruflich festgestellt.

 

2. Berlin ist bis zum heutigen Tage kein Land der Bundesrepublik Deutschland.

Die Alliierten haben die Absätze 2 und 3 des Artikels 1 der Berliner Verfassung vom 01.September 1950 im Bestätigungsschreiben der Alliierten Kommandantura zur Verfassung von Berlin, BK/O (50) 75 vom 29. August 1950 (VOBl. I S. 440), zurückgestellt. Absatz 2 besagt: „Berlin ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.“ Absatz 3 besagt: „Grundgesetz und Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sind für Berlin bindend.“ Im Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.09.1990 (BGBl. 1990 Teil II S. 1274) wird diese Tatsache des Nichtgeltens des Grundgesetzes für Berlin nochmals bestätigt. Hier besagt der Artikel 4: „Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der

Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.“ Aus diesem Grunde sind Bürger von Berlin (Ost und West) keine Bürger der BRD.

 

3. Der Einigungsvertrag vom 31.08.1990 (BGBl. 1990 Teil II S. 890) ist ungültig. Artikel 1 besagt, dass die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen am 03.10.1990 gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes Länder der Bundesrepublik Deutschland werden.

Der Artikel 23 des Grundgesetzes ist jedoch bereits am 17.07.1990, aufgrund der alliierten

Vorbehaltsrechte zum Grundgesetz, mit Wirkung zum 18.07.1990, 0:00 Uhr MESZ durch die Alliierten aufgehoben worden (siehe BGBl. 1990 Teil II S. 885, 890 vom 23.09.1990). Nochmals hat auch Artikel 4 Satz 2 des Einigungsvertrages selbst den Artikel 23 des Grundgesetzes am 29.09.1990 aufgehoben. Daher konnte ein rechtswirksamer Beitritt der ehemaligen DDR zu keinem Zeitpunkt danach mehr erfolgen. Somit konnte auch kein Bürger der ehemaligen DDR nach diesem Datum dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten.

 

4. Der Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland („2+4 Vertrag“) vom 12.09.1990 ist nichtig, da weder ein besatzungsrechtliches Provisorium Bundesrepublik Deutschland, noch ein besatzungsrechtliches Provisorium Deutsche Demokratische Republik über die Grenzen Deutschlands verhandeln kann. Außerdem konnte dieser Vertrag nicht durch die BRD ratifiziert werden.

 

5. Im „Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBl. 1990 Teil II S. 1274) heißt es im Artikel 2: Alle Rechte und Verpflichtungen der alliierten Behörden bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft. Artikel 4: siehe Punkt 3 dieser Rechtsgrundlagen. Das heißt, alle Vorbehaltsrechte der Alliierten in bezug auf Berlin und Deutschland bleiben weiter in Kraft und sind Bestandteil deutschen Rechts. Daher verfügt Deutschland weiterhin über keine Souveränität!

 

6. Da Artikel 53 und 107 der UN-Charta („Feindstaatenklausel“) immer noch gilt und Deutschland einen fälligen Friedensvertrag mit den Siegermächten des II. Weltkrieges unterzeichnen muss, kann nur eine vom Volk legitimierte handlungsfähige Regierung des Deutschen Reiches den Friedensvertrag schließen, da die Bundesrepublik Deutschland nicht Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches oder identisch mit ihm ist.

 

7. Im Artikel 146 des Grundgesetzes heißt es: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ Die Einheit und Freiheit Deutschlands jedoch ist bis heute nicht vollendet!

 

8. Weil ein Grundgesetz völkerrechtlich gemäß Artikel 43 der Haager Landkriegsordnung dem Grunde nach ein Gesetz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in einem militärisch besetztem Gebiet für eine bestimmte Zeit und keine vom Volk gewählte Verfassung ist, muss sich Artikel 146 des Grundgesetzes zwangsläufig erfüllen. Die einzig gültige Verfassung Deutschlands ist die vom deutschen Volk frei gewählte (Weimarer) 2. Reichsverfassung vom 11. August 1919.In welchen Grenzen diese Verfassung in Kraft tritt, steht im Artikel 116 des Grundgesetzes (31. Dezember 1937).

Da die BRD nie Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches war und dies aus völkerrechtlichen Gründen auch nicht werden konnte oder gar heute werden könnte, ist der Artikel 23 des Grundgesetzes anlässlich den Verhandlungen zum Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (sogenannter „2+4-Vertrag“ vom 12.09.1990) am 17.7.1990 in Paris auf Veranlassung durch den amerikanischen Außenminister James Baker aufgehoben worden, nachdem der russische Außenminister Schewardnadse zeitgleich die Verfassung und Staatsbürgerschaft der angeblich souveränen DDR außer Kraft gesetzt und für aufgehoben erklärt hatte. Der Art. 23 – der territoriale Geltungsbereich des Grundgesetzes - ist aufgehoben worden, weil eine gesamtdeutsche

Einheit, die wirkliche Wiedervereinigung, nicht lediglich durch Anschluss der ehem. DDR an das Gebiet der BRD vollendet werden konnte.

Bereits aus dem Wort Wiedervereinigung geht hervor, daß diese nur so erfolgen kann, wie

Deutschland zuvor einmal vereint war, denn nur dann ist das „Wieder...“ erfüllt. Zwei Drittel eines dreigeteilten Staates können zusammen nicht wieder den Gesamtstaat bilden. Unzweifelhaft erstreckte sich das Gebiet Deutschlands (des Deutschen Reiches) niemals lediglich auf die heutigen Gebiete West- und Mitteldeutschland, sondern war selbst nach der durch den Versailler Friedensvertrag erheblich verkleinertem Gesamtfläche Deutschlands noch ca. ein Drittel größer als heute. Daher ist die heutige Verwendung des Begriffes „Ostdeutschland“ zur Bezeichnung der Gebiete der ehemaligen DDR bewusst falsch, um von der geltenden Rechtslage abzulenken und keine Fragen aufkommen zu lassen, wo denn Ostdeutschland sei. Daher wird der Begriff Mitteldeutschland heute absichtlich

auf einen kleinen Streifen entlang der ehemaligen innerdeutschen Demarkationslinie reduziert.

Allgemein wird versucht, durch Einprägung des Begriffes „Ostdeutschland“ für die Gebiete der ehemaligen DDR zu vermeiden, daß man nach dem wirklichen Ostdeutschland fragt. Somit ist das Gebiet der ehem. DDR Mitteldeutschland und das eigentliche Ostdeutschland ist weiterhin polnisch und russisch besetzt. Ein Verzicht auf diese durch die Besatzungsmächte völkerrechtswidrig annektierten Gebiete darf nicht hingenommen werden. Aus diesem Grunde war einer der Leitsprüche bundesdeutscher Politiker in den 50er und 60er Jahren der Satz: Das ganze Deutschland soll es sein. Verzicht ist Verrat! Bis heute existiert kein völkerrechtlich verbindliches Dokument zur Abtrennung und Abtretung der deutschen Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie.Völkerrechtlich besteht Deutschland in den Grenzen vom 31.12.1937!

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Schreiben an den Kanzler des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ( EuGH) 

 

Unser Schreiben an den Kanzler des Europäischen Gerichtshof vom 01.01.2011:

 

SCHUTZBUND DER KREDITNEHMER

Landesverband Hessen e. V.

D – 35315 – HOMBERG / OHM – HESSEN – POSTFACH 1253

                                                    Internet : http://www.schutzbund-der-kreditnehmer.de

                                 > Komitee für Völkerrecht und Menschenrechte in Deutschland – DRB <

 

 

An den Kanzler des Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte ( EuGH )

European Court of Human Rights –

Council of Europe

F – 67075 – Strasbourg – Cedex                          Homberg, den 01.01.2011-KDW

--------------------------------------------------------

Vorab per Fax : 0033 ( 0 ) 3 88 41 27 30                 Einschreiben / Rückschein !

E – Mail : publishing@echr.coe.int

 

Unser Zeichen : 01.01.2011 / KDW / EuGH – Völkerrechtsklage auf Auskunft und Feststellung nach dem § 25 GG ; Artikel 6 Abs. 3 c. EMRK = Völkerrecht geht vor Bundesrecht und Anspruch auf rechtliches Gehör nach dem Artikel 103 Abs. 1 GG !

 

         Öffentliche Klage für das weltweite Internet freigegeben !

 

Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der BRD – OMF seit dem 29.09.1990, in Verbindung mit dem BGBl. II S. 885 bis S. 1248 ff. vom 23.09.1990 –In Rechtskraft seit dem : 29.09.1990 nach dem Artikel 25 GG ; Artikel 146 GG in Verbindung mit dem Artikel 6 Abs. 3 c. EMRK – Europäischen Menschen = Rechtskommission.

Beweis : Anlagen- Nr.: 1 = Auszug aus dem BGBl. II Seiten – Nr.: 885,890 !

Kläger :

Schutzbund der Kreditnehmer – Landesverband Hessen e.V. mit dem Sitz in : D – 35315 – Homberg Ohm, Kastanienweg Nr. 5; vertreten durch den Vorstands= Vorsitzenden Herrn Klaus – Dieter Weisheit ( DRB ) ;

gegen

die BRD – Bundesregierung ; vertreten durch die BRD Bundeskanzlerin Frau Angela Merkel mit dem Sitz in :

Bundeskanzleramt ( BRD – OMF )

c/o Frau Dr. Dorothea Angela Merkel                       ( Beklagte )                                         

D – 10117 Berlin - Dorotheenstraße 84 –

Für die Vereinigung „Die Deutschen“ und in eigenem Namen wird beantragt, durch ein Gutachten gemäß Art. 65 ff IGH- Statut festzustellen, dass die BRD (Bundesrepublik Deutschland) rechtlich seit dem 29.09.1990 nicht nach dem      „ Internationalen Völkerrecht- und Menschenrechte „ existiert, in Verbindung mit dem BGBl. II S. 885 bis S. 1248 ff. vom 23.09.1990 :

In Rechtskraft seit : 29. September 1990 !

                                   Beweis und Rechtsgrundlagen

I. Zur Klagebefugnis

Das Bundesverfassungsgericht ist in seinem Urteil vom 30.06.2009 – 2 BvE 2/08 u.a. - wiederum die Kernfrage ausgewichen, ob das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ jemals gültig zustande kam. Wäre dies bejaht worden, hätte unausweichlich geprüft werden müssen, ob diese Quasi-Verfassung trotz der in Art. 146 GG kodifizierten Maxime noch immer gilt.

Das der Entscheidung vom 30.06.2009 zugrunde liegende Existenz-Problem hätte die vordringliche Beurteilung zur richterlichen Pflicht gemacht, ob das vom Parlamentarischen Rat (vorzüglich) erarbeitete Konzept nur von den damaligen deutschen Ländern in eine Bundesverfassung umgesetzt werden konnte, obwohl die Länder nach ihren Verfassungen hierzu nicht legitimiert waren und das Volk nicht abstimmen durfte.

Spätestens mit der Wiedervereinigung war selbst nach der Präambel und nach Art. 146 GG die allerhöchste Zeit gekommen, dasGrundgesetz (dessen Gültigkeit einmal annehmend) durch eine „von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossene“ Verfassung abzulösen.

Auch dies wurde zwecks Machtverteidigung verhindert. Näheres hierzu ist in dem Buch „Die BRD ist kein Staat“ (ISBN 978-3-00-025586-1) nachzulesen.

Selbst das GG sieht in Art. 20 Abs. 2 vor: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird in Wahlen und Abstimmungen und durch Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Wahlen und Abstimmungen gehen nach dieser eindeutigen Rangfolge den Tätigkeiten der Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz vor; unter den „Organen“ werden Bundestag und Bundesrat nicht einmal namentlich erwähnt.

Gleichwohl verkehren die Verfassungsrichter die von den fachkundigen Vätern des Grundgesetzes unmissverständlich festgelegte Rangordnung ins Gegenteil und bevorzugen die Organe Bundestag und Bundesrat wie selbstverständlich anstelle der Willensbekundung unmittelbar durch das Staatsvolk.

Mit dieser Missdeutungs-Weise umschiffen die Richter die geradezu peinliche Tatsache, daß das Volk über seine ureigenste endgültige Verfassung bisher zu keinem Zeitpunkt befinden konnte, dass dadurch der Bundestag alle Macht an sich riss und Wähler bei den Wahlen nur Blanko-Kreuzchen machen dürfen.

Auch nach dem Urteil vom 30. 06. 2009 soll der Wähler (und Steuerzahler) weggesperrt bleiben.

Denn obwohl die übergroße Mehrheit des Volkes gegen den „Lissaboner Vertrag“ ist, soll er wiederum nur von den OrganenBundestag und Bundesrat angenommen und dem anderswilligen Volk zwangsweise übergestülpt werden. Ist das wirkliche Verfassungsgerichtsbarkeit?

Im Karlsruher Spruch werden wiederholt die Art. 23 und 79 GG zitiert, die die Übertragung von Hoheitsrechten auf überstaatliche Organe auch durch GG-Änderungen vorsehen. Das ist ebenfalls wenig überzeugend. Denn Art. 23 wurde erst später um 6 Absätze erweitert, damit die EU verwirklicht werden kann.

Diese Aufblähung erfolgte aber wiederum am Volke vorbei – eben nur durch Abgeordnete, deren Sachkunde selbst in Einzelheiten auch hier anzweifelbar sein könnte.

Verheerend ist der Spruch vom 30. 06. 2009 vor allem deswegen, weil er die Nachbesserung des „Begleitgesetzes“ wiederum allein dem Bundestag und Bundesrat überträgt – und damit das Ja oder Nein zum „Lissaboner Vertrag“. Hierdurch wird nicht nur das Wahlvolk gedemütigt und von der Willensbildung ausgeschlossen. Vielmehr wird dadurch konkludent (indirekt) so nebenbei bestätigt, daß wichtige – auch völkerrechtswidrige - Handlungen rechtlich in Ordnung sein sollen, eben weil sie auch ohne Mitwirkung des Volkes von dessen Gouvernanten-Organen vorgenommen wurden.

 

Wenn dem Inhaber aller Staatsgewalt jede Mitgestaltung in elementaren Angelegenheiten seines Heimatlandes vorenthalten wird, kann es nur eine Frage der Zeit sein, bis erneut der Ruf erschallt: „Wir sind das Volk!“ und Rechenschaft gefordert wird.

Die Deutschen. Wir Deutschen ( Das Deutsche Volk ! )

Der EU-Beitritt ohne Volksbefragung ist also mit GG-Wahrern nicht aufzuhalten und später auch nicht rückgängig zu machen. Deswegen muss ein anderer Weg beschritten werden.

Dabei ist angreifende Gewalt auszuschließen. Denn Art. 20 IV GG ist nicht greifend, weil diese Bestimmung Teil desGrundgesetzes ist, das keine Gültigkeit aufweist. Dass abwehrende Gewalt nach den Regeln der Notwehr, Nothilfe oder des Notstands anwendbar ist, kann keinem Zweifel obliegen. Wird beispielsweise eine rechtmäßige Demo von Chaoten heimgesucht, ist die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit geboten – und zwar auch nachhaltig.


* Die gewaltfreie Problemlösung wird erschwert durch die allgegenwärtige Macht der gelenkten Medien und der hinter ihnen stehenden Kräfte. Ein Gegengewicht liegt in der Stärkung der deutschgestimmten Presse und vor allem der Nutzung des Computernetzwerks auch in grenzüberschreitender Weise.
* Sieben namhafte Personen schlossen ein Bündnis mit der Bezeichnung „Die Deutschen“, intern „Wir Deutschen“, und werden alsbald diesen Zusammenschluss in das öffentliche
* Register eintragen lassen. Sie sind allein abstimmungsberechtigt (so daß Unterwanderungen verhindert werden). Zweck des Zusammenschlusses ist allein die Erhaltung, Gestaltung und Förderung des Deutschtums in allen Bereichen und die Verteidigung des Ansehens Deutschlands in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. - Scheidet ein Bündnis-Mitglied aus, wird ein neues aus dem Kreis der Deutschgesinnten berufen.

Dieser Antrag – eine aufbegehrende Klage

Verliert ein Steuermann die Übersicht und läßt sein Schiff den gefährlichen Schären zutreiben, dann ist jedes Besatzungsmitglied nach ehernem Naturrecht gefordert und verpflichtet, den Untergang abzuwenden. Dies gilt auch für unser Land, dem das Ende seiner althergebrachten und gewachsenen Existenz droht.

Wie wir geschildert habe, sind alle Mittel zur Abwendung des Unheils erschöpft !

Deswegen wandte sich Dr. Klaus Soika mit seiner Eingabe vom 20.11.2007 an das Sekretariat der Vereinten Nationen in New York mit der Bitte, ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofes in Haag (Den Haag / Niederlande) zu veranlassen, das die Mitgliedsfähigkeit der BRD in der UN bestätigt oder verneint, zumal damit auch die Parteifähigkeit zusammenhängt.

Gutachten kann der Haager Gerichtshof über jede Rechtsfrage abgeben, wenn ein Mitgliedsland oder auch das UN-Sekretariat das beantragen. –

Bis zur Klarstellung solle der Internationale Gerichtshof eine kommisarische Übergangslösung empfehlen, der den gegenwärtigen Unrechts-Zustand beende und dem Willen des Volkes Durchbruch verleihe (Näheres auch hierzu: Sojka „Die BRD ist kein Staat“ Seiten 53ff). – Denn, so meinen wir, es ist eine verpflichtende Schuldigkeit des UN-Generalsekretärs, begründeten Zweifeln hinsichtlich der Mitgliedsfähigkeit eines Unterzeichners nachzugehen, und hier zeigt das IGH-Statut nach Art. 66 (Gutachten) den geeigneten Weg auf. Der Generalsekretär ließ indessen nichts vernehmen; auch diese Möglichkeit ist erfolglos geblieben. Außer dem Sekretariat kann jeder UN-Mitgliedstaat den Gerichtshof in Haag um ein Gutachten bitten. Weil aber nicht anzunehmen ist, dass ein – der BRD nicht gut gesinntes – Land den Antrag stellen würde, sollte in dieser Richtung nur dann weiter gearbeitet werden, wenn durch besondere Beziehungen entsprechender Einfluss ausgeübt werden kann.

II. Die Notwendigkeit

Deswegen bleibt wohl nur der Ausweg, aus unseres Volkes Mitte die Urklage zu erheben.

Die sieben Bündnismitglieder der Vereinigung mit dem Namen „Die Deutschen“ rufen unmittelbar den Haager Gerichtshof an, „damit“, wie es in der Präambel der Allgemeinen Menschenrechts-Erklärung der Vereinten-Nationen (UN) heißt, „der Mensch nicht zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung als letztem Mittel gezwungen wird“.

In der Eingabe werden die Ungültigkeit des Grundgesetzes und damit die Nichtexistenz der BRD geltend gemacht und die in dem Buch des Herrn Prof. Dr. Klaus Soika belegte Ausschöpfung aller staatlichen und überstaatlichen Instanzen hervorgehoben. Es wird darauf hingewiesen, daß die unmittelbare Anrufung des Internationalen Gerichtshofes unverzichtbar ist, um festgestellt zu bekommen, ob alle Deutschen staatenlos sind, obwohl das Deutsche Reich fortbesteht und Art. 15 derAllgMenschenRErkl gewährleistet: „Jeder Mensch hat Anspruch auf Staatszugehörigkeit“.

Abrundend wird der hervorragende Staatsrechtler Carlo Schmid zitiert, der in seiner Rede am 8.9.1948 vor demParlamentarischen Rat die Bundesrepublik als „Staatsfragment“ und das Grundgesetz ausdrücklich als Provisorium und nicht als Verfassung bezeichnet und festgestellt hat, daß Deutschland 1945 rechtlich nicht untergegangen ist.

Das fortbestehende Deutsche Reich ist derzeit handlungsunfähig, und alle Deutschen sind verpflichtet, nach Kräften zu seiner vollen Entfaltung beizutragen. Und weil die gegenwärtig noch Mächtigen völkerrechtswidrig dieser Pflicht zuwider handeln (auch das Bundesverfassungsgericht – 2 BvR 2091/99 -), müssen die Bürger(innen) selbst handeln, um den Untergang – wie bei einem fehlgesteuerten Schiff – abzuwenden.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948 wäre kein verbindliches Völkerrecht, sondern lediglich eine plakative Vision, wenn die in ihr verankerten „gleichen und unveräußerlichen Rechte“ zwar aufgezählt, aber nicht geltend gemacht und erlangt werden könnten. Sind – wie hier – alle innerstaatlichen Möglichkeiten erschöpft, bleibt auch das UN-Sekretariat untätig und ist der EGMR in staats- und völkerrechtlichen Angelegenheiten nicht anrufbar, dann müssen die Bürger(innen) ihres nicht handlungsfähigen Landes tätig werden und für ihre Heimat das Notwendige herbeiführen. Dies geschieht hiermit durch den Antrag um Feststellung.

Ein anderer gewaltfreier Ausweg ist nicht ersichtlich.

Die BRD wird aufgefordert, als formell noch registrierter UN-Mitgliedsstaat von sich aus den Feststellungs-Antrag zu stellen, wenn sie meint, ein völkerrechtlich bestehender Staat zu sein. Unterläßt sie einen solchen Antrag, wird der IGH das als schweigendes Anerkenntnis, als Nichtbestreiten ihrer wirklichen Existenzlosigkeit als fundierter Staat bewerten müssen.

Der Herr Gerichtsschreiber wird gebeten, neben seinen in Art. 66 IGH-Statut erwähnten Aufgaben auch etwaige weitere Auflagen, Hinweise und Empfehlungen des Gerichtshofes zu unseren Händen zu leiten. – In Beachtung des Art. 30 AllgMenschenRErklwird nochmals Carlo Schmid aus seiner schon erwähnten Rede zitiert: „Ein geeintes demokratisches Deutschland, das seinen Sitz im Rate der Völker hat, wird ein besserer Garant des Friedens und der Wohlfahrt sein als ein Deutschland, das man angeschmiedet hält wie einen Kettenhund!

 

            Beweis :      > Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) <

vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), in der im BGBl. III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618)

Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 1 = Deutscher ist, wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt !

Beweis : Anlagen – Nr.: 2 =    Informationsblatt vom Bundesverwaltungsamt Köln,

-------------------------------------   vom 13.09.2005 = „ Staatsangehörigkeit „ DR !

 

Wir fordern Sie hiermit auf und bitten Sie, nach dem Internationalen Völkerrecht-

und Menschenrechte diese Klage beim EuGH – in Strasbourg- Cedex und

Brüssel, sowie für den Internationalen Strafgerichtshof in Den – Haag nach dem

Völkerstrafgesetzbuch ( VStGB ), mit sofortiger Wirkung anzunehmen.

Für Ihre Hilfe- und Bemühungen bedanken wir uns recht herzlich.

 

Mit freundlichen Grüßen                      Anlagen : Nr.: 1 bis Nr.: 5

 

Bernd - H i l l m a n n

( Völkerrechtler )

 

                                                                                                 

Klaus – Dieter Weisheit                        Anlage : 1 x Sendeprotokoll vom 03.01.2011                                                           

   1. Vorsitzender                                      

Rechtsbeistand & Rechtsagent nach dem Völkerrecht- und Menschenrechte :

Artikel 6 Abs. 3 c. – E M R K = BGBL. 1994 - II S. 3 6 2 3 ( DRB ) – und -

Internationaler Pakt über bürgerlicheund politische Rechte vom 19.12.1966-

BGBl. 1973 II S. 1534 – s. Artikel 14 !   

Staatsbürger und Sachwalter des Deutschen Reiches nach dem o. g. StAG !

 

Verteiler:   

- an den Generalsekretär der Vereinten Nationen

- an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, Abt. Rehabilitation ausländischer Staatsbürger

- Oberster Militärstaatsanwalt. Generalmajor Kondratov

- US-Justizverbindungsstelle KELLEYBARRACKS, z.H. Herrn Werner Sukup Justiziar und Abteilungsleiter für 

internationales Recht der Militärregierung  Deutschland

 

Beweis – Anlagen – Nr. 1 = Auszug aus dem BGBL. II S. 885, 890 vom 28.09.1990 ! 

Beweis – Anlagen – Nr.. 2 = Auszug „ Staatsangehörigkeitsgesetz „ – StAG ! –

                                              ( Bundesverwaltungsamt Köln vom 13.09.2005 )

Beweis – Anlagen – Nr.: 3 = Schriftsatz vom 29.März 2004 mit dem Aktenzeichen :

                                              E 4 - 9161 II E 2 355 / 2004 – Bundesministerium der

                                              Justiz in Berlin - Überleitungsvertrag von 1952 / 1954 !

Beweis – Anlagen - Nr.: 4 = Auszüge : Grundgesetz der BRD vom 23.Mai 1949 :

Präambel : Artikel 1./ 2. / 3./ 5./ 13. / 14./ 15./ 16./ 17./ -------------- 19./ 20./ 23./ 25./ 103./ 139./ 146 !!


Duplikat zur Information- und Bearbeitung :

Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation K 160, Abt. Rehabilitation   

Ausländische Staatsbürger - Generaloberst                                                                                                                                                                                      der Justiz Juri J. G. Djomin, RUS – 103160 -

Moskau ! ( Beauftragter für Deutschland ! ).  

 Mitglied im Zentralrat Europäischer Bürger / in für Menschrechte e.V.

 Staatsbürger nach gültigem Reichsrecht gemäß RuStag von 1913 unter der seit 18.07.1990 wieder gültigen Verfassung von 1871 und gemäß Art. 20 Abs. 3 u. 4 und Art. 9 Abs. 2 des GG v. 23.05.1949 zur Bekämpfung terroristischer Vereinigungen ! 

Anlagen, die auf Veranlassung ergänzt würden.

Prof.Dr.Dr.Dr.h.c. Klaus Sojka verstarb im Jahr 2009 = Rechtsgrundlagen :

http://www.volksgewerkschaft.de/info/2009/09/09/im-gedenken-an-unseren-1vorsitzenden-herrn-professor-drdrdr-hc-klaus-sojka/

Anmerkung:

Dr. Hamer ist - mit gutem Beispiel voran - diesem Antrag von Prof. Sojka an das IGH beigetreten! Wir hoffen, daß ihm viele (echte) Deutsche folgen werden !

 

 

 
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